Schulische Förderung behinderter Kinder

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 Präsentation transkript:

Schulische Förderung behinderter Kinder © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Schulgesetz RLP: §1 Auftrag der Schule (2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, … Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Sonderpädagogische Förderung in Rheinland-Pfalz © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Sonderpädagogischer Förderbedarf Förderbedarf im Bereich ... Förderort © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Förderschwerpunkte Sehen (Blinde und Sehbehinderte) Hören (Schwerhörige und Gehörlose) Motorische Entwicklung Lernen Ganzheitliche Entwicklung Sprache Sozial-emotionale Entwicklung © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Förderorte Regelschule Förderschule (früher: Sonderschule) © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Zielsetzung der sonderpädagogischen Förderung: Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln befähigen Hilfe und Orientierung bei der Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Verfahren: Feststellung des Förderbedarfs Meldung durch Schule bzw. auf Antrag der Eltern bis Halbjahreszeugnis an Stammschule Eltern werden durch meldende Schule über Meldung und Verfahren informiert! Bis Schuljahresende: Erstellung Fördergutachten Eröffnung des Gutachtens und Anhörung der Eltern Ggf. Beteiligung Gesundheitsamt (Schularzt) © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Ergebnis Fördergutachten Kein Förderbedarf Förderbedarf gegeben, aber kein Wechsel des Bildungsganges erforderlich Hinweise an meldende Schule über Förderung Förderbedarf im Sinne der Schule für … (FSP und Bildungsgang werden beschrieben) © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Festlegung Förderort Schulbehörde erhält Gutachten, Ergebnis Anhörung, Ergebnis ärztl. Untersuchung Zuständig ist die Schulaufsicht der abgebenden Schule! Förderschulreferat ist immer beteiligt © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

§ 59 Wahl der Schullaufbahn (4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des §3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Verwaltungsakt Verfügung an alle Beteiligten und an Träger der Schülerbeförderung Verwaltungsverfahren! Daher Anhörung und Rechtsmittelbelehrung © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

§3 SchulG (Schülerinnen und Schüler) (5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des §2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Förderort Regelschule: Integrative Förderung Förderung in der Regelschule (Grundschule) nach § 28 Grundschulordnung: Grundschullehrer Förderung in der Regelschule (Grundschule) nach § 29 Grundschulordnung Nicht umfänglicher sonderpädagogischer Förderbedarf beim Schüler Förderung durch Sonderschullehrkräfte, möglichst integrativ Organisation durch zuständige Stammschule (FSP Lernen) Nicht flächendeckend möglich © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Förderort Regelschule: „Schwerpunktschule“ Hoher Förderbedarf („Förderbedarf im Sinne der Schule für ...) Unterricht erfolgt „integrativ“ (binnendifferenziert und zieldifferent) Fördergutachten / Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulbehörde Für die Integrationsschüler gilt der Lehrplan der jeweiligen Förderschule © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Zuweisung von Sonderschullehrerstunden in der SPS „Grundausstattung“ (je nach Zahl der Klassenzüge) „Rucksackstunden“: schülerbezogene Zuweisung wie in der Förderschule © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

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Auftrag der Förderschule Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte. © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

Förderort Förderschule Förderschule mit einem oder mehreren Förderschwerpunkten Je nach FSP: Unterricht in Bildungsgängen Durchlässigkeit als pädagogische Aufgabe Förderzentren (Daun/Wormser Modell) Daun und Gerolstein: Alle Förderschwerpunkte in einer Klasse Im Verbund mit Integrierter Förderung © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018

§10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten (12) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des §3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. © ADD Ref. 34 TR 09.11.2018