KlinikRente leicht gemacht Schritt für Schritt von der Analyse bis zum Abschluss Teil 1
Agenda KlinikRente stellt sich vor Erste Schritte Private Trägerschaft Kirchliche Trägerschaft Diakonie Kirchliche Trägerschaft Caritas Kommunale Trägerschaft Einrichtungen der Länder Exkurs: Auswirkungen Jahressteuergesetz 2007 auf bAV im öffentlichen Dienst
Historie des Versorgungswerks KlinikRente KlinikRente stellt sich vor Historie des Versorgungswerks KlinikRente 2002 Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung wird gesetzlich verankert. Für mehrere Branchen werden eigenständige Versorgungswerke gegründet – für das Gesundheitswesen die KlinikRente. 2004 Beginn der Kooperation mit dem VLK – Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V. 2006 Die Anzahl an Tarifverträgen, die direkten Bezug auf das Branchenversorgungswerk KlinikRente nehmen, steigt stetig. 2007 Das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung erhöht die Attraktivität der Branchenversorgungswerke. 2010 Mit mehr als 1.500 Mitgliedsunternehmen ist KlinikRente als Branchenstandard etabliert. 2014 Mehr als 2.100 Unternehmen bieten ihren Beschäftigten die Vorteile der KlinikRente.
KlinikRente Branchenversorgung - einzigartig KlinikRente stellt sich vor KlinikRente Branchenversorgung - einzigartig Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sicherheit durch Konsortialvertrag mit vier starken Versicherern als Trägergesellschaften. Stabilität durch Stabilitätsabrede zwischen den Trägergesellschaften. Portabilität durch die einfache Fortführung des Vertrages bei Arbeitsplatzwechsel. Kostenvorteile durch Gruppenkonditionen von KlinikRente ab der 1. versicherten Person. Flexibilität durch Wahlmöglichkeit zwischen lebenslanger Rente und Kapitalauszahlung.
KlinikRente – Zielgruppen KlinikRente stellt sich vor KlinikRente – Zielgruppen KlinikRente ist der Branchenstandard für alle stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens alle ambulanten Einrichtungen ab ca. 30 Mitarbeitern Krankenhäuser in privater, kommunaler und frei- gemeinnütziger Trägerschaft Reha-Kliniken in allen Trägerschaften Ambulante Reha-Einrichtungen ab ca. 30 Arbeitnehmern Alten- und Pflegeheime Ambulante Pflegeeinrichtungen ab ca. 30 Arbeitnehmern Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Einrichtungen von DRK, AWO u. ä. ab ca. 30 Arbeitnehmern Verbände und Geschäftsstellen von Verbänden im Gesundheitswesen etc.
KlinikRente – Zielgruppen KlinikRente stellt sich vor KlinikRente – Zielgruppen Potenziale in den Zielgruppen 2.000 Krankenhäuser mit ca. 800.000 Arbeitnehmern, davon ca. 120.000 Ärzte 10.000 stationäre Pflegeeinrichtungen mit rund 500.000 Arbeitnehmern 10.000 ambulante Reha-Einrichtungen mit 200.000 Arbeitnehmern ca. 60.000 Führungskräfte in den Krankenhäusern (Vorstände, leitende Angestellte, Chef- und Oberärzte)
KlinikRente – Das Umfeld (I) KlinikRente stellt sich vor KlinikRente – Das Umfeld (I) Öffentliche und kirchliche Zusatzversorgung Für die Arbeitnehmer in sehr vielen Einrichtungen des Gesundheitswesens besteht eine Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes. Die Zusatzversorgung ist ein tarifvertraglich geregeltes Betriebsrentensystem. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 24 Zusatzversorgungskassen der Kirchen und Kommunen Durch die Tarifverträge bzw. bei kirchlicher Trägerschaft Arbeitsvertragsrichtlinien wird u. a. Folgendes geregelt: Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Entgeltumwandlung
KlinikRente – Das Umfeld (II) KlinikRente stellt sich vor KlinikRente – Das Umfeld (II) Die Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung sind also gerade im öffentlichen und kirchlichen Dienst von den tarifvertraglichen Regelungen abhängig. Anhand der folgenden Folien werden ersten Schritte zu einer erfolgreichen Umsetzung von KlinikRente aufgezeigt.
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Übersetzung KlinikRente – Deutsch Erste Schritte Übersetzung KlinikRente – Deutsch Abkürzung / Begriff Bedeutung ZVK Zusatzversorgungskasse KZVK kirchliche Zusatzversorgungskasse kommunale Zusatzversorgungskasse VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder AVR Arbeitsvertragliche Richtlinien in kirchlichen Einrichtungen (ähnlich Tarifverträgen, jedoch nicht im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart sind. Sie finden daher nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren). KlinikRente Classic Direktversicherung KlinikRente Plus Unterstützungskasse bAV-Tool Angebotssoftware der KlinikRente
Aufnahme der Rahmenbedingungen Erste Schritte Aufnahme der Rahmenbedingungen Feststellung, für welche Mitarbeiter welche KlinikRente- Angebote möglich sind Hierfür ist es erforderlich, die Trägerschaft sowie die tarifvertraglichen Rahmenbedingungen zu kennen Träger Privater Träger Diakonie (= evangelisch) Caritas (= katholisch) Kommune Land Bund Sonstige Tarifvertragliche Rahmenbedingungen AVR (Arbeitsvertragsrichtlinie) Diakonie AVR Caritas TVöD kommunal TVöD Länder Haustarifvertrag Bezugnahme auf Tarifvertrag
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Einrichtungen in privater Trägerschaft Private Trägerschaft Einrichtungen in privater Trägerschaft Privat gegründete oder privatisierte Einrichtungen Einrichtungen, die ehemals durch Kommunen, Kirchen, Bund oder Länger getragen wurden, sind häufig nach der Privatisierung weiterhin an die entsprechenden Tarifverträge und Zusatzversorgungskassen gebunden.
Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente Private Trägerschaft Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente ja Erfolgt Altersversorgung über ZVK oder VBL? Vorgehen analog kommunalem oder kirchlichem Träger nein nein Besteht Tarifvertrag und ggf. Öffnungsklausel für Entgeltumwandlung? KlinikRente Plus für AT- Mitarbeiter. Außerdem SL Riester und Basis ja ja KlinikRente Plus für AT- Mitarbeiter. Außerdem SL Riester und Basis Sieht Tarifvertrag Beschränkung auf bestimmte Anbieter vor? nein Alle KR-Produkte möglich! Außerdem SL Riester und Basis
Agenda KlinikRente stellt sich vor Erste Schritte Private Trägerschaft KlinikRente stellt sich vor Erste Schritte Private Trägerschaft Kirchliche Trägerschaft Diakonie Kirchliche Trägerschaft Caritas Kommunale Trägerschaft Einrichtungen der Länder Exkurs: Auswirkungen Jahressteuergesetz 2007 auf bAV im öffentlichen Dienst
Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente Kirchliche Trägerschaft - Diakonie Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente nein Erfolgt Altersversorgung über KZVK? Sonderfall Bitte Rücksprache mit Swiss Life ja ja Sehen AVR Beschränkung auf bestimmte Anbieter vor? KlinikRente Plus für AT- Mitarbeiter. Außerdem SL Riester und Basis nein Alle KR-Produkte möglich!* Außerdem SL Riester und Basis. Bei KR Classic bitte beachten, dass die AG-Beiträge an die KZVK nach § 3.63 EStG versteuert werden. * Hinweis für die Entgeltumwandlung: Die AVR einiger lokaler Diakonischer Einrichtungen sehen Arbeitgeberzuschüsse bis zu 15 % des Umwandlungsbetrags vor.
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Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente Kirchliche Trägerschaft - Caritas Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente nein Erfolgt Altersversorgung über KZVK? Sonderfall Bitte Rücksprache mit Swiss Life ja nein Will die Geschäftsleitung KR für die gesamte Belegschaft zulassen? KlinikRente Plus für AT- Mitarbeiter. Außerdem SL Riester und Basis ja Alle KR-Produkte möglich!* Außerdem SL Riester und Basis. Bei KR Classic bitte beachten, dass die AG-Beiträge an die KZVK nach § 3.63 EStG versteuert werden. * Hinweis für die Entgeltumwandlung: Durch Beschluss der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrecht im kirchlichen Dienst leistet der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 13 % des Umwandlungsbetrags.
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Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente Kommunale Trägerschaft Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente z. B. Städtische Krankenhäuser, Kreiskrankenhäuser ja Alle KR-Produkte möglich! Außerdem SL Riester und Basis. Bei KR Classic bitte beachten, dass die AG-Beiträge an die ZVK nach § 3.63 EStG versteuert werden. Sitz der Einrichtung in Bayern nein nein KlinikRente Plus für AT- Mitarbeiter. Außerdem SL Riester und Basis Will Geschäftsleitung einen Antrag auf Tariföffnung beim kommunalen Arbeitgeberverband stellen? ja nein KlinikRente Plus für AT- Mitarbeiter. Außerdem SL Riester und Basis Antrag wird positiv beschieden ja Alle KR-Produkte möglich! Außerdem SL Riester und Basis. Bei KR Classic bitte beachten, dass die AG-Beiträge an die KZVK nach § 3.63 EStG versteuert werden.
Agenda KlinikRente stellt sich vor Erste Schritte Private Trägerschaft KlinikRente stellt sich vor Erste Schritte Private Trägerschaft Kirchliche Trägerschaft Diakonie Kirchliche Trägerschaft Caritas Kommunale Trägerschaft Einrichtungen der Länder Exkurs: Auswirkungen Jahressteuergesetz 2007 auf bAV im öffentlichen Dienst
Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente Einrichtungen der Länder Feststellung der Möglichkeiten zur Umsetzung von KlinikRente z. B. Universitätskliniken, Landeskrankenhäuser, Psychiatrische Einrichtungen der Länder Einrichtung ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) Nichtärztliche Arbeitnehmer: Entgeltumwandlung gem. Tarifvertrag ausschließlich über VBL möglich! SL Riester und Basis Tariflich beschäftigte Ärzte sowie AT-Mitarbeiter: Entgeltumwandlung über KlinikRente Plus. Außerdem SL Riester und Basis
Ärzte an Unikliniken - Hintergrund Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken - Hintergrund TV Entgeltumwandlung-Ärzte zwischen Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und Marburger Bund mit Wirkung vom 01.05.2009 in Kraft getreten Ärzte können neben VBL auch Direktversicherung und Unterstützungskasse nutzen Arzt kann Entgeltumwandlung z. B. über KlinikRente Plus verlangen Produkt muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. kongruente Rückdeckung mit klassischem Tarif und gar. Rentensteigerung von 1 %) Sämtliche der insgesamt 12 definierten Anforderungen durch KlinikRente Plus erfüllt!
Ärzte an Unikliniken - Hintergrund Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken - Hintergrund An insgesamt 25 Unikliniken und 3 Landeskrankenhäusern kann die Entgeltumwandlung für tarifgebundene Ärzte über KlinikRente umgesetzt werden.
Ärzte an Unikliniken – Hintergrund Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken – Hintergrund
Ärzte an Unikliniken – KlinikRente Produkt Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken – KlinikRente Produkt Welches Produkt der KlinikRente kann tarifgebundenen Ärzten an Unikliniken angeboten werden? Unterstützungskasse Rententarif mit Kapitalwahlrecht 1 % garantierte Rentensteigerung Optional: BUZ-Beitragsbefreiung
Ärzte an Unikliniken Warum Unterstützungskasse? (I) Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken Warum Unterstützungskasse? (I) Regelmäßig besteht Zusatzversorgung über VBL Nach § 3.56 EStG wird Arbeitgeberbeitrag zu umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (wie VBL West) seit 01.01.2008 stufenweise bis 2025 steuerfrei gestellt. Bei Entgeltumwandlung nach § 3.63 EStG (z. B. über Direktversicherung) entfällt Steuerfreiheit der Umlage an die VBL! Aufgrund der Höhe der Gehälter profitiert das Klientel oft eher von der Steuerfreiheit der Beiträge als von der Sozialabgabenfreiheit Keine Begrenzung der Beiträge der Höhe nach
Ärzte an Unikliniken Warum Unterstützungskasse? (II) Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken Warum Unterstützungskasse? (II) Eingeschränkte Portabilität – Direktversicherung kann bei Wechsel an Krankenhaus, das Mitglied in einer kapitalgedeckten Zusatzversorgungskasse ist, u. U. nicht als bAV weitergeführt werden Steuer- und sozialabgabenfreier Spielraum des § 3.63 EStG durch Arbeitgeberbeiträge an ZVK eingeschränkt oder vollständig ausgenutzt Keine PSV-Beiträge, da Unikliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig sind und damit auch nicht der Insolvenzsicherungspflicht unterliegen. Fazit: KlinikRente Plus = optimale Ergänzung zu VBL-Versorgung!
Ärzte an Unikliniken - Angebote Einrichtungen der Länder Ärzte an Unikliniken - Angebote Direktversicherung vs. Unterstützungskasse Durchführungsweg Direktversicherung Unterstützungskasse Möglichkeiten zu steuerfreier Entgeltumwandlung 2.856 Euro* zuzüglich 1.800 Euro p. a. unbegrenzt Möglichkeiten zu sozialversicherungsfreier Entgeltumwandlung 2.856 Euro* p. a. Wechselwirkungen mit Beiträgen an VBL / ZVK Ja Nein Für Ärztinnen / Ärzte geeignet? Nur wenn keine VBL- oder ZVK-Beiträge gezahlt werden und Umwandlungsbetrag 2.856 Euro* p. a. nicht überschreitet Ja, insbesondere, wenn VBL- oder ZVK-Beiträge gezahlt werden *4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2014
Ende des 1. Teils So fängt Zukunft an.
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Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Einführung des § 3.56 EStG Im Jahressteuergesetz 2007 wurde zum 01.01.2008 § 3.56 neu aufgenommen. Die neue Vorschrift wirkt sich auf Arbeitgeberumlagen an umlagefinanzierte Zusatzversorgungskassen (ZVK) aus. Diese Arbeitgeberumlagen werden seit 01.01.2008 schrittweise für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt.
Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Einführung des § 3.56 EStG Die Steuerbefreiung der Arbeitgeberumlagen erfolgt(e) in folgenden Schritten:
Geltungsbereich des § 3.56 EStG Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Geltungsbereich des § 3.56 EStG Von dem neu eingeführten § 3.56 EStG sind ausschließlich die umlagefinanzierten Pensionskassen betroffen Umlagefinanziert sind alle öffentlichen Zusatzversorgungskassen in den alten Bundesländern sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Zusammenhang zwischen §§ 3.63 und 3.56 EStG Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Zusammenhang zwischen §§ 3.63 und 3.56 EStG Die nach § 3.56 EStG steuerfreien Umlagen sind ggf. um geleistete Beiträge zu vermindern, für die nach § 3.63 EStG Steuerfreiheit gilt. Dies bedeutet, dass die Steuerfreiheit des Beitrags zu einer kapitalgedeckten Altersversorgung – z. B. über eine Direktversicherung – Vorrang vor der Steuerfreiheit der Arbeitgeberumlage an eine ZVK hat. Bei einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst z. B. über eine Direktversicherung von 1.428 Euro p. a. (= 2 % der BBG 2013) entfällt aufgrund der Vorschriften des § 3.56 EStG im Jahr 2014 die Steuerbefreiung der Arbeitgeberumlage an die ZVK vollständig.
Konsequenzen für Entgeltumwandlungen im öffentlichen Dienst Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Konsequenzen für Entgeltumwandlungen im öffentlichen Dienst Ein weiterer Vorteil der Unterstützungskasse gegenüber der Direktversicherung ergibt sich für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Mitglied in einer kapitalgedeckten ZVK (z. B. kirchliche ZVK, ZVK in NBL oder Bayern) ist. Hier wird der steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreie Rahmen des § 3.63 EStG durch Arbeitgeberbeiträge an die ZVK stark eingeschränkt bzw. i. d. R. ausgeschöpft, sodass eine Fortführung der Direktversicherung als bAV häufig ausscheidet.
Konsequenzen für Entgeltumwandlungen im öffentlichen Dienst Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Konsequenzen für Entgeltumwandlungen im öffentlichen Dienst Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bietet sich – sofern tarifvertraglich Öffnungsklauseln für andere Anbieter als die ZVK bestehen – die Unterstützungskasse zur Entgeltumwandlung an. Hierdurch kann die Steuerfreiheit der Arbeitgeberumlage an die ZVK in vollem Umfang sichergestellt werden. Da die Steuerfreiheit der Beiträge an die Unterstützungskasse nicht limitiert ist, können auch höhere Versorgungsziele – z. B. von leitenden Angestellten – realisiert werden.
Tariföffnung für Ärzte an Unikliniken Exkurs – Jahressteuergesetz 2007 Tariföffnung für Ärzte an Unikliniken Aus den vorher dargestellten Gründen bietet KlinikRente den unter den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder und dem Marburger Bund fallenden Ärzten KlinikRente Plus, d. h. die Unterstützungskasse an.