4. Sitzung des ELER-Begleitausschuss 27 4. Sitzung des ELER-Begleitausschuss 27. September 2017 TOP 1 Zweite Änderung des ELER-Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (EPLR) - Änderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Investitionsförderung (ILU)
Zielstellung 1. Vorstellung der angepassten Änderungen im Programm ILU (Herr Groß, TMIL) 2. Fallbeispiele (Frau Schmücker, TMIL) 3. Feedback des BGA
19. Juli 2017 erweitertes Partnerschaftsgespräch mit Vorstellung abgestimmter Änderungsvorschläge 16.08.2017 Einleitung der Anhörung der Begleitausschussmitglieder per schriftlichem Verfahren (Basis: Vorschläge 19.07.2017) August 2017 Widersprüche zur beantragten schriftlichen Anhörung Voten zum Partnerschaftsgespräch Stellungnahmen aus schriftlichen Anhörung Begründungen zum Widerspruch der schriftlichen Anhörung individuelle Reaktionen I a) Vorstellung der neuen Maßnahmeänderung mit größenabhängiger Beschränkung der Stallbauförderung im ILU zur BGA-Sitzung am 27.09.2017
Ausgangslage / Zielstellung Aussagen im Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags: Den weiteren Zubau großer Intensivtierhaltungsanlagen wird die Koalition nicht unterstützen. Die Förderung von Stallbauvorhaben soll so ausgerichtet werden, dass die Einhaltung strenger Kriterien des Tierwohls sowie die Unterschreitung der Schwellenwerte nach dem BImSchG mit Zuschlägen versehen wird. Die Landesregierung setzt sich im Bund dafür ein, spezifische flächenbezogene Tierhöchstgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe und Regionen zu entwickeln. Der Fördermitteleinsatz wird weiterhin den spezifischen Betriebsgrößen in der Thüringer Landwirtschaft Rechnung tragen. Auch künftig wird sich die Landesregierung gegen Benachteiligungen Thüringer Landwirtschaftsbetriebe bei der Ausgestaltung der Förderpolitik von Bund und Europäischer Union einsetzen. Nur Tier- und artgerechte Haltungsformen werden unterstützt.
Anpassung der Schwellenwerte Schwellenwerte anlagenbezogen, nicht Gesamtbetrieb (= im BImSch-Verfahren genehmigte Tierplätze) Schwellenwerte ab denen – bezogen auf die einzelne Tierart - eine Förderung von Stallbauinvestitionen nur noch eingeschränkt zulässig ist: Tierart Entwurf Juni 2017 Entwurf Juli 2017 BGA 27.09.2017 Hennen ≥ 40.000 ≥ 15.000 Junghennen ≥ 30.000 Mastgeflügel Truthühner Rinder - ≥ 600 Kälbermast ≥ 500 Milchkühe Mastrinder (außer Mutterkühe) Mastschweine ≥ 2.000 ≥ 3.000 Sauen ≥ 750 ≥ 900 Aufzuchtferkel (10-30 kg) ≥ 6.000 ≥ 9.000
Zulässige Investitionen Welche Investitionen sind unterhalb der Schwellenwerte zulässig? AFP Basisförderung Premium-förderung ÖkoInvest Modernisierung (Umbau bestehender Anlagen ohne Bestandserweiterung) Ersatzneubau (Ersatz für bestehende betriebliche Haltungskapazitäten ohne Bestandserweiterung) Neubau (neue Anlage/Stall mit neuer Tierart im Betrieb oder mit zusätzlichen Haltungskapazitäten an einem neuen Standort) Anlagenerweiterung (bestehende Anlage mit Bestandserweiterung)
Grundsätze der größenabhängige Beschränkung der Stallbauförderung im AFP + ÖkoInvest Stallbauinvestitionen in bestehende Tierhaltungen ohne Erweiterung der betrieblichen Tierhaltungskapazitäten werden auch weiterhin über ILU gefördert – unabhängig von Schwellenwerten! (Modernisierung sowie Ersatzneubauten) Ersatzneubauten sind grundsätzlich auf vorhandenen Standorten förderfähig, (bisheriger Standort oder landwirtschaftlicher Altstandorte oder andere Standorte mit Versiegelung, „Grüne Wiese“ nur wenn alternativlos) Stallbauinvestitionen sind an Anlagenstandorten, an denen die Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden, nicht mehr förderfähig bei Neubau (neue Anlage/Stall mit neuer Tierart im Betrieb oder mit zusätzlichen Haltungskapazitäten an einem neuen Standort) Anlagenerweiterungen (bestehende Anlage mit Bestandserweiterung), wenn die Ausgangskapazität um mehr als 10% überschritten wird Ersatzneubauten mit Aufstockung der bisherigen betrieblichen Kapazität um mehr als 10%
Welche Investitionen sind oberhalb der Schwellenwerte zulässig? AFP/Basis AFP/Premium ÖkoInvest Modernisierung (Umbau bestehender Anlagen ohne Bestandserweiterung) Ersatzneubau (Ersatz für bestehende betriebliche Haltungskapazitäten ohne Bestandserweiterung) (mit Erweiterung der bisherigen betrieblichen Kapazitäten um max. 10%) (mit Erweiterung der bisherigen betrieblichen Kapazitäten um mehr als 10%) Neubau (neue Anlage/Stall mit neuer Tierart im Betrieb oder mit zusätzlichen Haltungskapazitäten an einem neuen Standort) Anlagenerweiterung (bestehende Anlage mit Bestandserweiterung bis max. 10%) (bestehende Anlage mit Bestandserweiterung von mehr als 10%)
Anpassungen nach dem Partnerschaftsgespräch Variante 19.07.2017 2. EPLR-Änderungsantrag 13.09.2017 Modernisierung (Umbau bestehender Anlagen ohne Bestandserweiterung) Ersatzneubau (Ersatz für bestehende betriebliche Haltungskapazitäten ohne Bestandserweiterung) (keine Basisförderung) (mit Erweiterung der bisherigen betrieblichen Kapazitäten um max. 10%) (mit Erweiterung der bisherigen betrieblichen Kapazitäten um mehr als 10%) Neubau (neue Anlage/Stall mit neuer Tierart im Betrieb oder mit zusätzlichen Haltungskapazitäten an einem neuen Standort) Anlagenerweiterung (bestehende Anlage mit Bestandserweiterung bis max. 10%) (bestehende Anlage mit Bestandserweiterung von mehr als 10%)
Erweiterung des Kreis der Begünstigten: I b) Änderungen Teilmaßnahme „Förderung von kleinen Investitionen spezifischer landwirtschaftlicher Produktionsrichtungen“ Erweiterung des Kreis der Begünstigten: Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Imkerei, der Schäferei, der Ziegenhaltung, der Gehegewildhaltung, der Rinderhaltung, der Schweinehaltung, der Geflügelhaltung und des Gartenbaus unbeschadet der gewählten Rechtsform, die Kleinstunternehmen im Sinne des Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 sind. Zuwendungshöhe: Es wird ein Zuschuss von 20 % 30 % der Bemessungsgrundlage gewährt.
II. Fallbeispiele zur größenabhängigen Beschränkung im AFP/ÖkoInvest Variante 19.07.2017 2. EPLR-Änderung 13.09.2017 Modernisierung bestehender Sauenanlage (Kap.: 2000 Sauen-Plätze) mit räumliche Erweiterung (mehr Platz pro Einzeltier) aber ohne Kapazitätserweiterung Ersatzneubau für Milchviehanlage [Kap.: 780 Milchkuhplätze] ohne Erweiterung der betrieblichen Kapazitäten nur Premium Basis und Premium Ersatzneubau für Milchviehanlage mit Erweiterung bisheriger betrieblicher Kapazitäten von 1.080 auf 1.180 Milchkühen (+9 %) da < 10 % Erw. Zusammenlegung von Mutterkühen / Jungrindern an einem Standort ohne Ausweitung betrieblicher Kapazitäten durch Umnutzung/Modernisierung o. Ersatzneubauten ? Keine Schwellen-werte Zusammenlegung von Mutterkühen / Jungrindern an einem Standort mit Erweiterung der Kapazitäten
Fallbeispiele zur größenabhängigen Beschränkung im AFP/ÖkoInvest Variante 19.07.2017 2. EPLR-Änderung 13.09.2017 Bestehende Sauenanlage will geschlossenes System aufbauen u. a) an diesem u. weiterem Standort 2 Neubauten Mastställe mit jew. < 2.000 Plätzen errichten b) am Standort erzeugten Ferkel mästen = Neubau Maststall (Kap.:2.500 Plätze ] c) am Standort erzeugten Ferkel mästen = Neubau Maststall (Kap.:3.500 Mastschweine ] Anlagenerweiterung einer Schweinemastanlage von 2.000 auf 2.800 Plätzen (+ 40 %) < Schwellenwert Anlagenerweiterung einer Schweinemastanlage von 10.000 auf 12.000 Plätzen (+ 20 %) Zusammenlegung zweier Schweinemastanlagen à 10.000 Mastschweine an einem Standort mit Ersatzneubau mit neuer erweiterter Kapazität von 21.000 Mastschweinen (+ 5 %) * < 10 % max. föfä Investvolumen: 2 Mio. €
Zukünftige Förderfähigkeit in 2015-I/2017 geförderter Stallbauinvestitionen (n=68) Variante 19.07.2017 2. EPLR-Änderung 13.09.2017 BImSch-Vorhaben (n=29) - mit Überschreitung tierartspezifischer Schwellenwerte 29 18 - mit Unterschreitung tierartspezifischer Schwellenwerte - 2 - Ohne tierartspezifische Schwellenwerte (Stallbau Jungrinder, Kälber, Mutterkühe) 9 Nicht mehr o. eingeschränkt förderfähig (i.d.R. geringfügige Kapazitätserweiterungen, häufig in Kombination mit Ersatzneubauten o. Modernisierungen; 4 Fälle mit Kap.Erweiterungen zwischen 15 und 87 %; kaum Neubauten (n=2)) 17 6 Weiter förderfähig 12 23