Nach 1648 – Reich und absolutistischer Partikularismus

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Nach 1648 – Reich und absolutistischer Partikularismus Aufstieg der Territorialstaaten Brandenburg-Preußen Habsburg Aufstieg der Territorialstaaten wird begünstigt durch die konfessionelle Spaltung, die Abhängigkeit des Protestantismus von landesherrlicher Unterstützung, durch die Bauernkriege und durch die Parteilichkeit und Schwäche der kaiserlichen Zentralgewalt. Bedeutend ist insbesondere die Säkularisation und die Übernahme auch der weltlichen Gerichtsbarkeit in den protestantischen Gebieten. Die Kirche als konkurrierender Herrschaftsträger entfällt hier weitestgehend. Das Vorbild der protestantischen Landesherrschaften beeinflußt auch die altgläubigen.

Das Ende des Reiches Konfrontation mit dem revolutionären Frankreich Schwäche des Reiches loser Staatenbund/ territoriale Zersplitterung Souveränität der Gliedstaaten keine Reichsheeresreform Koalitionskriege gegen Frankreich 1801 Frieden von Lunéville 1803 Reichsdeputationshauptschluss territoriale Neuordnung (Abtretung linksrheinischer Gebiete) 3. Koalitionskrieg und Friede von Preßburg 1806 Rheinbund und Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. Verzicht auf Reichserneuerung beim Wiener Kongress 1814/15 Erster Koalitionskrieg noch mit Beteiligung Preußens, Pillnitzer Deklaration 1791 betont die Legitimität der Monarchie und kommt unter Mitwirkung der exilierten Brüder des französischen Königs zustande. 1793 Lévée en masse 1797 Frieden von Campo Formio: Kaiser Franz II. muß Belgien und die Lombardei abtreten und die Annexion des linken Rheinufers zugestehen. 1795 Preußen schert mit dem Baseler Sonderfrieden aus dem Reigen der Opposition gegen das revolutionäre und napoleonische Frankreich zunächst aus und setzt auf eine im Ergebnis für Frankreich wohlwollende Neutralität. Davon kann es zunächst durch Geländegewinne (Westfalen) auch profitieren. Napoleon trägt den preußischen König sogar die Kaiserwürde an. Letztlich schlittern Preußen und Frankreich aber doch in einen Krieg (Preußen überschätzt die eigene Stärke und fordert von Napoleon die Auflösung des Rheinbundes), in den Preußen zwischen den Machtblöcken Rußland und Frankreich beinahe vollständig zerrieben wird. Die vorläufige Einigung Rußlands und Frankreichs rettet den Preußischen Rumpfstaat, in dem dann die Reformen beginnen. 9.11.1799 Staatsstreich Napoleons (18. Brumaire) Konsulatsverfassung 1802 Ernennung Napoleons zum Konsul auf Lebenszeit 1805 Dreikaiserschlacht, Österreich, Rußland, Frankreich, Preußen ist weiterhin neutral. 1809 Frieden von Schönbrunn. Österreich wird wie Preußen dem französischen Hegemonialsystem einverleibt. Oben: Auszug aus dem Reichsdeputationshauptschluss Unten: Franz II. (als Franz I. 1804-1835 Kaiser von Österreich) ein Bild von der Niederlegung der Kaiserkrone existiert m.W. nicht.

„Verfassung“ des Reiches? Die Reichspublizistik Reichs„grundgesetze“ Wormser Konkordat (1122) Statutum in favorem principum (1231/32) Goldene Bulle (1356) Wormser Reichsmatrikel (1521) Augsburger Religionsfrieden (1555) Westfälischer Frieden (1648) Pufendorf staatsrechtliches systema monstrosum (De statu Imperii Gernanici 1667) Karl Theodor von Dalberg „ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet.“ Das Reich als moderner Bundesstaat oder Vorbild völkerrechtlicher Zusammenschlüsse? Pufendorf veröffentlichte seine Schrift unter dem Pseudonym Severino de Monzambano. „Einen unregelmäßigen und einem Monstrum ähnlichen Körper“. Kritisch sind naturgemäß auch die in den Diensten der deutschen Territorialherren stehenden Hofhistoriographen. Die Geschichtsschreiber des 19. Jahrhunderts können im Reich nur eine antiquierte Form und einen Hemmschuh der ersehnten Entwicklung hin zum deutschen Nationalstaat erkennen. Bis heute finden sich sehr skeptische Beschreibungen, so etwa bei Willoweit: „mit Mitteln der juristischen Logik nicht zu begreifen“. Keine anerkannte Rechtsquellenlehre, keine Normenhierarchie, keine Präferenzregeln zur Abschichtung des älteren und jüngeren Rechts. Demgegenüber finden sich seit neuerem auch positivere Beschreibungen, wie etwa die von H. Duchhardt (Das Zeitalter des Absolutismus, 1989, S. 178), wonach das Reich „auf Friedenserhaltung und Rechtswahrung, keineswegs aber Machtpolitik, Expansion zu Lasten der Nachbarn“ ausgerichtet war. Insgesamt kann das Reich als ein Verband begriffen werden, dem es an realer Macht ebenso mangelt, wie er an traditionswahrenden Elementen (über-)reich ist. Mit Hinweis auf den feudalen Charakter des Reiches sind F/P kritisch gegenüber dem Versuch von A. Randelzhofer (Völkerrechtliche Aspekte des Heiligen Römischen Reiches nach 1648, 1967), das Reich zum Vorbild oder Vorläufer moderner überstaatlicher Zusammenschlüsse zu erklären.