Modul 7.21 UN-Behindertenrechtskonvention

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Modul 7.21 UN-Behindertenrechtskonvention 11.12.2017 Modul 7.21 UN-Behindertenrechtskonvention Herr Hummitzsch

Annäherung Ernst Klee, 1976 Modul 7.21 UN-BRK 2

Annäherung Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO): ca. 1 Mrd. Menschen sind „behindert“. Dies entspricht etwa 15 % der Weltbevölkerung. 80 % der behinderten Menschen leben in Entwicklungsländern. Unter den Menschen, die als absolut „arm“ gelten, gilt jeder fünfte (20 %) als behindert. Überrepräsentiert! Modul 7.21 UN-BRK 3

Annäherung Modul 7.21 UN-BRK 4

Annäherung „Menschen mit Behinderungen sind nicht länger „Objekte der Fürsorge“, sondern Subjekte der Teilhabe (Inklusion)“ McKay, Neuseeland, Vorsitzender des UN-ad-hoc- Komittes der Vereinten Nationen für die BRK Grundsatz im Zuge der BRK- Verhandlungen: „Nichts über uns ohne uns!“ Modul 7.21 UN-BRK 5

Entstehung UN-BRK Auch noch 1993 stellt UN-Sonderberichterstatter Leandro Despouy in seinem Bericht weltweit Menschenrechtsverletzungen an Menschen mit Behinderungen (MmB) fest, z. B. Gewalt zwangsweise Heimunterbringung zwangsweise Sonderbeschulung nicht barrierefreie Verkehrsmittel und Wohnungen Modul 7.21 UN-BRK 6

Entstehung UN-BRK Ernsthafte Impulse in Richtung einer Konvention kommen mit der Jahrtausendwende Die Vereinten Nationen setzen 2001 ein Ad hoc-Komitee zur Prüfung ein 2003 wird ein Ausschuss zur Erarbeitung eines Entwurfes (auch mit MmB) gebildet, welcher 2006 abgeschlossen wird Dez. 2006: UN-Vollversammlung verabschiedet Konvention, 2008 tritt die Konvention in Kraft Ratifikationsgesetz in D. zum 1.01.09 Modul 7.21 UN-BRK 7

Rundum UN-BRK 1. großes Menschenrechtsdokument im 21. Jh. Am schnellsten verhandelte Konvention Starke zivilgesellschaftliche Beteiligung BRK besteht aus Präambel und 50 Artikeln Dazu Fakultativprotokoll mit 18 Artikeln zur Regelung des „Überwachungs“-Ausschusses Ratifikationsstand März 2012: 110 Ratifikationen der Konvention, 63 des Protokolls Modul 7.21 UN-BRK 8

Notwendigkeit? Aus: Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales 2016: 36 Modul 7.21 UN-BRK 9

Notwendigkeit? Aus: Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales 2016: 58 Modul 7.21 UN-BRK 10

Grundüberzeugung Das soziale Modell von Behinderung geht davon aus, dass eine Beeinträchtigung innerhalb eines normierten Systems zur Behinderung wird; dass durch gesellschaftliche Normen Hindernisse entstehen, die Teile der Gesellschaft ausschließen; dass durch diese Hindernisse eine Beeinträchtigung zur Behinderung wird. Modul 7.21 UN-BRK 11

Grundüberzeugung Hindernisse die zur Behinderung werden: Diskriminierung, Vorurteile, Einstellungen, Annahmen, Beurteilungen, Verallgemeinerungen, eine unzugängliche Umwelt, unzugängliche Verkehrsmittel, schlechtes Design, Treppen, usw., Barrieren in der Kommunikation: z.B. schwere Sprache, keine Übersetzer für Gebärdensprache, fehlende Symbolsprache usw., Information nicht in unterschiedlichen Formaten angeboten. Modul 7.21 UN-BRK 12

Grundüberzeugung „In Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen [...] leisten und leisten können und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihre uneingeschränkte Teilhabe [...] zu erheblichen Fortschritten in der [...] Gesellschaft [...] führen wird.“ (Präambel) Modul 7.21 UN-BRK 13

Grundüberzeugung Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (Art. 1) Modul 7.21 UN-BRK 14

Konzeptionelle Grundbegriffe Würde Chancengleichheit Inklusion Empowerment/Selbstbestimmung Barrierefreiheit Partizipation Disability Mainstreaming Modul 7.21 UN-BRK 15

Perspektivenwechsel Der Paradigmenwechsel des Art. 12 Behindertenrechtskonvention (BRK) vom Prinzip der Stellvertretung zur unterstützten Selbstbestimmung: Menschen mit Behinderungen haben das Recht, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden und in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit zu genießen (Art. 12 Abs. 1 und 2 BRK) Modul 7.21 UN-BRK 16

Perspektivenwechsel Die Anerkennung gleichberechtigter Rechts- und Handlungsfähigkeit postuliert eine Abkehr von dem traditionell in den meisten Rechtsordnungen gebräuchlichen Prinzip, behinderte Menschen ganz oder teilweise für geschäftsunfähig zu erklären und ihnen insoweit einen Vertreter zuzuordnen. Unbestritten ist allerdings, dass viele Menschen mit Behinderung Unterstützung bei ihrer Teilhabe am Rechtsleben benötigen. Modul 7.21 UN-BRK 17

Perspektivenwechsel von Wohlfahrt/Fürsorge und Rehabilitation zur Selbstbestimmung von der Integration zur Inklusion von Objekten zu Subjekten von PatientInnen zu BürgerInnen von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten) Modul 7.21 UN-BRK 18

Artikel Präambel Artikel 1 – Zweck Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze Artikel 4 – Allgemeine Verpflichtungen Artikel 5 – Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 6 – Frauen mit Behinderungen Artikel 7 – Kinder mit Behinderungen Artikel 8 – Bewusstseinsbildung Artikel 9 – Zugänglichkeit Artikel 10 – Recht auf Leben Artikel 11 – Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Artikel 12 – Gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 13 – Zugang zur Justiz Artikel 14 – Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 15 – Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Artikel 16 – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 17 – Schutz der Unversehrtheit der Person Artikel 18 – Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit Artikel 19 – Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 20 – Persönliche Mobilität Artikel 21 – Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Artikel 22 – Achtung der Privatsphäre Modul 7.21 UN-BRK 19

Artikel Artikel 23 – Achtung der Wohnung und der Familie Artikel 24 – Bildung Artikel 25 – Gesundheit Artikel 26 – Habilitation und Rehabilitation Artikel 27 – Arbeit und Beschäftigung Artikel 28 – Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz Artikel 29 – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 30 – Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Artikel 31 – Statistik und Datensammlung Artikel 32 – Internationale Zusammenarbeit Artikel 33 – Innerstaatliche Durchführung und Überwachung Artikel 34 – Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 35 – Berichte der Vertragsstaaten Artikel 36 – Prüfung der Berichte Artikel 37 – Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss Artikel 38 – Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen Artikel 39 – Bericht des Ausschusses Artikel 40 – Konferenz der Vertragsstaaten Artikel 41 – Verwahrer Artikel 42 – Unterzeichnung Artikel 43 – Zustimmung, gebunden zu sein Artikel 44 – Organisationen der regionalen Integration Artikel 45 – 50 Formales Modul 7.21 UN-BRK 20

Teilaspekte bzw. Probleme Art. 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Modul 7.21 UN-BRK 21

Teilaspekte bzw. Probleme (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden Sprachliche und semantische Vakanz von enormer Bedeutung, Siehe z. B. Auseinandersetzung Otto Speck und Hans Wocken Modul 7.21 UN-BRK 22

Umsetzung Exklusion Segregation Integration Inklusion Exxklusion Modul 7.21 UN-BRK 23

Teilaspekte bzw. Probleme Art. 4 (Abs. 2): Allgemeine Verpflichtungen Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. (s. Diskriminierung) Relation und Progression machen Kontrolle und Überwachung zwingend notwendig! Modul 7.21 UN-BRK 24

Teilaspekte bzw. Probleme Das deutsche Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) enthält – trotz eingeleiteten Paradigmenwechsel – Elemente der rechtlichen Vertretung, die die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Menschen mit Behinderungen beeinträchtigen (Beispiel: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB) – stoßen bei Art. 1 und 2. der UN-BRK (Recht auf Selbstbestimmung) an rechtliche Grenzen Modul 7.21 UN-BRK 25

Teilaspekte bzw. Probleme § 1905 BGB – Sterilisation – Ersetzung der Einwilligung einer einwilligungsunfähigen Volljährigen durch die eines Betreuers – nach Art. 23 Abs. 1 c BRK sind die Vertragsstaaten zu gewährleisten verpflichtet, dass Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten; Der Verlust des Wahlrechts bei Betreuung „für alle Angelegenheiten“ u. a. nach § 13 BundesWahlG – nach Art. 29 BRK garantieren die Vertragsstaaten die politischen Rechte sowie das Recht und die Möglichkeit, zu wählen und gewählt zu werden; Modul 7.21 UN-BRK 26

Teilaspekte bzw. Probleme Art. 14 (Freiheit und Sicherheit der Person) (1b) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig und willkürlich entzogen wird … und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. Unterbringungen in geschlossenen Einrichtungen gemäß § 1906 BGB bzw. nach PsychKG der Bundesländer hat in den letzten Jahren zugenommen, gilt auch für Fixierungen und Medikamentenvergaben gemäß § 1906 Abs.4 BGB Modul 7.21 UN-BRK 27

Strukturziele Aus: Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales 2016: 36 Modul 7.21 UN-BRK 28

Überprüfung Die Überwachung der Umsetzung der Konvention als geltendes Recht in die jeweiligen nationalstaatlichen Rechtsordnungen erfolgen wie bei der KRK zunächst über die Instanzen des Staates und erst danach über den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (nach Art. 34) Dieser prüft auch die Staaten- und Parallelberichte Modul 7.21 UN-BRK 29

Überprüfung Forderungen an D 2009: „Nichts über uns ohne uns!“ realisieren Aktionspläne auf Bundes- und Länderebene erstellen Bundes- und Landesgesetz-gebung überprüfen themenspezifische Aktionspläne erstellen (z.B. Frauen, inklusive Bildung, berufliche Teilhabe, Barrierefreiheit) Konkret z. B. Gesetze mit Sanktionsmöglichkeiten versehen (z. B. SGB IX) oder Schulgesetze (der Länder) ändern Modul 7.21 UN-BRK 30

Überprüfung 1. deutscher Staatenbericht wurde im August 2011 im Kabinett verabschiedet, der 2. 2016 in endgültiger Fassung und mit Umsetzung der Kritikpunkte zum 1. alle 4 Jahre Mechanismus entspricht dem wie bei der KRK: Siehe List of Issues Zivilgesellschaft verfasst z. Zt. mit 78 Verbänden einen koordinierten Parallelbericht Modul 7.21 UN-BRK 31

Quellen und Literatur Modul 7.21 UN-BRK 32 Veröff. durch: Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (2017): UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. URL: https://www.behindertenbeauftragte.de/SharedDocs/Publikationen/UN_Konvention_deutsch.pdf?__blob=publicationFile&v=2. (abgerufen am 06.12.2017) Beck-Texte im dtv (2015): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002. München: dtv. 76. Aufl. Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg (2013): UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Text und Erläuterung. URL: http://www.hamburg.de/contentblob/2518726/874fc9431fc3209f7b429b8b97529259/data/un-konvention- menschen-mit-behinderung.pdf;jsessionid=A3EC10E6DE9DBE55950388D3D4A02AB0.liveWorker2. (abgerufen am 08.12.2017) Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales (2015): Beantwortung der Fragen aus der „List of Issues“im Zusammenhang mit der ersten deutschen Staatenprüfung. URL: http://www.brk- allianz.de/attachments/article/93/LOI_Antworten_mit%20Fragen-Deutsch.pdf. (abgerufen am 07.12.2017) Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales (2016): „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft. Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). URL: http://www.gemeinsam-einfach- machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/NAP2/Referentenentwurf_NAP2.pdf?__blob=publicationFile& v=3. (abgerufen am 07.12.2017) Deutsches Institut für Menschenrechte. Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (2017): Das Recht auf inklusive Bildung. Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung. URL: http://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Information/Information_Nr_12_Das_Recht_auf_ inklusive_Bildung_bf.pdf. (abgerufen am 07.12.2017) Modul 7.21 UN-BRK 32

Quellen und Literatur Modul 7.21 33 UN-BRK 6. Deutsches Institut für Menschenrechte. Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (2017): Das Recht auf inklusive Bildung. Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung. URL: http://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Information/Information_Nr_12_Das_Recht_auf_ inklusive_Bildung_bf.pdf. (abgerufen am 07.12.2017) 7. Deutsches Institut für Menschenrechte. Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention (2017): Inklusive Bildung ist ein Menschenrecht. Warum es die inklusive Schule für alle geben muss. URL: http://www.institut-fuer- menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_10_Inklusive_Bildung_bf.pd f. (abgerufen am 07.12.2017) 8. Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit des Freistaates Thüringen (2013): Thüringer Maßnahmeplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. URL: https://www.thueringen.de/mam/th7/tmsfg/soziales/unbrk/thuringer_massnahmenplan_zur_umsetzung_de r_un-behindertenrechtskonvention.pdf. (abgerufen am 07.12.2017) 9. Speck, Otto (2016): Das provokative Essay: Was ist ein inklusives Schulsystem. URL: http://dx.doi.org/10.2378/vhn2016.art22d. (abgerufen am 18.08.2017) 10. Wocken, Hans (2017): Des Deutschlands neue Kleider: „all inclusive“! Eine Kritik des „dual-inklusiven Schulsystems“ von Otto Speck. URL: http://www.hans-wocken.de/Texte/Speck-Schulsystem.pdf. (abgerufen am 18.08.2017.) 11. Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XII. Ausgabe 2015/II in der Reihe WALHALLA Online Bibliothek. Regensburg: Walhalla Fachverlag. Modul 7.21 UN-BRK 33