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. Die Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention im internationalen Vergleich – Wie wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im In- und Ausland.

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Präsentation zum Thema: ". Die Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention im internationalen Vergleich – Wie wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im In- und Ausland."—  Präsentation transkript:

1 . Die Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention im internationalen Vergleich – Wie wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im In- und Ausland verwirklicht? Vortrag von Klaus Lachwitz, Präsident Inclusion International, London, am 19. Juni 2013 in Kiel auf Einladung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in Schleswig – Holstein, Dr. Ulrich Hase.

2 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(UN-Behindertenrechtskonvention - BRK) verabschiedet von den Vereinten Nationen im Dezember 2006, von Deutschland ratifiziert im Dezember 2008, innerstaatliches deutsches Recht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes seit dem 26. März 2009.

3 . Damit steht die UN – Behindertenrechtskonvention formal unter dem höherrangigen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, aber gleichrangig neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den Sozialgesetzbüchern I – XII und anderen Bundesgesetzen.

4 Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO):
ca. 1 Mrd. Menschen sind „behindert“. Dies entspricht etwa 15 % der Weltbevölkerung. 80 % der behinderten Menschen leben in Entwicklungsländern. Unter den Menschen, die als „arm“ gelten, d. h. weniger als 2 Dollar pro Tag zur Verfügung haben, gilt jeder fünfte (20 %) als behindert.

5 . Inzwischen haben 132 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die Behindertenrechtskonvention ratifiziert (Stand: 30. März 2013), davon allerdings 25 unter Vorbehalt gemäß Art. 46 BRK bzw. unter Hinterlegung einer sog. Interpretationserklärung. Dazu zählen u.a. Australien, Frankreich, Großbritannien, Kanada, die Niederlande und Norwegen.

6 Die Behindertenrechtskonvention ist die Antwort der Weltgemeinschaft auf die weltweit verbreitete Tradition, Menschen mit Behinderungen aus überwiegend medizinischer Perspektive als Menschen mit Defiziten, als Problemfälle, nicht als Träger von Rechten und gleichberechtigte Bürger zu beschreiben.

7 Weltweit haben sich behinderte Menschen und ihre Interessenvertreter gegen diese Betrachtung zur Wehr gesetzt. In einem langen Prozess, der insbesondere in der Dekade der Vereinten Nationen (UN) für Menschen mit Behinderungen (1980 bis 1990) angeschoben wurde, haben behinderte Menschen und ihre Interessenvertreter aus aller Welt den Nachweis führen können, dass es notwendig ist, die allgemeinen Menschenrechte aus ihrer Perspektive zu konkretisieren.

8 . Die UN – Behindertenrechtskonvention ist ein Völkerrechtsvertrag, d.h. ein Vertragsstaat der Vereinten Nationen, der die Konvention wie die Bundesrepublik Deutschland ohne Vorbehalt ratifiziert, ist rechtlich gebunden und verpflichtet, den Inhalt der UN – Behindertenrechtskonvention auf nationaler Ebene umzusetzen.

9 Der Gedanke der Selbstbestimmung und der Inklusion durchzieht die BRK wie ein roter Faden: Der behinderte Mensch soll selbst entscheiden dürfen, wie und mit wem er leben möchte, und er soll das Recht und die Möglichkeit haben, von Anfang an mitten in der Gesellschaft zu wohnen, beschult zu werden, zu arbeiten usw.

10 . „Disability is no longer a matter of Charity, but a matter of Human Rights !“ Frei übersetzt: Die Beeinträchtigung eines Menschen wird nicht länger als ein Leidenszustand angesehen, dem man mit Almosen begegnet, sondern als eine besondere Daseinsform menschlichen Lebens, die dem Schutz der Menschenrechte unterliegt.

11 Die wichtigsten Ziele der Behindertenrechtskonvention:
uneingeschränkte Bürgerrechte für alle Menschen mit Behinderungen (Status als vollwertige und gleichberechtigte Bürger ihrer jeweiligen Gesellschaft); Selbstbestimmung und Autonomie; Umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Inklusion);

12 Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich;
Schutz vor Diskriminierung in der Form eines umfassenden Diskriminierungsverbots.

13 . Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass alle Gesetze, die Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt betreffen, künftig an der Behindertenrechtskonvention zu messen sind.

14 . Allerdings hat die Bundesregierung im Zuge der Beratungen der UN – Behindertenrechtskonvention im Deutschen Bundestag eine Denkschrift veröffentlicht, in der sie einzelne Artikel der UN – BRK sehr restriktiv interpretiert und häufig behauptet, der Inhalt der Konvention entspreche weitgehend der deutschen Rechtslage (vgl. BT – Drs. 16 / vom 8. November 2008).

15 . Zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention hat die Bundesregierung am 15. Juni 2011 einen Nationalen Aktionsplan (NAP) verabschiedet. Dieser Aktionsplan ist zu finden unter:

16 Er deckt folgende Handlungsfelder ab:
. Er deckt folgende Handlungsfelder ab: Arbeit und Beschäftigung; Bildung; Prävention, Rehabilitation, Gesundheit, Pflege; Kinder, Jugendliche, Familie, Partnerschaft; Frauen; Ältere Menschen; Bauen und Wohnen; Mobilität; Kultur und Freizeit; Gesellschaftliche und Politische Teilhabe; Persönlichkeitsrechte; Internationale Zusammenarbeit. Er enthält außerdem einen Maßnahmenkatalog nach Handlungsfeldern.

17 . Das Bundesregierung hat außerdem am 3. August 2011 ihren „Ersten Staatenbericht“ zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) beschlossen (zu finden unter: und dem von den Vereinten Nationen gemäß Art. 34 BRK als Kontrollgremium eingesetzten Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Prüfung vorgelegt.

18 . Etwa 80 deutsche Nichtregierungsorganisationen – darunter alle Behindertenverbände und Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege -haben sich zu einer BRK – Allianz zusammengeschlossen und am 26. März 2013 einen sog. Parallelbericht (Schattenbericht) vorgestellt und dem UN – Fachausschuss zur Information und Prüfung zugesandt (zu finden unter:

19 . Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Monitoring) – Art. 33 BRK: - Einrichtung einer Anlaufstelle (sog. Focal Point) in Ministerien und Behörden - Schaffung von „unabhängigen Mechanismen“ zur Überwachung der Umsetzung (sog. Monitoring) der BRK (Berufung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Berlin, zur offiziellen „Kontrollstelle“) - Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Überwachungsprozess (Beispiel: der Inklusionsbeirat beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen).

20 . Im internationalen Vergleich hat Deutschland Art. 33 UN – BRK durch die Etablierung der Monitorstelle im Deutschen Institut für Menschenrechte, Berlin, auf vorbildliche Weise umgesetzt.

21 . Hinweise auf einige wichtige Artikel in der Behindertenrechtskonvention und ihre Umsetzung im internationalen Vergleich:

22 . Die UN – BRK geht von einem neuen Behinderungsbegriff aus: Gemäß Buchstabe e) der Präambel „entsteht Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.“

23 . Demgegenüber gilt in Deutschland z.B. noch immer § 2 der Eingliederungshilfeverordnung vom Danach sind geistig behindert Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft eingeschränkt sind.

24 Aus internationaler Perspektive ist allerdings in den meisten UN – Vertragsstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert haben, die Neufassung des Behinderungsbegriffs noch nicht umgesetzt worden.

25 . Besonders ausgeprägt ist in der UN – Behindertenrechtskonvention der Schutz vor Diskriminierung (vgl. Art. 2, 3b, 5 UN – BRK): Jede Form von Diskriminierung ist verboten und muss von den Vertragsstaaten durch die Vornahme angemessener Vorkehrungen bekämpft werden. Als Diskriminierung gilt jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Menschenrechte beeinträchtigt.

26 . Der Konzeption des Schutzes vor Diskriminierung in der UN – BRK liegt der US – Americans with Disabilities Act (ADA) von 1990 zugrunde. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben zwar die UN – BRK noch nicht ratifiziert, aber mit dem ADA ein umfassendes und wirksames Instrument zur Sicherstellung der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen geschaffen!

27 . Deutschland verfügt über keinen mit dem ADA und den Artikeln 2, 3b), 5 UN – BRK vergleichbaren Schutz vor Diskriminierung, sondern nur über rudimentäre Ansätze im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und im SGB IX (Klagerecht der Verbände).

28 . Gemäß Art. 2 und 4 f) UN – BRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, bei der „Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen“ ein universelles Design anzustreben. In Deutschland orientieren sich die DIN – Normen immer noch weitgehend an den Belangen nichtbehinderter Menschen. Insbesondere Kanada und Norwegen versuchen, technische Standards zur allgemeinen Norm zu erklären, die auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Menschen Rücksicht nehmen.

29 Art. 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.

30 Art. 24 Bildung (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

31 . Inklusive Bildung i.S. des Art. 24 BRK ist ein kulturelles und soziales Recht gemäß Art. 4 Abs. 2 BRK und legt den Vertragsstaaten somit die Verpflichtung zur schrittweisen Verwirklichung im Rahmen zur Verfügung stehender finanzieller Mittel auf (sog. Progressionsvorbehalt).

32 . Auch kulturelle, wirtschaftliche und soziale Rechte i.S. des Art. 4 Abs.2 BRK müssen jedoch sofort umgesetzt werden, wenn die Verweigerung der Umsetzung den sehr weit gefassten Tatbestand der Diskriminierung i.S. der Art. 2 und 5 BRK erfüllt.

33 Die Ablehnung einer staatlichen Schulbehörde, ein behindertes Kind in die Grundschule aufzunehmen, kann im Einzelfall eine Diskriminierung i. S. d. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BRK sein, denn die Verweigerung, sog. angemessene Vorkehrungen (reasonable accomodations) zu treffen, um einem behinderten Kind den Grundschulbesuch zu ermöglichen, unterfällt dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 5 Abs. 2 BRK.

34 . Besonders weit fortgeschritten ist die Umsetzung des Art. 24 UN – BRK in einigen Provinzen Kanadas. In einem Prozess, der bereits vor Einführung der UN – BRK begonnen hat, wurden die Sonderschulen aufgelöst und die sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte in die Regelschule überführt. Jede Schule verfügt über eine Gruppe von Sonderpädagogen, die meistens nicht selbst als Klassenlehrer eingesetzt werden, sondern den Klassenlehrern beratend zur Seite stehen bzw. den Unterricht mit gestalten.

35 Entmündigungen oder Anordnungen von gesetzlicher Vertretung durch Dritte, die zur Folge haben, dass Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise als geschäftsunfähig gelten, sind mit dem Recht auf Selbstbestimmung unvereinbar. Dies folgt insbesondere aus Art. 3 und Art. 12 BRK.

36 Art. 3 BRK (Allgemeine Grundsätze)
Die Grundsätze des Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit.

37 Art. 12 (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und H a n d l u n g s f ä h i k e i t genießen.

38 Art. 12 (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der U n t e r s t ü t z u n g zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

39 . Deutschland hat die Entmündigung 1992 abgeschafft und das Vormundschaftsrecht durch ein im internationalen Vergleich fortschrittliches Betreuungsrecht ersetzt. Dennoch handelt ein Betreuer häufig nicht als Unterstützer im Sinne des Art. 12 UN – BRK, sondern als gesetzlicher Vertreter. Es bedarf deshalb einer Untersuchung, inwieweit insb. die Praxis des Betreuungsrechts mit Art. 12 UN – BRK übereinstimmt oder kollidiert.

40 . Auch hier sind einige Provinzen in Kanada damit befasst, den klassischen Vormund durch kommunale Netzwerke zu ersetzen, die Menschen mit geistiger Behinderung oder mit Demenz bei der Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit unterstützen.

41 Art. 29 (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)
„Die Vertragsstaaten garantieren…a)…die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen…“ Gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG sind Personen in Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist. Die Zahl dieser Personen wird auf etwa geschätzt.

42 . Demgegenüber hat z.B. das japanische Parlament vor drei Wochen ein Gesetz verabschiedet, wonach alle Menschen unabhängig von Art und Grad ihrer Behinderung wahlberechtigt sind.

43 Art. 13 UN – BRK (Zugang zur Justiz)
„(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz….“ Für gehörlose und blinde Menschen ist dieser Zugang in Deutschland weitgehend sichergestellt; für Menschen mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung ist dies nicht der Fall.

44 . Israel hat aufgrund des Art. 13 UN – BRK die Verfahrensvorschriften zum Kreuzverhör geändert, wenn Menschen mit einer geistigen Behinderung vernommen werden.

45 Art. 14 (Freiheit und Sicherheit der Person)
(1 b) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig und willkürlich entzogen wird … und dass das Vorliegen einer Behinderung in k e i ne m F a l l eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.

46 . Die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit Behinderungen entweder gemäß § 1906 BGB oder nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (PsychKGs) ist sehr umstritten. Dies gilt allerdings ebenfalls für fast alle mit Deutschland vergleichbaren Industrienationen.

47 Art. 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit g l e i c h e n W a h l m ö g l i c h- k e i t e n wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben

48 Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den … Genuss dieses Rechts zu erleichtern, indem sie … gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.

49 Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause haben, …. einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft … notwendig ist.

50 Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

51 Fasst man den Inhalt des Art
Fasst man den Inhalt des Art. 19 zusammen und versucht man ihn in ein sozialpolitisches Programm umzusetzen, so zeigt sich eine Vielfalt von Pflichten/Anregungen für die künftige Sozialgesetzgebung: Leben und Wohnen behinderter Menschen unabhängig von Art und Ausmaß der Behinderung in der Normalität, d. h. in Wohnungen und Häusern mitten in der Gemeinde, Barrierefreie Sozialraumgestaltung, die behinderten Menschen eine unabhängige Lebensführung in der Gemeinde ermöglicht, Hilfe und Schutz durch persönliche Assistenz, Behindertengerechte Angebote und Dienstleistungen aller Art.

52 . In Deutschland leben noch immer viele Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen in stationären Einrichtungen und Wohnheimen. Zwar wir das ambulant betreute Wohnen in der Gemeinde verstärkt ausgebaut, aber der Mehrkostenvorbehalt der Sozialhilfe führt in Einzelfällen dazu, dass Menschen mit Behinderungen gegen ihren Willen vollstationär versorgt werden.

53 . In einigen skandinavischen Länder, in Kanada, in Teilen der USA ist das Konzept der sog. Deinstitutionalisierung entweder bereits umgesetzt oder sehr weit fortgeschritten. In einigen Ländern Zentral- und Osteuropas wird der Ausbau von Einrichtungen hingegen weiter forciert, teilweise mit Hilfe der europäischen Strukturfonds.

54 . Wichtige Impulse zur Umsetzung der UN – BRK auf internationaler Ebene können vom UN – Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 34) erwartet werden. Dieser Ausschuss wird im Verlauf der nächsten Jahre nicht nur die Staatenberichte der Vertragsstaaten kritisch prüfen, sondern sog. Generell Comments (allgemeine Kommentierungen) für jeden einzelnen Menschenrechtsartikel in der UN - BRK beraten und verabschieden.

55 . Wichtige Impulse werden auch von dem von Deutschland ratifizierten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgehen, das unter bestimmten Bedingungen eine Individualbeschwerde von Einzelpersonen oder Personengruppen ermöglicht, die behaupten, Opfer einer Verletzung der UN – BRK zu sein.

56 Art. 27 (Arbeit und Beschäftigung)
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt frei gewählt oder angenommen wird.

57 . In einigen Ländern sind Bemühungen im Gang, Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen Arbeitsmöglichkeiten am freien Arbeitsmarkt zu verschaffen („supported employment“). In Deutschland überwiegt hingegen die Beschäftigung dieses Personenkreises in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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