Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25. 10

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Rechtsfragen im Ehrenamt
Advertisements

Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Vereinsrecht – ein Überblick
Ich schaff´s! Kinder motivieren und stärken Realschule am Karlsberg Crailsheim Ein Vortrag von Holger Waidelich – Diplomsozialpädagoge (BA)
ELTERN ERWÜNSCHT ! ? Wie Zusammenarbeit im System Schule gelingen kann Leitfaden Elternarbeit von: NLQ und KER Niedersachsen Vortag KER Osnabrück Land.
Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Tübingen Regierungspräsidium Freiburg Regierungspräsidium Karlsruhe.
Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Tübingen Regierungspräsidium Freiburg Regierungspräsidium Karlsruhe.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
TSV Göggingen 1875 e.V. Unsere Sponsoren fördern mit uns den Sport und die Kinder in Augsburg! Unsere Sponsoren fördern mit.
FC Sportfreunde Münklingen Abt. Fußball Leitlinie für unser Vereinsleben.
Jahreshaupt- versammlung WIR sind der TSV Weißtal Nur mir DEINER Hilfe geht es weiter!
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
Fragen/Erläuterungen zur Ausschreibung, Spielordnung usw. Niedersächsischer Fußballverband e.V. Kreis Bentheim.
Unser Weg in die Zukunft. 1. Begrüßung 2. Vorstellung der Arbeitsgruppe Jugend 3. Das Konzept 4. Fragen und Antworten.
Gemeindeorganisation Gemeindeamt (Magistrat) Gemeinderat Bürgermeister Gemeinde- vorstand avw5.
Fördermaßnahmen 2008/09 - Förderverein TWW e. V. Verein der Freunde und Förderer des TuS Westfalia Wethmar 1948 e. V.- Zukunft gestalten – Jugend fördern.
Genossenschaft Zeitgut Luzern Nachbarschaftshilfe mit Zeitgutschriften Präsentation für die Fachtagung der kirchlichen Sozialen Arbeit des Bistums Basel.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: Januar 2015 Ertragssteuerliche Behandlung der Einnahmen.
Mesh-Networks als Zugangsnetze Opennet Initiative e.V. / Dr. T. Mundt.
Eine Präsentation von Aleksandra Krstovic und Maxibubilein
Vergütungen an Vereinsvorstände
ETWAS ZUM NACHDENKEN !.
Befragung im INSA-Meinungstrend zum Thema Tiere und Senioren
……………………………………………………..……
Mit ihrem Sponsoring unterstützen sie den Park-Tennisclub Ludwigshafen am Rhein e.V. Dafür danken wir Ihnen. Der Park-Tennisclub.
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
ROLLENSPIEL 2 Lehrling Elisa Mutter von Elisa Vater von Elisa
Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen
Mini–Regeln Modifizierte Regeln für die „U12 offen“ und „U11 weiblich“ Stand: Februar 2011.
Einführung in unser gemeinsames Projekt „Nachhaltige Steuerkanzlei“
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Legende: Sehr geehrte Damen und Herren,
Sport in Deutschland.
Regelfragen für Schiedsrichter-Anwärter
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS
Vorlesung Sportrecht (SMK 7)
über relevante Beratungs- und Hilfsangebote
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL IV
Staatsziel Sportförderung
Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz
Warum? Götz Bräuer Geplante Zuständigkeit
Gesundheitssport Vorlesung SGP 1 von Professor Dr
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS
„LERN VON MIR“ Modul 5 – Kenntnis der Person
1/8 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18.
Vorlesung Sport- und Medienrecht (SMK 7)
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 Veranstaltung (22. 11
Vorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18 Dienstag, bis Uhr.
Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender
Gesundheitssport Vorlesung SGP 1 von Professor Dr
Vorlesung Sport- und Medienrecht (SMK 7)
ETWAS ZUM NACHDENKEN !.
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
UNION, Schweizerische Philanthropische Gesellschaft
Vorlesung Sport- und Medienrecht (SMK 7)
Grundlagen des Sportrechts (und der Sportpolitik) Vorlesung BAS2 von Professor Dr. Martin Nolte (und Prof. Dr. Jürgen Mittag) im Wintersemester 2017/18.
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
DSD – Schriftliche Kommunikation
Gründung Was ist zu beachten? Welche Fallstricke gibt es?
Alle Preise enthalten die gesetzliche MWST.
Ertragssteuerliche Behandlung der Einnahmen bei Sportveranstaltungen
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Arbeitsschutz & Unfallverhütung
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Gründungsakt für ehrenamtliche Organisation (Art. 21 des GvD 117/2017)
Prof. Dr. Norbert Frieters-Reermann KatHO NRW - Aachen
polis aktuell 2/2019: Musik und Menschenrechte
 Präsentation transkript:

Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25. 10 Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag (25.10.2017): Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen Teil 1: Ausfluss (zwischen-)staatlicher Vereinigungfreiheit von Professor Dr. jur. Martin Nolte im Wintersemester 2017/18 1/9

Das Zweisäulenmodell des Sportrechts Regeln der Sport-organisationen 2. Säule: Sportrelevante Normen des (zwischen-) staatlichen Rechts 2/9

Das (zwischen-)staatliche Recht verleiht den Sportorganisationen das Recht, sich eigene Regeln (1. Säule) zu geben. Deren Regelungsautonomie beruht auf staatlich verliehener Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes (2. Säule). Dieser lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden“. Dieses Grundrecht (die sog. Vereinigungsfreiheit) verleiht nach seinem Wortlaut jedem das Recht zur Bildung eines Vereins mit einem Mindestmaß an zeitlicher Kontinuität und organisatorischer Stabilität – wobei der Zweck des Vereins irrelevant ist, solange dieser nicht gegen die Verfassung verstößt. Außerdem – und das ist für das Sportrecht entscheidend – gibt Art. 9 GG den Vereinen ihre Satzungsautonomie bzw. Regelungsbefugnis als Grundlage zum Erlass eigener Regeln (Sportregeln, Satzungen, Benutzungsordnungen). 3/9

Fall 1: Jedem sein Verein! Dick, Dack und Digedag sind begeisterte Orientierungsläufer. Sie wollen ihrer Leidenschaft eine organisierte Form geben. Was können sie tun? Sie gründen einen Verein, beispielsweise mit Namen „Kompass Köln“. Dabei können sie sich auf Art. 9 GG berufen. Dieser gibt ihnen unmittelbar das Recht zur Vereinsgründung. 4/9

Fall 2: Blütezeit Die studentische Orientierungslaufgruppe um die drei Digedags ist in- zwischen auf sechs Personen angewachsen und möchte sich als „Kompass Köln e.V. von 2012“ in das Kölner Vereinsregister eintragen lassen. Was sind die Mindestanforderungen für die Vereinssatzung (= Geburtsurkunde eines eingetragenen Vereins)? Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB). Die Satzung soll weitere Aspekte enthalten, etwa den Eintritt und den Austritt der Mitglieder regeln, etwaige Beiträge der Mitglieder, Bildung des Vorstands etc.; schließlich soll die Eintragung in das Vereinsregister nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 7 beträgt (§ 56 BGB). 5/9

Fall 3: „Das wird nichts!“ Stürmer Flotte (F) spielt in der Regionalliga Fußball. Kurz vor einem Meisterschaftsspiel telefoniert er mit seiner Freundin Euro, geb. Mark (EM), an. F weiß, dass EM auf seine Fußballspiele wettet . Im Verlauf des Telefonats teilt F der EM mit, dass er wegen des letzten Spiels „ziemlich kaputt“ und seine Mannschaft durch mehrere verletzte Spieler geschwächt sei. Auf die Frage von EM, wie F die Siegchancen einschätze, antwortet dieser: „Ich glaube, das wird nichts.“ Später verliert F. EM gewinnt 500.- Euro. Ob F Geld von EM erhält, ist nicht bewiesen. Wie ist der Fall nach den Sportregeln des DFB zu bewerten? 6/9

§ 1 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball Bundes ist hierbei maßgeblich. Dieser lautet: „Spielern, Trainern und Funktionsträgern von Vereinen und Tochtergesellschaften (…) ist es untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten – selbst oder durch Dritte, insbesondere nahe Angehörige, für eigene oder fremde Rechnung – auf den Ausgang oder der Verlauf von Fußballspielen (…), an denen ihre Mannschaften (…) beteiligt sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Sie dürfen auch Dritte dazu nicht anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen. Sie sind verpflichtet, sich auf solche Sportwetten beziehende, nicht allgemein zugängliche Informationen oder ihr Sonderwissen Dritten nicht zur Verfügung zu stellen. Verstöße stellen eine Form unsportlichen Verhaltens dar.“ 7/9

Z.B. mit einer Sperre von acht Wochen (gem. § 44 Nr. 1, Das Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes, dessen Einrichtung und Tätigkeit sich ebenfalls im Rahmen der Vereinigungsfreiheit bewegt (Art. 9 Abs. 1 GG), sanktioniert das Verhalten von F als unsportliches Verhalten, da dieser eine andere Person (EM) zum Abschluss einer Wette unterstützte und ihr Sonderwissen zur Verfügung stellte. Können Sie sich vorstellen, wie ein solches Verhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls bestraft werden könnte? Z.B. mit einer Sperre von acht Wochen (gem. § 44 Nr. 1, 2f DFB-Satzung). 8/9

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Literatur:   Literatur: Nolte, Grundlagen des Sportrecht, Köln 2017. Adolphsen/Hoefer/Nolte, 3. Kapitel: Verbandsrecht und Satzungsrecht, Rn. 132 ff., in: Adolphsen/Nolte u.a. (Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, Stuttgart 2012. 9/9