Verfahrensgrundsätze und Modellregeln

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 Präsentation transkript:

Verfahrensgrundsätze und Modellregeln für grundsätzlich elektronisch geführte gerichtliche Erkenntnisverfahren Präsident des Landgerichts Darmstadt Dr. Ralf Köbler Prof. Dr. iur. Matthias Weller, Mag.rer.publ.

I. Der ideelle Ausgangspunkt Die bisherigen Reformansätze Ziel: Sicherer elektronischer Rechtsverkehr sollte die Grundlage für durchgehend elektronische Geschäftsprozesse in der Justiz mit elektronischer Aktenführung sein. Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung sind seit Gesetzen 2002 und 2005 als Option (!) zulässig - geschehen ist wenig, außer im Handelsregister und im Mahnverfahren. Ab 2018 umfassende gesetzliche Eröffnung des elektronischen Zugangs zu den Gerichten und „beA“ als Vereinfachung des elRV; ab 2022 verpflichtender elektronischer Rechtsverkehr für Anwälte: Schriftformfiktion (Gesetz aus 2013). Ab 2026 verpflichtende elektronische Akte in allen Gerichtsverfahren (Gesetz aus 2017).

I. Der ideelle Ausgangspunkt Bewertung Paradigmenwechsel von Freiwilligkeit zu Verpflichtung Methodik des Gesetzes bleibt: Paraphrasierung der papiernen (Gedanken-) Welt mit digitalen Organisations- und Handlungsmöglichkeiten mit a)- und b-) Vorschriften in den Verfahrensordnungen Unsere Bewertung: Damit werden die Möglichkeiten moderner Informationstechnologie nicht ausgeschöpft! Unser Ansatz: Mut zu Regeln für ein grundsätzlich digitales Gerichtsverfahren.

II. Projektbeschreibung 1. Ausgangslage Zustand des Normsystems Verfahrensordnungen beruhen konzeptionell auf papiergetragenen Abläufen Elektronisierungen von Verfahrensschritten erfolgen punktuell z.B. ZPO: 128a, 130a, 130b, 130c, 130d, 160a, 174 Abs. 3, 186 Abs. 2 S. 2, 298a, 299 Abs. 3, 299a, 371a, 371b, 416a, 945a, 945b  normsystematische Zersplitterung („Flickenteppich“)  konzeptioneller Paradigmenwechsel kommt näher Rechtsvergleich alle entwickelten Justizsysteme treiben Elektronisierung voran (auch EU) Deutschland im Vergleich eher zurück

II. Projektbeschreibung 2. Projektidee: Unterstellung des Paradigmenwechsels Arbeitshypothese: Erkenntnisverfahren wird grundsätzlich elektronisch geführt Formulierung von Grundsätzen und Regeln für grundsätzlich elektronisch geführte gerichtliche Erkenntnisverfahren Umkehrung der Regelungsperspektive: Elektronische Verfahrensschritte werden zum Grundsatz erhoben Nichtelektronische Alternativen werden zur Ausnahme Integration der „a“-Vorschriften Beitrag zur Hebung der Potentiale der Elektronisierung für Justizsystem 3. Projektziel

II. Projektbeschreibung Grundsatz- und Regelbildung Abstrakte Modell-Grundsätze Ausdifferenzierung ggf. in Modell-Regeln Kommentierungen Methode aus der Erarbeitung von internationalem Einheitsrecht bekannt Beispiel: ALI/UNIDROIT Principles of Transnational Civil Procedure 2004 Beispiel: ELI/UNIDROIT Project on European Principles of Civil Procedure „Baukasten“ / Argumentarium für Gesetzgeber ZPO als Leitverfahrensordnung Grundsätze und Regeln beziehen sich auf ZPO Modifikationen für andere Verfahrensordnungen ggf. zu ergänzen 4. Methode

II. Projektbeschreibung Wahrung der (Prozess-) Grundrechte Zugang zu Justiz für Naturalpartei ohne elektronische Kommunikationsmittel Mündliche Verhandlung Verwirklichung von Prozessgrundsätzen und Verfahrensmaximen Grundsätzliche Wahrung Chancen zur Optimierung durch Elektronisierung „verbesserte“ Öffentlichkeit durch Elektronisierungselemente Mündlichkeit durch „Fern-Mündlichkeit“ Beschleunigung Mindeststandards für herkömmliche Verfahren reichen grundsätzlich aus 5. Rahmen zur Formulierung der Grundsätzen und Regeln

II. Projektbeschreibung 5. Rahmen zur Formulierung der Grundsätzen und Regeln Hinreichende Netzinfra-struktur Barriere-freiheit Hohes IT-Sicherheitsniveau Hinreichende IT-Ausstattung in der Justiz Vereinbarkeit mit dem Datenschutz-recht Ergonomie Prämissen

II. Projektbeschreibung 6. Arbeitsgruppe (alphabetisch) Manfred Beck, IT-Stelle der hessischen Justiz, Bad Vilbel; Dr. Egon Buhleier, Geschäftsführer, ReNoStar GmbH, Großwallstadt; Marco Buhleier, ReNoStar GmbH, Großwallstadt; Rechtsanwalt Christian Drews, LL.M. Eur., Justiziar, Governikus GmbH & Co.KG, Bremen; Sven-Philipp Fischer, Senior Account Manager, ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG, Stuttgart; Rechtsanwalt Alfred Gass, Geschäftsführer, Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH, Merzig; Werner Hartnick, Governikus GmbH & Co.KG, Bremen; Rechtsanwältin Antje Hirsch-Hottes, EBS Law School, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Internationales Privatrecht; Marc Horstmann, Governikus GmbH & Co.KG, Bremen; Norbert Kraft, ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG, Stuttgart; Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Geschäftsführer, RA-MICRO GmbH & Co. KGaA, Berlin; Dr. Ralf Köbler, zunächst als Ministerialdirigent und Abteilungsleiter für Informationstechnik und Modernisierung, Justizcontrolling, Organisation und Liegenschaften im Hessischen Ministerium der Justiz, nunmehr als Präsident des Landgerichts Darmstadt; Rechtsanwalt Robert Könnecke, AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frankfurt am Main Frankfurt (als Wissenschaftlicher Mitarbeiter der EBS Law School); Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main; Ernst Lorenz, ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG, Stuttgart; Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, Westfälische Notarkammer, Hamm; RiAG Dr. Wolfram Viefhues, Amtsgericht Oberhausen; Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Wagner Volk Bornemann Kopsan, Notare und Rechtsanwälte, Wiesbaden, als Vorsitzender des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Deutscher Anwaltsverein (DAV); Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wanner-Laufer, Kanzlei Fuhrmann-Wallenfels, Frankfurt am Main; Prof. Dr. Matthias Weller, Mag.rer.publ., EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht und Internationales Privatrecht, EBS Law School Wiesbaden, zugleich Direktor des Research Center for Transnational Commercial Dispute Resolution Rechtsanwältin Karin Wolz, für ReNoStar GmbH, Großwallstadt.

II. Projektbeschreibung 7. Veröffentlichung der Projektergebnisse 2. Preis der Deutschen Gesellschaft für Gesetzgebung (DGG)

III. Überblick über die 17 bisher formulierten Grundsätze: 2 Deskriptive Grundsätze zur IT-Infrastruktur Anwaltliches elektronisches Postfach („beA“) „Gerichtlicher Datenraum“ („e-Akte“ + EGVP) Nichtanwaltliches elektronisches Postfach „Anwaltlicher Datenraum“ („e-Akte“ + „beA“) 3 4

III. Überblick über die 17 bisher formulierten Grundsätze: Normative Grundsätze | 5-11 Zustellung grundsätzlich elektronisch 5 6 Ersatzeinreichung bei anhaltender Störung der IT-Infrastruktur Großzügige Wiedereinsetzung für Übergangszeit 7 Dateneinsicht („Akteneinsicht“) grundsätzlich elektronisch 8 9 Unterstützung der mündlichen Verhandlung durch technische Hilfsmittel Möglichkeit zur Führung der mündlichen Verhandlung durch Ton-/Bildübertragung 10 Möglichkeit zur Vernehmungen durch Ton-/Bildübertragung 11

III. Überblick über die 17 bisher formulierten Grundsätze: Normative Grundsätze | 12-17 Beweisführung durch Dokumentenvorlage grundsätzlich elektronisch 12 Protokoll grundsätzlich elektronisch 13 IT-Sicherheit 17 IT-Fortbildung 16 Optionales rein elektronisches Verfahren 15 Urteilszustellung und Urteilsabschriften grundsätzlich elektronisch 14

1. Die elektronische Akte IV. 4 Beispiele für (hoffentlich unbegründete) Umsetzungsskepsis nach aktueller Rechtslage: Organisation: E-Akten muss man nicht suchen und sie schimmeln nicht Technik: keine „gemeinsame“ E-Akte für Gericht und Anwalt (Sicherheit); Akteneinsicht nur in eine Aktenkopie vorgesehen Ergonomie des Aktenviewers: kein bloßes Abbild der Papierakte; Unterstützung des Entscheiderarbeitsplatzes erforderlich: Notizen und gelbe Zettel Markierungsmöglichkeiten in 4 Farben und Auflistung = eigenes Aktenexzerpt möglich Möglichkeit der virtuellen Strukturierung der Akteninhalte nach Entscheidungsrelevanz (=Relationstechnik + Exzerpt) Ordner für Sammlung recherchierten Materials und Entwürfe (von Akteneinsicht ausgenommen) Integration der Rechtsinformationssysteme: Klick auf Fundstelle oder Norm führt zur Anzeige 1. Die elektronische Akte

2. Ausschöpfung des Potenzials? IV. 4 Beispiele für (hoffentlich unbegründete) Umsetzungsskepsis nach aktueller Rechtslage: Gesetz verzichtet auf Wertung der automatischen elektronischen Eingangsbestätigung als Empfangsbekenntnis = ein gewaltiges Vereinfachungspotenzial wird verschenkt Strukturierung des Prozessstoffs: wird nach bisherigen Ansätzen dem Entscheider überlassen, der allenfalls technisch unterstützt wird = bei E-Akten im gemeinsamen Zugriff der Parteien und des Gerichts könnte die Strukturierung schon durch Beschreiben eines gemeinsam zu nutzenden „Formulars“ iS. einer Tabelle nach Maßgabe der TB-Merkmale der gewählten Anspruchsnorm geschehen = enormes Einspar- und Beschleunigungspotenzial Strukturierung des Prozessstoffs: denkbar auch die Vorgabe bestimmter zu verwendender Formulare (§ 130c ZPO neu) 2. Ausschöpfung des Potenzials?

IV. 4 Beispiele für (hoffentlich unbegründete) Umsetzungsskepsis nach aktueller Rechtslage: EGVP als öffentlich (von Bund und Ländern) betriebene Kommunikationsinfrastruktur: IT-sicher, aber nicht immer betriebssicher bisher beA fußt auf EGVP-Technik, bePo und beNo wohl auch = langfristige Festlegung Alternativkonstruktion: gesetzliche Definition der technischen Anforderungen und Umsetzung durch den Markt; Beispiele: De-Mail (zugelassen) und Österreich = geringere Abhängigkeit (gewagter) Alternativgedanke: Ersatz der „digitalen Postkutsche“ durch modernes Upload-Verfahren = Dokumente werden nicht „versandt“, sondern direkt in eine „Cloud“-Akte gelegt = derzeitige Ansätze sind ein wenig mutlos, wie a)- und b)-Vorschriften an der digitalen Abbildung der Papierwelt orientiert und von Sicherheitsdenken bestimmt 3. öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des (meistgenutzten und vereinfachten) elektronischen Kommunikationsweges

4. Der Ansatz des NetzwerkDGs IV. 4 Beispiele für (hoffentlich unbegründete) Umsetzungsskepsis nach aktueller Rechtslage: Marktregulierender, öffentlich-rechtlicher Ansatz im Kernbereich der Informationsfreiheit: soziale Netzwerke ab 2 Mill. Mitgliedern (willkürlich?) müssen effektives Beschwerdemanagement aufbauen und darüber regelmäßig der Aufsichtsbehörde berichten und Bericht veröffentlichen = die eigentliche Problemlösung (Straftaten!) wird dem (stärkeren) Vertragspartner übergeben Alternatividee: Schaffung eines eigenständigen, leicht zu bedienenden online-Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung eines Zivilgerichts (inkl. Fiktion der Hauptsache bei fehlendem Widerspruch) = schlankes, zeitgemäßes Verfahren, aber Entscheidungsbefugnis läge beim staatlichen Gericht, das ggf. auch an die StA übergeben kann 4. Der Ansatz des NetzwerkDGs

Verfahrensgrundsätze und Modellregeln für grundsätzlich elektronisch geführte gerichtliche Erkenntnisverfahren Präsident des Landgerichts Darmstadt Dr. Ralf Köbler Prof. Dr. iur. Matthias Weller, Mag.rer.publ.