Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18 (Dienstag, 12.00 bis 14.00 Uhr)

Die „Vip-Lounge“ Der Leiter des örtlichen Bauamtes L erhält eine Dauerkarte für die Vip-Lounge eines großen Fußballvereins S (Gegenwert: 5000.- Euro) als Dankeschön für die geschäftliche und jahrelang gute Zusammenarbeit mit L.

Ist das Verhalten von L nach § 331 Strafgesetzbuch (Vorteilsannahme) strafbar? (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) …  

Antwort: Ja! Der L hat die Karte für die geschäftliche Zusammenarbeit mit S, also für die Dienstausübung, erhalten (angenommen).

Nach § 331 Abs. 3 Strafgesetzbuch könnten zwar Taten dann straflos bleiben, wenn der Vorteil bei der Aufsichtsbehörde vorher genehmigt worden ist oder der Amtsträger unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. Allerdings handelt es sich im konkreten Fall um keinen genehmigungsfähigen Vorteil. Denn der Wert der Karte übersteigt die Genehmigungsfähigkeit. Eine Straffreiheit scheidet daher aus. L macht sich also in jedem Fall strafbar.

Würde sich L auch strafbar machen, wenn er eine original unterzeichnete Autogrammkarte eines berühmten Sportlers des Sportvereins S (Wert: 5,- Euro) als Dankeschön für die geschäftliche Beziehung zu S erhalten hätte? Antwort: Nein! Die Annahme eines solchen Danks wäre sozialadäquat (vergleichbar mit der früheren Annahme von Geschenken des – damals noch öffentlich beschäftigten - Postboten zu Weihnachten).

Unter welchen Voraussetzungen würde sich L im Ausgangsfall nach § 332 Abs. 1 StGB (Bestechlichkeit) strafbar machen. Dieser lautet: Ein Amtsträger (…), der einen Vorteil für sich (…) als Gegenleistung dafür (…) annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat (…) und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat (….), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (…).

Antwort: L würde sich wegen Bestechlichkeit strafbar machen, wenn er die Dauerkarte als Gegenleistung bspw. für die Erteilung einer konkreten Baugenehmigung erhalten hätte und überdies die Erteilung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen wäre und der L dadurch seine Amtspflichten der ordnungsgemäßen Prüfung des Bauantrags verletzt hat. Vorteilsannahme und Bestechlichkeit unterscheiden sich in zwei Punkten: 1. Bei der Bestechlichkeit bedarf es einer konkreten Diensthandlung (nicht lediglich Dienstausübung); 2. Die Diensthandlung muss außerdem rechtswidrig sein.

Wie nennt man das strafbare Verhalten des Vereinsvorstandes von S, der L die Dauerkarte gab … 1. bei Vorteilsannahme des L? 2. bei Bestechlichkeit des L? Antwort: 1. Bei Vorteilsannahme des L ist S wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), 2. bei Bestechlichkeit des L ist S wegen Bestechung (§ 334 StGB) strafbar.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!