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Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 15. 11
Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS : Sportrelevante Normen des (zwischen-)staatlichen Rechts Teil 1: Auslegung und Anwendung bestehenden Rechts von Professor Dr. jur. Martin Nolte im Wintersemester 2017/18 1/11

2 Fall 1: Nasenbruch Bei einem Boxkampf gibt Boxer Krumm Zahn (Z) seinem Gegner Platt Nase (N) einen regelkonformen Schlag ins Gesicht und bricht ihm damit das Nasenbein. Die Nase von N ist fortan platt und schief. Erfüllt der Schlag den Tatbestand einer Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB)? Orientieren Sie sich am Wortlaut der Norm: § 223 Absatz 1 StGB lautet: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 2/11

3 Antwort: Ja! Denn es handelt sich sowohl um eine körperliche Misshandlung als auch um eine Gesund-heitsbeschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beein-trächtigt wird. Bei einem Faustschlag in das Gesicht ist dies der Fall. Eine Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes, gleichgültig, auf welche Weise er verursacht wurde oder das Opfer Schmerzen empfindet. 3/11

4 Zwar erfüllt das Verhalten des Z den Tatbestand des § 223 StGB
Zwar erfüllt das Verhalten des Z den Tatbestand des § 223 StGB. Er hat sich dennoch keiner Körperverletzung strafbar gemacht! Warum? 4/11

5 Antwort: Weil regelkonformes Boxen sozialadäquat ist bzw. der Gegner in damit verbundene Gesundheitsschäden eingewilligt hat. Ein solches Verhalten begründet damit keine unerlaubte Gefahr bzw. ist nicht rechtswidrig, da die Einwilligung des Gegners einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Strafbar ist ein solches Verhalten damit in jedem Fall nicht. Erkenntnis: Die Einhaltung der Sportregel (Boxregel) wirkt sich aus auf die Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm (§ 223 StGB)! 5/11

6 Abwandlung zu Fall 1: Ohrbiss
Aus Frust über seine gebrochene Nase beißt N dem Z ein Stück seines Ohres ab. Hat Z in diese Körperverletzung eingewilligt? Nein! Z hat nicht in diese Körperverletzung eingewilligt. Seine Einwilligung gilt nur für regelkonformes Handeln und leichte Regelüberschreitungen; eine Einwilligung scheidet demgegenüber aus bei groben Regelverletzungen oder vorsätzlichen Regelverstößen („Ohrbiss beim Boxen“; absichtliche „Blutgrätsche“ beim Fußball; gezielter Schlag mit dem Eishockeyschläger gegen den Kopf des Gegners). Das Gewicht der Überschreitung einer (Sport-)Regel (leichte = Einwilligung; grob und vorsätzlich = keine Einwilligung) ist damit ausschlaggebend für das Vorliegen einer Einwilligung. Schwierig ist die Abgrenzung zwischen leichter und grober Regelüberschreitung. 6/11

7 Fall 2: Zwergenweitwurf
Bei einer (sportähnlichen) Zwergenweitwurfveranstaltung wird der kleinwüchsige Bonsai (B) verabredungsgemäß im hohen Bogen vom Hünen (H) durch die Luft geworfen. B ist zwar gut gepolstert, erleidet aber dennoch einen Bruch des Schlüsselbeins. Hat sich H einer Körperverletzung strafbar gemacht, d.h. den Tatbestand verwirklicht und rechtswidrig gehandelt? Ja! B war zwar mit dem an sich „regel“konformen Wurf einverstanden. Dieses Einverständnis erstreckt sich auch auf dadurch verursachte Körperverletzungen. Allerdings war die Tat trotzdem rechtswidrig. Dies ergibt sich aus § 228 StGB: „Wer die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“ Der Zwergenweitwurf verstößt gegen die guten Sitten. 7/11

8 Fall 3: Pistenrowdy Ski-Anfängerin Taufrisch (T) fährt mit langsamen Seitwärtsschwüngen einen Hang hinab. Von oben nähert sich Snowboarder Cocaine (C) mit zügiger Geschwindigkeit. Gerade als C an T links knapp vorbeiziehen will, macht diese – um zum nahegelegenen Lift zu gelangen – einen Schwung ebenfalls nach links. Es kommt zur Kollision. T bricht sich die Hand. Kann T von C Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen? 8/11

9 § 823 Abs. 1 BGB lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Antwort: T kann von C Schadenersatz verlangen. C hat gegen die FIS- Regeln Nr. 3 und 4 verstoßen und damit fahrlässig den Körper und die Gesundheit der T widerrechtlich verletzt. Als von hinten kommender Skifahrer wäre C verpflichtet gewesen, sein Verhalten so auszurichten, dass vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet werden (Regel Nr. 3). Außerdem verstieß C gegen Regel 4, da C während des Überholvorgangs ersichtlich keinen ausreichenden Abstand zu T hielt. Die Widerrechtlichkeit wäre entfallen, hätte sich C an die Regeln gehalten. 9/11

10 Hat G einen Schadenersatzanspruch gegen F?
Fall 4: Kampf um den Ball Am letzten Spieltag der Fußball-Bundesliga kämpft Fußballprofi Fit (F) mit seiner Mannschaft gegen den Abstieg. Beim („normalen“) Kampf um den Ball bringt F den Gegner Fertig (G) zu Sturz. G fällt so unglücklich, dass sein Kreuzband reißt. Hat G einen Schadenersatzanspruch gegen F? Nein! Weil bei Einhaltung der einschlägigen Wettkampfregeln („normaler“ Kampf um den Ball) und bei nur geringfügigen Regelverstößen in wettkampftypischen Risikolagen eine Haftungsbeschränkung existiert. 10/11

11 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Literatur: Nolte, Grundlagen des Sportrecht, Ein Skriptum zur Vorlesung und Klausurvorbereitung, Köln, 3. Aufl. 2017, S. 17 ff. Adolphsen/Nolte u.a. (Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, 2011 Nolte, Sport und Recht, Schorndorf 2004, S. 217 ff. Vieweg, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht 2009, S. 123 ff. Wolters, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht 2009, S. 247 ff. 11/11


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