Das Recht auf Datenübertragbarkeit

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 Präsentation transkript:

Das Recht auf Datenübertragbarkeit Anwendungsbereich

Inhalt: Bereitgestellte Daten Intention der Datenportabilität Daten Dritter Interoperables Format Fazit

Bereitgestellte Daten

Vertrags- und/oder Nutzungsdaten? Vom Nutzer „erzeugte“ Daten („observed data“) Keine Daten, die der Verantwortliche selbst auswertet (Profilbildung) Verkehrs- und Standortdaten? Aktiv und bewusst zur Verfügung gestellt Mittelweg : Servicespezifisch?

Vom Nutzer „erzeugte“ Daten: Umfasst Daten, die anhand der Nutzeraktivitäten erzeugt und erhoben werden, da sie auf der Grundlage der Erfüllung eines Vertrags verarbeitet werden Widerspruch zu Erwägungsgrund 68: „zur Vertragserfüllung erforderlich“

Beispiel: Buchtitel, die eine Person in einer Online-Buchhandlung gekauft hat: Einwilligung, berechtigte Interessen? Inhaltsdaten (Bundesdatenschutzgesetz) „Daten mit Wert“ Weitere Nutzungsdaten und Anspruch auf Datenübertragbarkeit? Offline/Online? Webanalyse?

der Datenportabilität? Intention der Datenportabilität?

Ursprünglich: Verbesserung des Auskunftsrechts: Anspruch auf elektronische Kopie „sämtlicher“ Daten (Kunden und Nutzer) Darüber hinaus: Anspruch auf Übertragung der Daten, die aufgrund Einwilligung oder Vertrag verarbeitet werden (mit dem Fokus auf soziale Netzwerke) Ursprüngliches Ziel: Vereinfachung des Anbieterwechsels / Vermeidung von Lock-In-Effekten

Fragestellungen: Ist die betroffene Person für einen Datenhandel ab Mai 2018 bereit? Wäre die betroffene Person besser geschützt, wenn sie („nur“) ein Recht auf eine elektronische Kopie ihrer Nutzungsdaten ausüben würde? Frage nach dem „Mehrwert“ für das informationelle Selbstbestimmungsrecht überhaupt relevant?

Daten Dritter

Übertragung von Verzeichnissen ist möglich, wenn dem Nutzer die Kontrolle obliegt (Artikel-29-Datenschutzgruppe). Soziale Netzwerke? Persönliche Zwecke? Erwägungsgrund 18: „Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten können ebenso die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten gelten.“ Aber: kommerzieller Anbieter

„Nur“ Wechsel eines Speichermediums? Anbieter als weisungsgebundener Auftragnehmer des Nutzers Wettbewerb um datenschutzfreundliche Technologien Anbieter als eigener Verantwortlicher mit eigenen Rechten und Pflichten („berechtigte Interessen“, „wissenschaftliche Zwecke“)

Fragestellungen: Ist die Auffassung der Artikel-29-Datenschutzgruppe differenziert zu betrachten? Praktische und technische Realisierbarkeit?

Format

Entwicklung steht aus! Technische Machbarkeit: objektiv oder individuelle Leistungsfähigkeit? Interoperabel als Erwägungsgrund Praktische Auswirkung für Unternehmen: Bei ausschließlichem Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist das Recht auf Datenübertragbarkeit branchen- und dienstleistungsübergreifend zur Verfügung zu stellen

Artikel-29-Datenschutzgruppe: „Recht auf Datenübertragbarkeit ist ein wichtiges Werkzeug zur Unterstützung des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der EU und zur Förderung des Wettbewerbs zwischen den für die Verarbeitung Verantwortlichen“

Fragestellungen: Inwieweit darf daher das Wettbewerbsrecht im weiteren und im engeren Sinne berücksichtigt werden? Lock-In-Effekte? Marktverhaltensregel ? (=> „datenschutz-rechtliche Informationspflichten“) Behinderung der Wettbewerber und Interessenabwägung?

Fazit Die service-spezifische Auslegung könnte ein Kompromiss sein. Darüber hinaus könnte die „Erforderlichkeit der Datenverarbeitung“ als „klar am Kundeninteresse orientiert“ ausgelegt werden. Fraglich ist, ob eine realistische Chance besteht, dies durchzusetzen. Transparenz ist von besonderer Bedeutung!