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Der Schutzbereich eines Patents FS 2010 Dr. H. Laederach.

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Präsentation zum Thema: "Der Schutzbereich eines Patents FS 2010 Dr. H. Laederach."—  Präsentation transkript:

1 Der Schutzbereich eines Patents FS 2010 Dr. H. Laederach

2 Grundlagen Laut Art. 51 Abs. 2 PatG bestimmen der/die Patentansprüche den sachlichen Geltungsbereich des Patentes (das EPUe spricht in Art. 69 vom Schutzbereich) wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung desselben heranzuziehen sind.

3 Grundlagen (2) Nach Art. 66 lit.a. PatG kann zivil- und strafrechtlich belangt werden, wer die patentgeschützte Erfindung widerrechtlich benützt, wobei als widerrechtliche Benützung die Nachmachung und die Nachahmung gilt.

4 Definition der Erfindung Definiert wird die Erfindung durch die wesentlichen Erfindungsmerkmale. Dabei erweisen sich die Patentansprüche als Ausdruck dessen, worin die Erfindung als technische Handlungslehre besteht und welche Realisationsmöglichkeiten sie enthält.

5 Verletzung Formal besteht das Urteil über die Patentverletzung in der Subsumption der angegriffenen Ausführungsform (Sachverhalt) unter die beanspruchte Erfindung (Tatbestand). Eugene Brunner, 1997, Vortrag anlässlich der Ingres-Tagung, Bad Ragaz.

6 Verletzung (2) Im Verletzungsfall muss die Tragweite der im Patentanspruch definierten technischen Handlungslehre nicht nach allen Seiten hin abstrakt ausgedeutet werden. Vielmehr ist der Schutzbereich nur im Hinblick auf die patentverletzend angegriffene Ausführungs- form verbindlich festzulegen.

7 Auslegung des Patentanspruchs Grundsätzliches: Im Verletzungsfall sind die Gemeinsamkeiten zwischen betroffenem Patentanspruch und dem vermuteten Verletzungsgegenstand ausfindig zu machen. (Im Gegensatz dazu: Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit (Neuheit, ET) hingegen die Unterschiede)

8 Auslegung des Patentanspruchs Zweistufiges Verfahren: –Auslegung des Wortlautes der Patentansprüche hinsichtlich ihres technischen Sinngehaltes. –Danach in einer Ausdeutung bzw. Beurteilung mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform.

9 Auslegung (3) Auszulegen sind die Patentansprüche in deren erteilter oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung. (Die veröffentlichte Patentanmeldung verschafft dem Anmelder in der Schweiz nur einen beschränkten Schutz und vor allem keinen vorsorglichen Unterlassungs- anspruch (Art. 111 Abs. 1 PatG).

10 Auslegung Massgebend sind die einzelnen Patentansprüche für sich selbst, d.h. sie werden einzeln ausgelegt und auf ihren Schutzbereich hin gedeutet. In der Regel werden nur die sog. unabhängigen Patentansprüche analysiert.

11 Auslegung Wenn bereits ein unabhängiger Patentan- spruch verletzt ist, braucht kein unabhängi- ger Patentanspruch auf Verletzung hin überprüft zu werden. Hinweis: Der Verletzungsrichter muss sich nicht an die Auffassung der Erteilungsbe- hörde oder des Nichtigkeitsrichters halten.

12 Ueberprüfung des Bestandes Der Verletzungsrichter ist nicht an das erteilte Patent gebunden. Da das PatG den Schutz des Patentes nur unter der Voraussetzung regelt, dass das Patent Bestand hat, kann er auf Klage oder Einwand hin dessen Bestand überprüfen.

13 Fehlerhafte Patentschrift Bei nachweisbar fehlerhaften Patentunter- lagen wird auf die Fassung gemäss Ertei- lungsbeschluss abgestützt. Willenserklärungen etc. des Inhabers haben keinen Einfluss.

14 Eingeschränkte Patentansprüche Falls die Patentansprüche amtlich (Teilverzicht/Teilnichtigkeit) oder gerichtlich eingeschränkt wurde, muss der Verletzungstatbestand auf dieser Grundlage untersucht werden.

15 Zur Aequivalenz Aequivalenz umschreibt einen Kreis von Lösungsmtteln, die demjenigen der patentgemässen Lösung gleichwertig ist. Der Fachmann erkennt auf Grund seines Fachwissens aus der Beschreibung und den Zeichnungen die Wirkung (Funktion) eines beanspruchten Lösungsmittels und damit dessen Austauschbarkeit.

16 Zur Aequivalenz (2) Solche Varianten können nicht zum voraus zuverlässig abgedeckt werden, d.h. der Patentanspruch braucht nicht darauf abgefasst zu werden. Ohne dieses Instrument würde der Umgehung des Ausschliesslichkeitsrechtes des Patentinhabers Tür und Tor geöffnet.

17 Kriterium zur Beurteilung der Aequivalenz BG: –Gleichwertigkeit bzw. (präzise) Gleichwirkung der ausgetauschten Lösungsmittel in funktioneller Hinsicht. –Die gleichwertigen Lösungsmittel müssen dem Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zugänglich sein, müssen ihm naheliegen.

18 Bezugsbasis für Beurteilung Bezugsbasis für die Beurteilung der Aequivalenz ist die beanspruchte Erfindung. Es spielt dabei keine Rolle, ob eines, mehrere oder alle Merkmale des PA durch Aequivalente ersetzt sind. Entscheidend ist, ob die gleiche Lehre zum technischen Handeln angewendet wird.

19 Fundstelle der Aequivalente Beschreibung der Ausführungsformen (aber nicht einschränkend). Keine Aequivalente aus ausdrücklich ausgeschlossenen Sachverhalten (Disclaimern etc.) Amtliche Einschränkungen haben keine Wirkung.

20 Aequivalente und SdT Aequivalente können alle verfügbaren Mittel sein. Mittel, die erst nach dem Anmeldetag bekannt geworden sind, fallen ebenso darunter.


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