Bundeskinderschutzgesetz

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 Präsentation transkript:

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Auswirkungen auf die Jugendarbeit in Jugendverbänden und –vereinen

Gesetzgebungsverlauf Jahrelange Vorlaufzeit aufgrund medialer Aufbereitung Verabschiedung im Bundesrat 16.12.2011 Inkrafttreten 01.01.2012 Fachliche Empfehlungen zu § 72a SGB VIII Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses am 12.03.2013

Was beinhaltet das BKiSchG? Sicherstellung des Schutzes von betreuten Kindern und Jugendlichen vor Gewalt bei öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, also auch der Jugendarbeit, die Leistungen nach SGB VIII erhalten hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter der Jugendarbeit eine neue gesetzliche Vorschrift erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich tätigen Personen in der Kinder- und Jugendarbeit

Wie wird das im Bereich des Ehrenamtes jetzt umgesetzt? Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe die Vereinbarung zu schließen, die garantiert, dass ein Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen durch Einsichtnahme in das Führungszeugnis dauerhaft umgesetzt wird. Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen oder Personen- vereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform sein. Freie Träger sind insbesondere - die Vereine (z.B. Sportverein) - die Jugendverbände die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bayerisches Rotes Kreuz, etc.) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Voraussetzung ist, dass die juristische Person/Personenvereinigung auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, also Jugendarbeit leistet.

Welche Straftaten muss jemand begangen haben um nach § 72a ausgeschlossen zu werden? § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlichen Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei §182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen §183 Exhibitionistische Handlungen §183a Erregung öffentlichen Ärgernisses §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen §§184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdenden Prostitution §225 Misshandlung von Schutzbefohlenen §§232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels §234 Menschenraub §235 Entziehung Minderjähriger §236 Kinderhandel

Wahrnehmung einer Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe Wer ist betroffen? Wahrnehmung einer Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe Person ist ehrenamtlich tätig Tätigkeit ist mit einer Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung (o.ä.) von Kindern und Jugendlichen verbunden Alter ab 14. Lebensjahr (Strafmündigkeit) (laut Empfehlung Landesjugendamt) Unmittelbarer Kontakt zu Minderjährigen Qualifizierter Kontakt Art der Tätigkeit Intensität des Kontaktes Dauer des Kontaktes

Kriterien eines qualifizierten Kontaktes - Besteht/Entsteht ein Macht- oder Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis? - Besteht eine erhebliche Altersdifferenz? - Ist nur eine Aufsichtsperson anwesend? - Findet die Maßnahme in einem sozial geschlossenen Setting statt? - Maßnahme mit einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen? - Regelmäßige oder dauerhafte Tätigkeit? - Intimsphäre des Kindes tangiert?

Was heißt das für die Jugendarbeit? Zu prüfen ist, handelt es sich um: Einzelbetreuung – Teamarbeit Übernachtung Umkleide/Dusche/einsehbarer Schulungsraum Einmaliger – regelmäßiger Kontakt Altersunterschied etc. Gruppenstunde (Tanz-)Training Wochenendseminar Freizeit-Zeltlager etc.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? Jeder Betreuer, der einen qualifizierten Kontakt zu einem Kind oder Jugendlichen hat Das Zeugnis muss mindestens alle 5 Jahre eingefordert bzw. aktualisiert werden und darf nicht älter als 3 Monate sein Es darf nur Einsicht genommen werden (bei Ehrenamtlichen)

Was heißt das für uns im Landkreis Kitzingen? Grundsätzlich geht jeder Landkreis anders vor… Im Landkreis Kitzingen soll folgendes Prozedere erfolgen: Träger der freien Jugendhilfe erfasst Ehrenamtliche auf Sammelantrag für Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses (F) (Kostenfreiheit des erweiterten Führungszeugnisses / die Ehrenamtlichen die nicht ortsansässig sind, müssen einen eigenen Antrag bei ihrer Wohnsitz- gemeinde stellen) Vorlage des Sammelantrages bei der Wohnsitzgemeinde Führungszeugnis wird Ehrenamtlichen persönlich zugeschickt Ehrenamtlicher legt Führungszeugnis dem Vorsitzenden (o. einer bestimmten Person des Trägers der freien Jugendhilfe) vor

5. Führungszeugnis wird von Vereinsvorstand selbst eingesehen und dokumentiert, das erweiterte Führungszeugnis wird wieder an den Ehrenamtlichen zurück gegeben alternativ: Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei Mitarbeiter des KJR´s oder Jugendamtes, Einsichtnahme und Ausstellung einer Formblattbescheinigung Vorlage der Bescheinigung beim Verein, Dokumentation wird vom Vorstand vorgenommen (evtl. auch mehrere Bescheinigungen, falls bei mehreren freien Trägern)

….

Danke für Ihre Aufmerksamkeit