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Gefährdungsbeurteilung

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Präsentation zum Thema: "Gefährdungsbeurteilung"—  Präsentation transkript:

1 Gefährdungsbeurteilung
Rechtliche Grundlage Nach RiSU Seite 20: Gefährdungsbeurteilung Gemäß § 6 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er dafür zu sorgen, dass alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. …. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

2 Praktisches Vorgehen in der Schule
Gefährdungsbeurteilung Praktisches Vorgehen in der Schule Gefährdungsbeurteilung = Überbegriff für folgende Maßnahmen Technische Umgebung (Bau und Einrichtung wie z.B. Abzüge, elektrische Betriebsmittel, Sicherheitsschränke,…werden regelmäßig überprüft) Gefahrstoffverzeichnis existiert; es sind grundsätzlich nur Stoffe vorhanden, die nach D-GISS bzw. GUV-SR 2004 für die Schule geeignet sind Allgemeine Betriebsanweisung (Laborordnung, Fachraumordnung...) existiert zu Verhalten im Unterrichtsraum, Verhalten im Gefahrfall, Entsorgung, Tragen von Schutzbrillen, etc. . Diese dient als Grundlage für die Unterweisung der Schüler. Weiterhin gibt es allgemeine Betriebsanweisungen für Hausmeister, Reinigungspersonal und Lehrkräfte.

3 Praktisches Vorgehen in der Schule
Gefährdungsbeurteilung Praktisches Vorgehen in der Schule Jährliche Fachkonferenz dient als Unterweisung der Fachlehrer. Zusammen mit dem Protokoll der Fachkonferenz wird die Anwesenheit und damit die Unterweisung der Fachlehrer bezüglich der Vorgehensweise dokumentiert. Die Schüler werden halbjährlich unterwiesen (Dokumentation z.B. im Klassenbuch oder mit Unterschriftenliste).

4 Praktisches Vorgehen in der Schule
Gefährdungsbeurteilung Praktisches Vorgehen in der Schule In der Fachkonferenz können die grundsätzlichen Regelungen für die Schule festgelegt werden, z.B.: Sicherheitsdatenblätter für weitergehende Informationen über einzelne Chemikalien sind folgendermaßen zugänglich: CD, Internet mit Verweis auf Homepage des Lieferanten, Ordner für Papierversion ... Experimente werden aus dem Ordner „Chemie?- Aber sicher!“ (Akademiebericht 475) genommen. Wenn keine Änderung der Versuchsparameter erfolgt und die vorgegebenen Schutzmaßnahmen und Sicherheitshinweise eingehalten werden und die beiliegenden Gefährdungsbeurteilungen beachtet werden, dann ist es ausreichend, dass die Versuchsbeschreibungen (= Betriebsanweisungen für Versuche) sowie die Gefährdungsbeurteilungen im Ordner vorhanden sind.

5 Gefährdungsbeurteilung

6 Praktisches Vorgehen in der Schule
Werden neue Versuche verwendet oder die Versuchsparameter abgewandelt, so muss jeder Lehrer selbst eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (nach dem Muster im Ordner oder mit anderen Mitteln).

7 Gefährdungsbeurteilung – Allgem. Schema

8 Gefährdungsbeurteilung Fließschema
Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt? nein Ersatzstoff einsetzen und neue Gefährdungsbeurteilung durchführen Keine Gefährdungs-beurteilung notwendig ja ja Substitution möglich? nein Maßnahmen der Maßnahmenliste anwenden oder Schema 1 bzw. EMKG durchführen ja Gefahren durch Einatmen oder Hautkontakt nein ja Brand- oder Explosionsgefahr? Maßnahmen nach Schema II durchführen nein ja Maßnahmen nach Schema III durchführen Sonstige Gefahren? nein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

9 Ersatzstoffprüfung - Dokumentation
In der Gefährdungsbeurteilung ist immer zu prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, mit denen in der Schule Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit geringeren gesundheitsschädlichen Eigenschaften ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Ersatzstoffprüfung ist in einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Bei giftigen, sehr giftigen und KMR-Stoffen ist schriftlich zu begründen, warum auf eine Substitution verzichtet wird, es besteht eine Substitutionsverpflichtung. Das Festhalten an der Verwendung gefährlicher Stoffe muss wohlüberlegt und begründbar sein. Sehr hohes Gefährdungspotential Kann Krebs erzeugen Kann vererbbare Schäden verursachen Kann Krebs erzeugen beim Einatmen Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Kann das Kind im Mutterleib schädigen Sehr giftig beim Einatmen Sehr giftig bei Berührung mit der Haut Sehr giftig beim Verschlucken Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

10 Ersatzstoffprüfung

11 Ersatzstoffprüfung Beispiele („Sichere Schule“)
Ein Ersatzstoff ist nicht immer zu finden, es kann aber die Versuchsan-ordnung geändert werden (z. B. geschlossenes System, Minimierung der Mengen) Beispiele („Sichere Schule“) Beispiel 1 (für eine positiv durchgeführte Ersatzstoffprüfung) Methanol kann in der Regel durch Ethanol bei allen üblichen Reaktionen, bei denen es auf die funktionelle Gruppe einfacher aliphatischer Alkohole ankommt, ersetzt werden. Beispiel 2 (für einen Verzicht auf den Ersatzstoff und Begründung) Umesterung von Rapsöl mit Methanol zu Rapsölmethylester (RME, Biodiesel): bei dieser Reaktion kann Methanol nicht ersetzt werden, da diese spezifische Umesterung zu RME nur mit Methanol funktioniert. Die Begründung lautet in diesem Fall: „Ersatzstoff technisch nicht möglich“.

12 Josua Mulzer, Peter Werner
Gefährdungsbeurteilung Zusammenfassung Kurzzusammenfassung: bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei deren möglichen Freisetzung Dokumentationspflicht, unbedingt in der Fachsitzung darauf hinweisen! Bereits erstellte Gefährdungsbeurteilungen nutzen! (Schulbuchversuche / „Chemie? - Aber sicher!“ 475 / „Anschauliche Exp. für den CU“ 456) Bei eigener Erstellung sind Sicherheitsdatenblätterwichtige Grundlage Betriebsanweisungen für Schüler sind die Versuchsanleitungen Josua Mulzer, Peter Werner

13 Gefährdungsbeurteilung Zusammenfassung
Überprüfung der Vorräte regelmäßig! (mindestens jährlich) Bei Bedarf nachkennzeichnen (verbleichte Etiketten) evtl. Umfüllen (v.a. bei ausgehärteten, porösen Plastikbehältern) Lebensmittel Kennzeichnung der Lebensmittel, die für Versuchezwecke gelagert werden Keine Lebensmittel im Chemiebereich lagern, die zum Verzehr bestimmt sind! Auch nicht im Kühlschrank! Keine Chemikalien in Lebensmittelumverpackungen lagern (Verwechslungsgefahr)

14 Gefährdungsbeurteilung Zusammenfassung
Erstellen von Betriebsanweisungen (§20 GefStoffV): Unterweisung der Lehrerinnen und Lehrer mit schriftlicher Dokumentation in der Fachkonferenz Worddatei RiSU Teil III S. 118 Besondere Regelungen für gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter Betriebsanweisung DGISS Worddatei Schutz des Hausmeisters/Reinigungspersonals Betriebsanweisung DGISS Worddatei RiSU Teil III S. 124 Unterweisung der Schüler mit schriftlicher Dokumentation z.B. im Klassenbuch; jährliche Wiederholung! Betriebsanweisung DGISS Worddatei RiSU Teil III S. 122

15 Gefährdungsbeurteilung Zusammenfassung
Kennzeichnungspflicht gemäß GefStoffV Bezeichnung Piktogramm(e) H- und P-Sätze Hersteller oder Vertreiber Für Schülerchemikalien gilt: Gebinde > 125 mL  H- und P-Sätze müssen ausformuliert auf dem Etikett stehen Kleinere Gebinde bis 125 mL Piktogramme und H- / P-Nummern reichen aus D-Giss Gefahrstoffverzeichnis führen (§16 GefStoffV): Bezeichnung und Einstufung Mengenbereich (Größe des vorhandenen Gebindes) Arbeitsbereich (wo gelagert) D-Giss GUV – SR Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht


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