Die Rechte an der Erfindung und am Patent

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 Präsentation transkript:

Die Rechte an der Erfindung und am Patent XI. Die Rechte an der Erfindung und am Patent

Rechte 1. Recht an der Erfindung (Erfinderrecht)

Rechte a) Inhalt (1) Vermögen: Recht auf das Patent (§ 6 PatG) - Erfinder oder Rechtsnachfolger (natürliche Person) - Erfindergemeinschaft (Gemeinsame Erfindung) - Erstanmelder (Unabhängige Erfindung/Doppelerfindung) (2) Persönlichkeit: Erfinderpersönlichkeitsrecht (§ 63 PatG)

Rechte b) Entstehung Schöpfungsvorgang (Realakt)

Rechte c) Beendigung (1) Keine Patentanmeldung Veröffentlichung der Erfindung (2) Patentanmeldung Patenterteilung

Rechte d) Unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht (1) Kein Verbotsrecht (2) Entschädigungsanspruch (§ 33 PatG)

Rechte 2. Recht auf Erteilung des Patents (§ 7 PatG) Anmelder

Rechte 3. Recht aus dem Patent a) Verbot der unmittelbaren Benutzung (§ 9 PatG) (1) Erzeugnis Herstellen, Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen (2) Verfahren - Anwenden oder Anbieten - Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses

Rechte b) Verbot der mittelbaren Benutzung (§ 10 PatG) (1) Mittel (a) Anbieten oder Liefern (b) Zur Benutzung der patentierten Erfindung (c) Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung - Wesentliches Element der Erfindung oder - Eignung, mit einem wesentlichen (nämlich im Patentanspruch erwähnten) Erfindungselement funktional zusammenzuwirken, so dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt. (d) Nicht: Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

Rechte (2) Eignung und Bestimmung für Benutzung (a) Kenntnis des Dritten oder (b) Offensichtlichkeit

Rechte c) Entstehung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 PatG) Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt

Rechte d) Beendigung Erlöschen des Patents (1) Ablauf der Schutzdauer (§§ 16, 16a PatG) (2) Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) (3) Nichtzahlung Jahresgebühr (20 Abs. 1 Nr. 2 PatG)

Rechte e) Berechtigter Patentinhaber

Rechte 4. Anmelder ≠ Berechtigter a) Einspruch (§§ 59, 21 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 2 PatG) b) Nichtigkeitsklage (§ 81, § 22, § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) c) Vindikationsklage (§ 8 PatG)

Rechte 5. Rechtsgeschäfte

Rechte a) Übertragung (§ 15 Abs. 1 PatG)

Verpflichtungs-geschäft (§§ 453, 433 BGB) Verfügungsgeschäft Übertragung (vermögensrechtliche Komponente) Verpflichtungs-geschäft (§§ 453, 433 BGB) Verfügungsgeschäft (§§ 413, 398 ff. BGB)

Rechte b) Nutzung (§ 15 Abs. 2 PatG)

(Nutzungs- und Verbotsrecht) Lizenzen schuldrechtlich dinglich einfach (Nutzungsrecht) ausschließlich (Nutzungs- und Verbotsrecht)

Das Erlöschen eines Patents XII. Das Erlöschen eines Patents

Nichtzahlung Jahresgebühr Erlöschen „ex nunc“ Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) Nichtzahlung Jahresgebühr (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG) Ablauf Schutzdauer (§ 16 PatG)

Erlöschen „ex tunc“ Widerruf (§ 21 PatG) Beschränkung (§ 64 PatG) -> teilweises Erlöschen Einspruch (§ 59 PatG) Antrag (§ 64 PatG) -> vollständiges Erlöschen Nichtigkeitsklage (§ 81 PatG)

Ergänzende Schutzzertifikate XIII. Eine Besonderheit: Ergänzende Schutzzertifikate

Ergänzende Schutzzertifikate 1. Wozu dienen ergänzende Schutzzertifikate?

Ergänzende Schutzzertifikate § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG: Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.

Ergänzende Schutzzertifikate Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich für: a) Arzneimittel (§ 21 AMG) b) Pflanzenschutzmittel (§ 28 PflSchG)

Ergänzende Schutzzertifikate Problem: Mehrjährige Dauer der Genehmigungsverfahren

Ergänzende Schutzzertifikate 1. Folge: Verringerung der Dauer des tatsächlichen Patentschutzes durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arznei- bzw. Pflanzenschutzmittel und der Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arznei- bzw. Pflanzenschutzmittels

Ergänzende Schutzzertifikate 2. Folge: Unzureichende Laufzeit für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen und für die Aufbringung der nötigen Mittel für den Fortbestand einer leistungsfähigen Forschung.

Ergänzende Schutzzertifikate 3. Folge: Unzureichender Schutz, der nachteilige Auswirkungen auf die pharmazeutische Forschung sowie die Pflanzenschutzforschung und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftsbereiche hat.

Ergänzende Schutzzertifikate 4. Folge: Gefahr, dass die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Forschungszentren nach Ländern verlagert werden, die einen größeren Schutz bieten.

Ergänzende Schutzzertifikate Zweck der ergänzenden Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel: Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, wie sie insbesondere die nordamerikanische und die japanische Industrie vorfinden.

Ergänzende Schutzzertifikate Die Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 16a PatG)

Ergänzende Schutzzertifikate Patent für Erzeugnis (Grundpatent) Kein bereits erteiltes Zertifikat Genehmigung für das Inverkehrbringen Erste Genehmigung

Wirkstoff-zusammen-setzung Patent für Erzeugnis Arzneimittel Wirkstoff Wirkstoff-zusammen-setzung

Patent für Erzeugnis Pflanzenschutzmittel Wirkstoff-zusammen-setzung Stoffe Mikro-organismen einschließlich Viren

Ergänzende Schutzzertifikate 3. Was sind die Wirkungen des ergänzenden Schutzzertifikats?

Ergänzende Schutzzertifikate Genehmigte Verwendungen des Erzeugnisses Rechte entsprechend dem Grundpatent

Ergänzende Schutzzertifikate Laufzeit des Zertifikats Zeitraum zwischen abzüglich fünf Jahre höchstens fünf Jahre ab Ablauf der Laufzeit des Patents Anmeldung des Patents und erste Genehmigung

Ergänzende Schutzzertifikate Besonderheit: Pädiatrische Bevölkerungs-gruppe Definition: Personen ab Geburt bis 18 Jahre Folge: Verlängerung der Laufzeit um sechs Monate Zweck: Förderung der Verwendbarkeit von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe

Ergänzende Schutzzertifikate 4. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der ergänzenden Schutzzertifikate

Ergänzende Schutzzertifikate Verordnungen (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel

Das Nichtigkeitsverfahren XIV. Das Nichtigkeitsverfahren

Nichtigkeitsverfahren 1. Zulässigkeit der Klage

Nichtigkeitsverfahren Kläger - Grundsatz: Jedermann - Ausnahme: Verletzter bei widerrechtlicher Entnahme (§ 81 Abs. 3 PatG)

Nichtigkeitsverfahren b) Beklagter (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG) - Eingetragener Patentinhaber - Inhaber der Zwangslizenz

Nichtigkeitsverfahren c) Zeitpunkt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 PatG) - Ablauf Einspruchsfrist - Abschluss Einspruchsverfahren

Nichtigkeitsverfahren d) Gebühren (§ 2 PatKostG) (1) Gegenstandswert (§§ 39 ff. GKG) (2) Gebührenhöhe (§ 34 GKG) - Verfahren im Allgemeinen (Nr. 402 100 = 4,5) - Ohne streitiges Urteil (Nr. 402 110 = 1,5)

Nichtigkeitsverfahren e) Zuständigkeit (§ 81 Abs. 4 Satz 1 PatG) Bundespatentgericht (Nichtigkeitssenate)

Nichtigkeitsverfahren 2. Begründetheit der Klage

Nichtigkeitsverfahren a) Nichtigkeit eines Patents (§ 22 PatG) (1) Fehlende Patentfähigkeit (2) Fehlende Ausführbarkeit (3) Widerrechtliche Entnahme (4) Unzulässige Erweiterung der Anmeldung (5) Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Patents

Nichtigkeitsverfahren b) Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 16a Abs. 2 PatG i. V. m. § 22 PatG) (1) Fehlende Patentfähigkeit (2) Fehlende Ausführbarkeit (3) Widerrechtliche Entnahme (4) Unzulässige Erweiterung der Anmeldung (5) Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Patents

Nichtigkeitsverfahren c) Erteilung oder Rücknahme einer Zwangslizenz (§ 24 PatG)

Nichtigkeitsverfahren d) Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24 Abs. 6 Satz 5 PatG)

Nichtigkeitsverfahren 3. Welcher Widerrufsgrund liegt vor?

a) Offenlegungsschrift

b) Patentschrift

Ein Übungsfall zum Nichtigkeitsverfahren XV. Ein Übungsfall zum Nichtigkeitsverfahren

Eingetragenes europäisches Patent EP 1 776 553 B1

Merkmalsgliederung EP 1 778 553 B1 Beschreibung 1.0 Sicherheitsbeutel für den Transport von Wertsachen, insbesondere Geldscheinen 1.1 mit einer Zugangsöffnung (15) zu einem Innenraum des Sicherheitsbeutels (10) 1.2 und einer Verschlussvorrichtung (16), mittels der die Zugangsöffnung (15) verschließbar ist, 1.3 wobei der Sicherheitsbeutel (10) in einem ersten Bereich (A) luft- und flüssigkeitsdurchlässig ist 1.4 und in einem zweiten Bereich (B) aus einer Kunststofffolie besteht 1.5 und wobei die Zugangsöffnung (15) und die Verschlussvorrichtung (16) in der Kunststofffolie (14) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 der luft- und flüssigkeitsdurchlässige erste Bereich (A) von einem Kunststoffvlies oder -gewebe (28) gebildet ist.

Mit Nichtigkeitsklage angegriffen, in der folgende Druckschriften genannt sind:

K6

K10

K10

K23

K23

K27

K28

K30

XVI. Exkurs: Das Gebrauchsmuster

Die Voraussetzungen im Einzelnen Gebrauchsmuster Erfindung Neuheit Erfinderischer Schritt Gewerbliche Anwendbarkeit

Pflanzensorten und Tierarten Erfindung ≠ Verwertung = Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Pflanzensorten und Tierarten Verfahren

Neuheit § 3 GebrMG    (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Neuheit Erfindung ≠ Stand der Technik Alle Kenntnisse vor dem Zeitrang der Anmeldung, die durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Erfinderische Tätigkeit § 4 PatG    Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Erfinderische Tätigkeit Erfindung ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Gewerbliche Anwendbarkeit § 5 PatG  Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Gewerbliche Anwendbarkeit Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft

Die Besonderheit im bundesdeutschen Recht: XVII. Die Besonderheit im bundesdeutschen Recht: Das Trennungsprinzip

Nichtigkeits-verfahren Verletzungs-verfahren Unterscheidung Erteilungsverfahren Nichtigkeits-verfahren Verletzungs-verfahren

Anmeldung oder Einspruch Erteilungsverfahren Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht Beschwerde Bundessortenamt mit Sitz in Hannover Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Ministerin Ilse Aigner, CSU Zulassung von Pflanzensorten – rechtlicher Schutz von neuen Pflanzenarten Deutsches Patent- und Markenamt Anmeldung oder Einspruch

Nichtigkeitsverfahren Bundesgerichtshof Berufung Urteil Bundessortenamt mit Sitz in Hannover Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Ministerin Ilse Aigner, CSU Zulassung von Pflanzensorten – rechtlicher Schutz von neuen Pflanzenarten Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage

Verletzungsverfahren Bundesgerichtshof Revision Oberlandesgericht Berufung Bundessortenamt mit Sitz in Hannover Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Ministerin Ilse Aigner, CSU Zulassung von Pflanzensorten – rechtlicher Schutz von neuen Pflanzenarten Landgericht Verletzungsklage

Zuständigkeit des Bundespatentgerichts Beschwerden Klagen gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts auf Erklärung der Nichtigkeit Patente Marken Nationale Patente Europäische Patente Geschmacks-muster Topographien

Der Schutzumfang eines Patents oder „Auf jedes Wort kommt es an!“ XVII. Der Schutzumfang eines Patents oder „Auf jedes Wort kommt es an!“

Unklare alltägliche Formulierungen

„Mmmh, schmeckt gar nicht mal so gut.“ „Treffen sich zwei, einer kommt nicht!“ „Wenn ich nicht wüsste, du bist es, würde ich denken, du wärst es.“

Unklare juristische Formulierungen am Beispiel eines Patents

Glasschiebewand

Patent DE 196 34 389 Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigen, bestehend aus einzelnen Flügeln, deren flächiges Material aus Isolierglas besteht, wobei jeweils zwischen den beiden beabstandeten einzelnen Glasscheiben (2, 3) des Isolierglases im oberen horizon-talen Endbereich eine Zwischenlage (4) zur Anbindung der Laufwagen (10) über Aufnahmebohrungen (9), und im unteren horizontalen Endbereich eine Zwischenlage (5) mit einer Bürstendichtung (6) eingelassen ist...

Was ist unter „benötigen“ zu verstehen? Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen ? und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigen,

Korrekte Formulierung Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen, und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigt,

Was ist eine „Zwischenlage“? wobei jeweils zwischen den beiden beabstandeten einzelnen Glas-scheiben des Isolierglases im oberen horizontalen Endbereich eine Zwischenlage zur Anbindung der Laufwagen über Aufnahmebohrungen und im unteren horizontalen Endbereich eine Zwischenlage mit einer Bürstendichtung eingelassen ist.

Zwischenlagen Einlage (Abstandhalter/Trageelement) Einlage bzw. Rahmen (Abstandhalter/Trage-/ Randabschlusselement) Einlage bzw. Rahmen (Abstandhalter/Trage-/ Randabschlusselement)

XVIII. Der Wert eines Patents

1. Vorüberlegungen zur Wertermittlung Wert eines Patents 1. Vorüberlegungen zur Wertermittlung

Wert eines Patents Wert Volkswirtschafts-lehre Arbeitswerttheorie (Arbeitszeit) Subjektive Werttheorien (Nutzen für den Käufer) Objektive Werttheorien (Wert des Produkts an sich) Angebot (Produktionskosten) Nachfrage

Wert eines Patents Wert Erfindung (-) Patent (+)

Fremde Nutzung (Ausschluss Dritter) Wert eines Patents Wert = Zweck eines Patents Schutzrecht Vermögensgegenstand Eigene Nutzung Fremde Nutzung (Ausschluss Dritter) Aktiva Aktiva Kreditsicherung

Wert eines Patents Kriterien Zitierung in Druckschriften Bestand nach Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren Schutzbereich des Patents Ergänzung anderer Patente Dauer des Patents

Wert eines Patents Arten des Wertes qualitativ (nicht monetär) quantitativ (monetär) Strategie („Vorratspatente“) Image

(„Das Patent hat einen Wert in Höhe von 100.000,- €.“) Wert eines Patents Beispiele qualitativ („Das Patent schützt eine wichtige Technologie und kann effizient durchgesetzt werden. Allerdings sind noch erhebliche Investitionen erforderlich.“) quantitativ („Das Patent hat einen Wert in Höhe von 100.000,- €.“)

2. Ermittlung des monetären Wertes eines Patents Wert eines Patents 2. Ermittlung des monetären Wertes eines Patents

Wert eines Patents Quantitativer Wert Kostenmethode Marktmethode Ertragsmethode (vgl. EPO: Patentportfolio-Management und Patentbewertung)

Wert eines Patents Kostenmethode Kosten für die interne oder externe Entwicklung und Patentierung einer ähnlichen Erfindung

bei vergleichbaren Transaktionen der letzten Zeit erzielt wurden Wert eines Patents Marktmethode Preise, die bei vergleichbaren Transaktionen der letzten Zeit erzielt wurden

Wert eines Patents Ertragsmethode Nettobarwert des Patents auf der Grundlage des geschätzten künftigen Ertrags

Wert eines Patents 3. Vorgehen bei der monetären Bewertung von Patenten

Wert eines Patents DIN 77100 Definition Bewertungs-gegenstand Definition Bewerter Definition Bewertungsanlass Definition Bewertungs-zeitpunkt Definition Verwertungs-szenario

Wert eines Patents 4. Gründe für die Bewertung von Patenten

Wert eines Patents Interne Gründe Kosten-optimierung Entlohnung der Erfinder Anpassung der Patent- an die Geschäftsstrategie

Wert eines Patents Externe Gründe Insolvenz, Finanzierung Schadensersatz Lizenzvergabe Rechnungslegung Unternehmens-kauf

XIX. Patentstrategien

Patentstrategien Aspekte Ob? Wer? Welche? Wann und wie lange? Wo?

Patentstrategien Sollen Erfindungen überhaupt patentiert werden („ob“)? Vorratspatente (Wirtschaftliche Verwertung?) Sperrpatente (Behinderung Dritter) Normale Patente

Welche Erfindungen sollen patentiert werden? Patentstrategien Welche Erfindungen sollen patentiert werden? Alle Erfindungen Bestimmte Erfindungen Produktbereich (z.B. Fahrradträger) Marktsegment (z.B. E-Bikes)

Wo sollen Erfindungen patentiert werden? Patentstrategien Wo sollen Erfindungen patentiert werden? National International Europa

Patentstrategien Wann sollen Erfindungen patentiert werden? Sofort nach der Erfindung Nach Verbreitung neuer Techniken Nach Beobachtung des Marktes

Patentstrategien Wie lange sollen Erfindungen patentiert werden? 20 Jahre Solange die Erfindung noch aktuell ist Solange das Patent Gewinne abwirft

Patentstrategien Wer? Übertragung Lizenzen („Kreuzlizenz“)

Schliersee (aus dem Boot fotografiert)

Vielen Dank für Ihr Interesse!