Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Häufig gestellte Fragen

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Häufig gestellte Fragen Stand: 17.09.2018

Frage 1: (EOMV – Verfahren) Welche Rechtsgrundlagen sind bei der Verhängung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu beachten? Bei der Verhängung von Erziehung- und Ordnungsmaßnahmen sind nachfolgende Rechtsgrundlagen zu beachten: §§ 63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung, § 12 Absatz 1 Nummer 9 der Datenschutzverordnung Schulwesen, Rundschreiben 6/09 vom 17.08.2009 (Abl.MBJS S. 221) – Hinsehen – Handeln – Helfen – Angstfrei leben und lernen in der Schule Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des MIK und des MBJS vom 10.09.2002 (Abl.MBJS S. 622) Partnerschaften Polizei und Schule Intensivierung der Kooperation zwischen Polizei und Schule zur Kriminalprävention bei Kindern und Jugendlichen, § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Bbg.; Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die §§ 9 bis 14, 20 bis 29, 35 bis 51, 79 und 80 §§ 73 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung. Antwort: Rechtsgrundlagen: - Siehe oben Stand: 17.09.2018

Frage 2: (EOMV – Verfahren) Welche Schritte sind bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu beachten? Antwort: Entscheidend für die durchzuführenden Verfahrensschritte ist, welche Maßnahme ergriffen werden soll. Die Verhängung einer Erziehungsmaßnahmen ist an keine verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben gebunden. Dagegen bedingen Ordnungsmaßnahmen (sog. Verwaltungsakte) Verfahrensschritte/Voraussetzungen, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergeben. Folgend Schritte sind im Zusammenhang mit der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme zu beachten: Umfassende Ermittlung des gesamten Sachverhalts! Auf der Grundlage des Sachverhaltes prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Siehe Frage 3) vorliegen. Durchführung der Anhörung vor dem zuständigen Gremium. Herbeiführung der Beschlussfassung durch das zuständige Gremium. Prüfung, ob eine vorherige Androhung entfallen kann (außer bei Verweis). Erstellung eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung und der evtl. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Rechtsgrundlagen: VwverfG - §§ 63 und 64 Absatz 3 BbgSchulG Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Stand: 17.09.2018

Frage 3: (EOMV – Voraussetzungen und Verfahren – Seite 1) Welche Voraussetzungen müssen für die Anwendung von Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme vorliegen? Stand: 17.09.2018

Frage 3: (EOMV – Voraussetzungen und Verfahren - Seite 2) Welche Voraussetzungen müssen für die Anwendung von Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme vorliegen? Stand: 17.09.2018

Diese Grundsätze gelten auch für eine vorherige Konfliktschlichtung. Frage 4: (EOMV – Verfahren) Muss vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme immer erst die Konfliktschlichtung erfolgen oder eine Erziehungsmaßnahme ausgesprochen werden? Antwort: Eine Ordnungsmaßnahme ist u.a. nur zulässig, wenn sich eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Würde die Wirkung der Erziehungsmaßnahme in einem groben Missverhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen, dann ist sie nicht geeignet und eine Ordnungsmaßnahme kann verhängt werden ohne dass im Vorfeld Erziehungsmaßnahmen ergriffen wurden. Diese Bewertung ist immer auf der Grundlage des Einzelfalls vorzunehmen. Soweit Zweifel bestehen, dass die sofortige Anwendung einer Ordnungsmaßnahme angemessen ist, sollte erst einmal mit Erziehungsmaßnahmen auf das Fehlverhalten der Schülerin oder den Schüler reagiert werden. Diese Grundsätze gelten auch für eine vorherige Konfliktschlichtung. Rechtsgrundlagen: § 64 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG § 2 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Stand: 17.09.2018

Frage 5: (EOMV – sofortige Vollziehung, aufschiebende Wirkung) Wann ist die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbinden? Eine Ordnungsmaßnahme ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbinden, wenn eine schnelle Umsetzung der Maßnahme angezeigt ist. Wird eine Ordnungsmaßnahme nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden, muss abgewartet werden, ob gegen den Bescheid innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt wird. Soweit kein Widerspruch erhoben wurde, kann die Maßnahme nach Ablauf der Widerspruchsfrist (1 Monat) umgesetzt werden. Wird ein Widerspruch eingelegt, tritt die sogenannte aufschiebende Wirkung ein. Dies bedeutet, dass die Maßnahme erst umgesetzt werden darf, wenn über diese das staatliche Schulamt abschließend in einem Widerspruchsverfahren oder ein Gericht abschließend in einem gerichtlichen Verfahren entschieden hat. In der Regel ist der sich daraus ergebene zeitliche Verzug mit dem Zweck der Maßnahme nicht vereinbar, da eine Ordnungsmaßnahme nur dann seine Wirkung entfalten kann, wenn sie zeitnah auf das Fehlverhalten zur Anwendung kommt. Damit dieser zeitliche Verzug nicht eintritt, ist der Bescheid über die Ordnungsmaßnahme in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen. Soweit die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist diese gesondert zu begründen. Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, haben Widerspruch und gerichtliche Klage (Anfechtungsklage) keine aufschiebende Wirkung. Die oder der Betroffene kann jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens beantragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird. Antwort: Rechtsgrundlagen: § 80 VwGO § 10 Abs. 2 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Stand: 17.09.2018

Frage 6: (EOMV – Verfahren) Muss vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme immer erst eine Androhung erfolgen? Erziehungsmaßnahmen und der schriftliche Verweis müssen nicht angedroht werden. Alle übrigen Ordnungsmaßnahmen sind zuvor anzudrohen. Die Androhung erfolgt schriftlich. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind mitzuteilen. Zuständig für die Androhung sind die gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständigen Stellen. Die Androhung entfällt, wenn sie den Zweck der Ordnungsmaßnahme beeinträchtigen würde. Eine Beeinträchtigung des Zwecks der Maßnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der Zweck der Maßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann oder nicht mehr sinnvoll ist oder wenn der Verbleib der Schülerin oder des Schülers an der Schule für andere Schülerinnen und Schüler oder in der Schule tätigen Personen nicht zumutbar ist. Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Androhung ein weiteres nicht unerhebliches Fehlverhalten, muss die danach in Betracht kommende Ordnungsmaßnahme nicht angedroht werden. Dies gilt auch, wenn eine andere Ordnungsmaßnahme in Betracht kommt und darauf in der zurückliegenden Androhung hingewiesen wurde. Antwort: Rechtsgrundlagen: § 4 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Stand: 17.09.2018

„Rechtsbehelfsbelehrung Frage 7: (EOMV – Verfahren) Muss eine Ordnungsmaßnahme eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten? Antwort: Alle Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte. Sie sind daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Beteiligte muss über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt werden Fehlt die Rechtsbehelf, bleibt der Verweis wirksam. Die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs verlängert sich jedoch auf ein Jahr. Dies ist auch der Fall, wenn die die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist wie folgt zu formulieren: „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei … (Name und Anschrift der Schule) … schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“ Rechtsgrundlagen: § 1 VwVfGBbg § 35, § 37 Abs. 6 VwVfG und § 58 Abs. 1 VwGO Bekanntmachung des Ministeriums des Innern - Rechtsbehelfsbelehrungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung/dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 28. Mai 2014 (ABl./14, [Nr. 24], S.791) Stand: 17.09.2018

Frage 8: (EOMV – Verfahren) Kann eine Ordnungsmaßnahme mit einer Erziehungsmaßnahme verbunden werden oder können zwei Ordnungsmaßnahmen gleichzeitig angewendet werden? Antwort: Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt angeordnet werden. In besonders zu begründenden Fällen können auch zwei Ordnungsmaßnahmen nebeneinander erfolgen oder eine Ordnungsmaßnahme mit einer Erziehungsmaßnahme verbunden werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, bedeutet die Anwendung mehrerer Maßnahmen nicht, dass eine Doppelbestrafung vorliegt. Der Begriff der Doppelbestrafung findet sich im Strafrecht. Das Verbot der Doppelbestrafung umfasst gemäß Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz, dass niemand für ein und dieselbe Tat zweimal bestraft werden kann. Dieser Grundsatz findet sich im Schulordnungsrecht so nicht. Hier ist vielmehr entscheidend, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung mehrerer Maßnahmen im auf das Fehlverhalten und das angestrebte Ziel erreicht werden kann Rechtsgrundlagen: § 3 Absatz 1 und 4 Abs. 1 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Stand: 17.09.2018

§§ 63 und 64 Absatz 3 BbgSchulG Frage 9: (EOMV – hier: Ausschluss vom Unterricht) Ist es zulässig einen Schüler bei Störungen des Unterrichts vor die Tür zu stellen? Was muss dabei beachtet werden? Antwort: Der zeitweilige Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde stellt eine Erziehungsmaßnahme dar. Eine Erziehungsmaßnahme muss geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dient nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Wann eine Schülerin oder ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden kann, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Allgemein ist zu prüfen, ob der Ausschluss erforderlich ist und der beabsichtigte Erfolg die Beeinträchtigung, welche für die ausgeschlossene Schülerin oder die ausgeschlossene Schülerin entsteht, rechtfertigt. Ein Ausschluss vom Unterricht kommt nicht in Betracht, wenn die seelische und körperliche Unversehrtheit der Schülerin des Schülers gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lehrkraft Anhaltspunkte dafür hat, dass die Schülerin/der Schüler ohne Beaufsichtigung in der konkreten Situation gefährdet ist. Gegebenenfalls ist es auch möglich, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnimmt oder sich unter Beaufsichtigung im Lehrerzimmer/Sekretariat aufhält. Dies sollte im Vorfeld innerhalb der Schule abgestimmt werden. Rechtsgrundlagen: §§ 63 und 64 Absatz 3 BbgSchulG § 3 Absatz 2 Nummer 8 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung (EOMV) - Nummer 1 bis 3 VV-Aufsicht Stand: 17.09.2018

Frage 10: (EOMV – Nichtbefolgung der Anweisung einer Lehrkraft) Welche Handhabungen hat man als Lehrer, wenn sich ein (volljähriger)Schüler weigert den Raum zu verlassen und bedrohlich nah kommt? Antwort: Schülerinnen und Schüler müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten. Notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen sind zu befolgen. Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler hiergegen, kommen Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Die Besonderheit in der Fragestellung liegt darin, dass die Aufforderung den Raum zu verlassen, bereits eine Erziehungsmaßnahme darstellt. Insoweit wäre ein Verweis als nächst höhere Ordnungsmaßnahme angemessen, da die Aufforderung der Lehrkraft nicht befolgt wird. Eine Ordnungsmaßnahme ist auch in Betracht zu ziehen, wenn die Lehrkraft körperlich bedroht wird. Zu beachten ist, dass es sich immer um eine Entscheidung im Einzelfall handelt und alle Umstände des Einzelfalls zu in die Betrachtung und Würdigung einzubeziehen sind. Rechtsgrundlagen: § 44 Absatz 2 BbgSchulG - §§ 63 und 64 Absatz 3 BbgSchulG Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Stand: 17.09.2018

Frage 11: (EOMV – Verfahren) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Schülerin oder ein Schüler von einer Schulfahrt ausgeschlossen werden? Der Ausschluss von der Schulfahrt kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: Ausschluss vor Beginn einer Schulfahrt: - ordentlicher Ablauf der Schulfahrt ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten - wenn möglich Beschluss der Klassenkonferenz - ansonsten Information der Klassenkonferenz und nachträgliche Beschlussfassung - Information der Eltern Ausschluss während einer Schulfahrt - Möglichst Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter erzielen. - Verhältnismäßigkeit: Alter, die Reife sowie Rückreisemöglichkeiten berücksichtigen; erhöhte Anforderungen - Unzumutbarkeit der weiteren Teilnahme!!! - Information der Klassenkonferenz und nachträgliche Beschlussfassung Antwort: Rechtsgrundlagen: § 64 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG i.V.m. § 5 Abs. 2 u. 3 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung Nummer 8 Absatz 1 der VV-Schulfahrten Stand: 17.09.2018

§§ 63, 64 Brandenburgisches Schulgesetz Frage 12: (EOMV – Verdacht auf Konsumierung von Betäubungsmitteln/Drogen) Bei einem Schüler der Sek I hat die Fachlehrerin den Eindruck, er konsumiert Drogen. Wie sollte sie sich verhalten? Antwort: Wird bekannt oder besteht der begründete Verdacht, dass Schülerinnen und Schüler in der Schule oder im schulischen Zusammenhang Drogen konsumieren, mit ihnen handeln, sie erwerben, besitzen oder diese sonst in die Schule einführen, sind die Lehrkräfte zum Handeln verpflichtet. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die im Zusammenhang mit illegalen Drogen auffällig geworden sind, sind die Eltern zu benachrichtigen und über die Einzelheiten zu informieren. Tatsächliche oder begründet anzunehmende Sachverhalte im Zusammenhang mit Drogen sind mit den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln zu klären. Hierbei geht es zunächst vorrangig darum, die Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler durch Handel, sonstige Weitergabe oder Verleiten zum Drogenkonsum zu verhindern Eine Strafanzeige ist in der Regel dann geboten, wenn Verstöße eine Anzeige zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler erforderlich machen. Im Übrigen ist es nicht generell angezeigt, jeden Verdacht oder jedes Vorliegen eines Drogenkonsums der Polizei zu melden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Sachverhalt auf ein Ausprobieren beschränkt und die pädagogische Begleitung sowie eine therapeutische Behandlung gewährleistet sind. Rechtsgrundlagen: §§ 63, 64 Brandenburgisches Schulgesetz Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung 17.09.2018

Frage 13: (EOMV – Verdacht auf Konsumierung von Betäubungsmitteln/Drogen) Wie lange sind Unterlagen über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme aufzubewahren? Antwort: Unterlagen über eingeleitete und erteilte Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 6 sowie Androhungen von Ordnungsmaßnahmen einschließlich der protokollierten Verfahren sowie Erziehungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 6 EOMV sind Bestandteil der Schülerakte. Besondere Eintragungen oder personenbezogene Datenerhebungen darüber hinaus dürfen nicht erfolgen. Unterlagen zu Verfahren, die nicht zu einer Androhung oder Erteilung einer Ordnungsmaßnahme führten, sind unverzüglich aus der Schülerakte zu entfernen. Dazu gehören auch Unterlagen hinsichtlich eines von dem Betroffenen erfolgreich durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens. Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind mit Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 6 der Datenschutzverordnung Schulwesen Nummer 2 Abs. 4 Buchstabe c der VV-Schulakten nach Bekanntgabe der Androhung oder der Bekanntgabe einer Ordnungsmaßnahme aus der Schülerakte zu entfernen. Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. Anlage 1.11 Datenschutzverordnung Schulwesen § 11 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmenverordnung 17.09.2018

Frage 14: (EOMV – Wegnahme von Gegenständen) Kann ich einem Schüler einer Schülerin das Handy wegnehmen, wenn damit im Unterricht Nachrichten empfangen werden und ständig der „Benachrichtigungshinweis“ ertönt ? Die Wegnahme von Gegenständen ist als Erziehungsmaßnahme zulässig. Auch wenn sich das Handy in der Tasche der Schülerin oder des Schülers befindet, kann der Unterricht z.B. durch das Ertönen der Benachrichtigungssignale von auf dem Handy eigehenden Signalen gestört werden. Folgt die Schülerin oder Schüler nicht der Aufforderung der Lehrkraft, dass Handy auszuschalten oder lautlos zu stellen, ist die Wegnahme des Handys zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich. Hinweis: Lehrkräfte dürfen nur mit Genehmigung der Eltern den Inhalt eines Schüler-Handys einsehen. Bei Verdacht auf eine Straftat darf nur die Staatsanwaltschaft oder die Polizei gegen den Willen des Inhabers den Inhalt des Handys durchsuchen. Die Festlegung eines generellen Handyverbots in Schulen ist nicht möglich, da dies ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler darstellen würde. Für ein entsprechendes Verbot bedürfte es einer gesetzlichen Regelung, die das Brandenburgische Schulgesetz nicht enthält. Durch die Hausordnung kann jedoch klarstellend festgelegt werden, dass das Handy im Unterricht auszuschalten ist. Darüber hinausgehende temporäre Verbote, die auch die Pausen umfassen, sind nur möglich, wenn sich im Einzelfall an der Schule eine besondere Gefahrensituation für die Schülerinnen und Schüler konkretisiert (z.B. Cybermobbing mit in der Schule aufgenommenen Videos) und diese nur durch ein entsprechendes Verbot beseitigt werden kann. Es wird empfohlen, gemeinsam mit der Eltern weitergehende Festlegungen auf freiwilliger Basis zutreffen, um einem eventuellen Missbrauch oder einen übermäßigen Gebrauch von Handys in der Schule vorzubeugen. Antwort: Rechtsgrundlagen: Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VerfBbg § 63 Absatz 1 BbgSchulG, 3 Abs. 2 Nr. 7 Datenschutzverordnung Schulwesen 17.09.2018