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Schulische Förderung behinderter Kinder

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Präsentation zum Thema: "Schulische Förderung behinderter Kinder"—  Präsentation transkript:

1 Schulische Förderung behinderter Kinder
© ADD Ref. 34 TR

2 Schulgesetz RLP: §1 Auftrag der Schule
(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, … Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. © ADD Ref. 34 TR

3 Sonderpädagogische Förderung
in Rheinland-Pfalz © ADD Ref. 34 TR

4 Sonderpädagogischer Förderbedarf
Förderbedarf im Bereich ... Förderort © ADD Ref. 34 TR

5 Förderschwerpunkte Sehen (Blinde und Sehbehinderte)
Hören (Schwerhörige und Gehörlose) Motorische Entwicklung Lernen Ganzheitliche Entwicklung Sprache Sozial-emotionale Entwicklung © ADD Ref. 34 TR

6 Förderorte Regelschule Förderschule (früher: Sonderschule) 01.01.2019
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7 Zielsetzung der sonderpädagogischen Förderung:
Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten zum selbstständigen und gemeinsamen Leben, Lernen und Handeln befähigen Hilfe und Orientierung bei der Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen © ADD Ref. 34 TR

8 Verfahren: Feststellung des Förderbedarfs
Meldung durch Schule bzw. auf Antrag der Eltern bis Halbjahreszeugnis an Stammschule Eltern werden durch meldende Schule über Meldung und Verfahren informiert! Bis Schuljahresende: Erstellung Fördergutachten Eröffnung des Gutachtens und Anhörung der Eltern Ggf. Beteiligung Gesundheitsamt (Schularzt) © ADD Ref. 34 TR

9 Ergebnis Fördergutachten
Kein Förderbedarf Förderbedarf gegeben, aber kein Wechsel des Bildungsganges erforderlich Hinweise an meldende Schule über Förderung Förderbedarf im Sinne der Schule für … (FSP und Bildungsgang werden beschrieben) © ADD Ref. 34 TR

10 Festlegung Förderort Schulbehörde erhält Gutachten, Ergebnis Anhörung, Ergebnis ärztl. Untersuchung Zuständig ist die Schulaufsicht der abgebenden Schule! Förderschulreferat ist immer beteiligt © ADD Ref. 34 TR

11 § 59 Wahl der Schullaufbahn
(4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des §3 Abs. 5 eine andere Schule. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. © ADD Ref. 34 TR

12 Verwaltungsakt Verfügung an alle Beteiligten und an Träger der Schülerbeförderung Verwaltungsverfahren! Daher Anhörung und Rechtsmittelbelehrung © ADD Ref. 34 TR

13 §3 SchulG (Schülerinnen und Schüler)
(5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des §2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. © ADD Ref. 34 TR

14 Förderort Regelschule: Integrative Förderung
Förderung in der Regelschule (Grundschule) nach § 28 Grundschulordnung: Grundschullehrer Förderung in der Regelschule (Grundschule) nach § 29 Grundschulordnung Nicht umfänglicher sonderpädagogischer Förderbedarf beim Schüler Förderung durch Sonderschullehrkräfte, möglichst integrativ Organisation durch zuständige Stammschule (FSP Lernen) Nicht flächendeckend möglich © ADD Ref. 34 TR

15 Förderort Regelschule: „Schwerpunktschule“
Hoher Förderbedarf („Förderbedarf im Sinne der Schule für ...) Unterricht erfolgt „integrativ“ (binnendifferenziert und zieldifferent) Fördergutachten / Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulbehörde Für die Integrationsschüler gilt der Lehrplan der jeweiligen Förderschule © ADD Ref. 34 TR

16 Zuweisung von Sonderschullehrerstunden in der SPS
„Grundausstattung“ (je nach Zahl der Klassenzüge) „Rucksackstunden“: schülerbezogene Zuweisung wie in der Förderschule © ADD Ref. 34 TR

17 © ADD Ref. 34 TR

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19 Auftrag der Förderschule
Die Förderschule beteiligt sich an der integrierten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten, wirkt an der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern mit und berät Eltern und Lehrkräfte. © ADD Ref. 34 TR

20 Förderort Förderschule
Förderschule mit einem oder mehreren Förderschwerpunkten Je nach FSP: Unterricht in Bildungsgängen Durchlässigkeit als pädagogische Aufgabe Förderzentren (Daun/Wormser Modell) Daun und Gerolstein: Alle Förderschwerpunkte in einer Klasse Im Verbund mit Integrierter Förderung © ADD Ref. 34 TR

21 §10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten
(12) Die Förderschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und nach Maßgabe des §3 Abs. 5 Satz 1 keine Schule einer anderen Schulart besuchen, die für die Förderschule vorgesehenen oder sonstige ihren Fähigkeiten entsprechende Schulabschlüsse. © ADD Ref. 34 TR

22 Verfahren: Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarf
Rechtsgrundlagen: Schulgesetz Grundschulordnung Sonderschulordnung Handreichung © ADD Ref. 34 TR

23 Schulanmeldung Anmeldung in GS oder FöSch möglich
Eltern sollen auf Behinderungen hinweisen In diesem Fall Antrag an FöSch stellen! Gegenseitige Information vorgeschrieben © ADD Ref. 34 TR

24 GrundschulO § 1: (5) Eltern können ein beeinträchtigtes Kind auch unmittelbar bei der zuständigen Förderschule anmelden. Melden Eltern ein beeinträchtigtes Kind an einer Grundschule an, so setzt diese davon die zuständige Förderschule bis zum 31. Dezember in Kenntnis © ADD Ref. 34 TR

25 Sonderpädagogische Förderung
GrundschulO § 7 Sonderpädagogische Förderung Für Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung. © ADD Ref. 34 TR

26 Überweisung in die Sonderschule
Sonderschulordnung § 18 Überweisung in die Sonderschule 1) Für Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen aufgrund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 11 eingeleitet; ergänzend gelten dabei folgende Maßgaben: © ADD Ref. 34 TR

27 Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule der jeweiligen Schulart meldet nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag die Schülerin oder den Schüler spätestens am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der zuständigen Sonderschule namentlich mit der Anschrift der Eltern. Ein Bericht über die Schülerin oder den Schüler, die Darstellung der an der allgemeinen Schule durchgeführten Fördermaßnahmen, die Schülerakte und das Ergebnis der Anhörung der Eltern sind der Meldung beizufügen. © ADD Ref. 34 TR

28 Abfolge Meldung nach Schuleinschreibung (sofort)
Meldung im Laufe der Schulzeit (Ausgabe Halbjahreszeugnis) Anhörung der Eltern (Information der Eltern über Meldung und Protokollierung der Stellungnahme der Eltern) Antragsformular vollständig ausfüllen © ADD Ref. 34 TR

29 Fundstelle © ADD Ref. 34 TR

30 Antrag Bitte vollständig ausfüllen! Aufgabe der Klassenleitung
Wichtig: bisherige Fördermaßnahmen darstellen Förderlehrkraft stellt separat dar (unter „7.“) Anhörung der Eltern durch GS © ADD Ref. 34 TR

31 Anhörung GS Inhalt: Antrag begründen/Antragsgrund erläutern
Keine vorweg genommene Entscheidung! Zustimmung der Eltern nicht erforderlich © ADD Ref. 34 TR

32 Weiterer Verfahrensgang
Förderschule setzt Termin und überprüft Gutachtenerstellung Förderschule benachrichtigt ggf. Gesundheitsamt Förderschule führt Anhörung durch (Erörterung des Ergebnisses) Eltern können Wünsche äußern © ADD Ref. 34 TR

33 Festlegung Förderort Gutachten mit Stellungnahmen geht zur Schulbehörde Referat 33 bearbeitet federführend und macht Vorschlag zum Förderbedarf lt. Gutachten und zum Förderort Referat 34 zeichnet mit bzw. macht abweichenden Vorschlag © ADD Ref. 34 TR

34 Festlegung Förderort Entscheidung wird allen Beteiligten einschl. Träger Schülerbeförderung mitgeteilt Rechtsmittelfähiger Bescheid Bitte keine „Zusagen“ auf bestimmten Förderort durch GS bzw. FöSch!! Eltern erhalten auf schriftl. Anfrage das Gutachten durch die Schulbehörde © ADD Ref. 34 TR


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