Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Information Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG),

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Information Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG),"—  Präsentation transkript:

1 Information Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG),
§§ 72a, 8a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Bamberg, Nürnberg,

2 Vortragsgliederung Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG)
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen § 72a SGB VIII Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII § 72a SGB VIII Datenschutz § 72a SGB VIII Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

3 Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG)
Inkrafttreten des BKSchG: Ziel: Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Neufassung von Bestimmungen im Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Die Neufassungen der §§ 8a, 72a SGB VIII haben Auswirkungen auf die Kirchenstiftungen, die kirchlichen Stiftungen und die Erzdiözese als Träger von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe.

4 Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe

5 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Ziel des SGB VIII Nach dem SGB VIII – Bundesgesetz – hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Pflege und Erziehung der Kinder sind zwar das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht jedoch die staatliche Gemeinschaft. Damit formuliert das Gesetz für den Staat einen Wächterauftrag.

6 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. § 8a SGB VIII- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Die Jugendämter sind gehalten durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass diese die Standards zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einhalten.

7 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe Jugendschutz Jugendsozialarbeit Erziehung in der Familie (z.B. Stadt Erlangen - Einrichtung eines "Müttertreffs„, Familienfreizeiten-und erholung) Kindertagesbetreuung (z.B. KiTas in Trägerschaft einer Kirchenstiftung) Hilfen zur Erziehung (z.B. Erziehungsberatungsstellen) Adoption Jugendgerichtshilfe (Mitwirkung des Jugendamtes in Kindschaftssachen etc.) Staatliches Wächteramt

8 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Träger der Kinder- und Jugendhilfe Unterscheidung: Öffentliche Träger der Jugendhilfe (öffentliche Träger) örtliche (Jugendämter, kreisangehörige Gemeinden, Kreis- und Stadtjugendringe) und überörtliche (z.B. Regierungen, Bezirke, Bayer. Jugendring) Freie Träger der Jugendhilfe (freie Träger): juristische Personen oder Personenvereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform; freie Träger sind insbesondere die Jugendverbände die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, BRK …) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

9 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

10 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Noch einmal – Ziel des § 72a SGB VIII: In der Kinder- und Jugendhilfe sollen keine Personen eingesetzt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat u.a. gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sind. Diese Straftaten sind in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannt: § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen §§ 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel

11 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Zu diesem Zweck sollen die Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, nicht nur einfache, sondern sog. erweiterte(erw.) Führungszeugnisse (FZ) vorlegen. Unterschiede zwischen einem einfachen FZ, § 30 BZRG, und einem erweiterten FZ, § 30a BZRG: Das erw. FZ gem. § 30a BZRG unterscheidet sich von dem „einfachen“ FZ nach § 30 BZRG dadurch, dass u.a. auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutz-befohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, auch wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (s. § 32 Abs. 5 BZRG).

12 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Das BKSchG hat zusammengefasst zu folgenden wesentlichen Änderungen des § 72a SGB VIII geführt: Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (erw. FZ) gem. § 30a BZRG festzustellen. Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen sind in den Anwendungsbereich einbezogen. § 72a SGB VIII erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine gem. § 54 SGB VIII.

13 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Aufbau der Vorschrift des § 72a SGB VIII Die Absätze 1 und 3 beziehen sich auf Personen, die für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind / werden. Durch die Absätze 2 und 4 wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII zu schließen, die sich auf sämtliche Personen beziehen, die für diese tätig sind/werden. § 72a Abs. 5 SGB VIII enthält datenschutzrechtliche Regelungen.

14 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Geltungsbereich: Der Geltungsbereich der Vereinbarungen nach § 72a Abs. 4 SGB VIII erstreckt sich im Zuständigkeitsbereich des öff. Trägers auf alle aus Mitteln der Jugendhilfe finanzierten Leistungen und Aufgaben der freien Träger. Beispiele: Kindertageseinrichtungen – finanziert aus Mitteln der Jugendhilfe (vgl. BayKiBiG) – erfasst vom Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII. Pfarrei / Kirchenstiftung bietet in den Sommerferien ein Zeltlager an, für das sie Zuschüsse des Kreisjugendringes erhält. - erfasst vom Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII. Die Mutter eines Kommunionkindes übernimmt für mehrere Kinder unentgeltlich die Kommunionvorbereitung. – Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII, weil keine aus Mitteln der Jugendhilfe finanzierte Leistung.

15 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

16 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Partner der Vereinbarung: Träger der öffentl. Jugendhilfe – in der Regel kreisfreie Stadt , Jugendamt / Landkreise, Landratsamt Träger der freien Jugendhilfe – z.B. Kirchenstiftung, kirchl. Stiftung, Erzdiözese Örtliche Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist der öffentliche Träger, in dessen Zuständigkeits-bereich der freie Träger, der dem Anwendungsbereich des § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII unterliegt, seinen Sitz hat. Beispiel: Für eine Kirchenstiftung in Bamberg ist die Stadt Bamberg, Jugendamt, zuständig .

17 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Erfasster Personenkreis: Hauptberufliche / Nebenberufliche, § 72a Abs. 2 SGB VIII Beschäftigte, die unmittelbar oder mittelbar Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen (auch Hausmeister, Küchen- und Reinigungspersonal , Schreibkräfte …) auch gegen Entgelt Tätige, die nicht Beschäftigte sind (z.B. Honorarkräfte) auch Teilnehmer/innen des FSJ, des FÖJ Verpflichtung zur Vorlage des erw. FZ vor der Einstellung; für die Beantragung wird eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers gem. § 30a Abs. 2 BZRG benötigt. - Kosten: Beschäftigte Verpflichtung zur Vorlage des erw. FZ im laufenden Arbeitsverhältnis im Abstand von 5 Jahren; - Kosten: Arbeitgeber Der 5-Jahres-Zeitraum kann verkürzt werden.

18 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Erfasster Personenkreis: Nebenamtliche / Ehrenamtliche, § 72a Abs. 4 SGB VIII Personen, die als Nebenamtliche oder Ehrenamtliche tätig werden und nicht Beschäftigte sind; Personen, die im Rahmen des freiwilligen bürgerlichen Engagements tätig sind; Diese Personen müssen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und dabei unmittelbar Kinder und/oder Jugendliche beaufsichtigen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben. Regelung in den Vereinbarungen, welche Tätigkeiten hinsichtlich der Art, der Intensität und der Dauer des Kontakts nur nach Vorlage eines erw. FZ wahrgenommen werden dürfen. Verpflichtung zur Vorlage des erw. FZ vor dem Tätigwerden des/der Ehrenamtlichen; für die Beantragung wird eine schriftliche Aufforderung des Trägers der freien Jugendhilfe gem. § 30a Abs. 2 BZRG benötigt.

19 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Erfasster Personenkreis: Nebenamtliche / Ehrenamtliche, § 72a Abs. 4 SGB VIII Kosten: für ehrenamtlich Tätige ist das erw. FZ nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz gebührenfrei. Verpflichtung zur Vorlage des erw. FZ für die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit im Abstand von 5 Jahren; Hinweis: Stadt Nürnberg: nur Ehrenamtliche ab Vollendung des 18. Lj. müssen ein erw. FZ zur Einsichtnahme vorlegen.

20 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Erfasste Tätigkeiten: Welche Tätigkeiten dürfen bei Nebenamtlichen / Ehrenamtlichen hinsichtlich der Art, der Dauer und der Intensität des Kontaktes nur nach Einsichtnahme in das erw. FZ wahrgenommen werden? Maßstab: Kann ein Gefährdungspotenzial für die Kinder / Jugendlichen ausgeschlossen werden? Ja, wenn die Art des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist, wenn die Intensität des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist, wenn die Dauer des Kontaktes kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweist.

21 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Kriterien eines qualifizierten Kontakts (Art, Dauer und Intensität des Kontaktes) Besteht/Entsteht ein Macht- oder Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis? - z.B. bei Gruppenleitern/innen, Leiter/in oder Betreuer/in einer Übernachtungsmaßnahme; Besteht eine erhebliche Altersdifferenz? - bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) als Neben- oder Ehrenamtliche ist ein Hierarchie- oder Machtverhältnis bei einer geringen Altersdifferenz in der Regel nicht gegeben; Ist nur eine Aufsichtsperson anwesend? Findet die Maßnahme in einem sozial geschlossenen Setting statt? Maßnahme mit einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen? Regelmäßige oder dauerhafte Tätigkeit? Intimsphäre des Kindes tangiert?

22 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vereinbarungen gem. § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Anhaltspunkte für ein Absehen von der Einsichtnahme Tätigkeit ohne pädagogischen Kontext Tätigkeit ohne Kontakt zu Minderjährigen (z.B. Verkaufsdienst ohne Betreuungsfunktion, Fahrerdienste) Keine Hierarchie- und Machtverhältnisse (z.B. selbstorganisierte Gruppen, Initiativen) Zuverlässige durchgehende Anwesenheit mehrerer Aufsichtspersonen Offene Veranstaltungen (z.B. Spielefest auf dem Sportplatz) Punktuelle oder einmalige Tätigkeit (z.B. Ehrenamtliche/r bei (Tages-)Ausflug) Ständig wechselnde Kinder (z.B. Kinderschminken bei einem Fest)

23 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Datenschutz

24 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Datenschutz
§ 72a Abs. 5 SGB VIII – Datenschutz Satz 1 Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten (die Absätze 3 und 4 betreffen nur neben- oder ehrenamtlich tätige Personen) nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, erheben. Danach Datenerhebung beschränkt auf : Einsichtnahme, Datum, Verurteilung

25 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Datenschutz
§ 72a Abs. 5 SGB VIII – Datenschutz Satz 2 Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Satz 3 Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.

26 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Datenschutz
§ 72a Abs. 5 SGB VIII – Datenschutz Sätze 4 und 5 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 betreffen die Tätigkeiten in der kinder- und Jugendhilfe, wegen derer die Vorlage des erw. Führungszeugnisses gefordert wird).

27 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Datenschutz
Aus § 72a Abs. 5 SGB VIII folgt: Beschäftigte Das Führungszeugnis darf zur Personalakte genommen werden. Hinweis: geänderte Empfehlungen des LJHA Bayern vom ! Ehrenamtliche Bei Ehrenamtlichen darf das erw. FZ nicht zur Akte genommen werden; auch keine Kopie davon; es dürfen folgende Daten in Anlehnung an die Empfehlungen des LJHA Bayern und an die Praxis des Stadtjugendamtes Nürnberg erfasst und gespeichert werden: Name, Vorname, Anschrift Einträge nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB – JA oder NEIN Ausstellung / Datum des erw. FZ Einsichtnahme am / durch Wiedervorlage

28 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erw. FZ

29 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erw. FZ Pastoral- und Gemeindereferenten/innen, - assistenten/innen Anforderung des erw. FZ durch EOB / Abstimmung HA Personal-Bezüge-Kindertageseinrichtungen und HA Pastorales Personal und MAV Pastorales Personal Religionslehrer/innen im Kirchendienst Lehrer/innen an Schulen in kirchlicher Trägerschaft Anforderung des erw. FZ durch EOB / Abstimmung HA Personal-Bezüge-Kindertageseinrichtungen und HA Schule und Religionsunterricht und jeweils zuständige MAV

30 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erw. FZ Beschäftigte - NEU KiSt: Festlegung, wer zur Einsichtnahme in das erw. FZ eines / einer Beschäftigten berechtigt ist (z.B. Kirchenverwaltungsvorstand, KiTa-Geschäftsleitung, KiTa-Leitung) KiSt: KV-Beschluss über die Einstellung der Person Mustermann KiSt: stellt Antrag auf stiftungsaufsichtliche Genehmigung an EOB zur Einstellung der Person Mustermann EOB: schickt Arbeitsvertrag und Einstellungsunterlagen für die Person Mustermann an KiSt einschließlich Aufforderung an Person Mustermann, erw. FZ einzuholen und in einem beigefügten farbigen Briefumschlag an die Kirchenstiftung / den Arbeitgeber zu schicken. KiSt: Einsichtnahme in das erw. FZ und – falls kein Eintrag - Ablage in die Personalakte zur Person Mustermann; das EOB benötigt keine Kopie.

31 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erw. FZ Beschäftigte - NEU KiSt: Falls das erw. FZ einen Eintrag enthält: Information der HA Personal-Bezüge-Kindertagesstätten. KiSt: Wiedervorlage – 5 Jahre – Einholung eines weiteren erw. FZ

32 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erw. FZ Beschäftigte – BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS KiSt: Festlegung, wer zur Einsichtnahme in das erw. FZ eines / einer Beschäftigten berechtigt ist (z.B. Kirchenverwaltungsvorstand, KiTa-Geschäftsleitung, KiTa-Leitung) KiSt: Aufforderung an Person Mustermann, erw. FZ einzuholen und in dem der Aufforderung beigefügten farbigen Briefumschlag an die Kirchenstiftung / den Arbeitgeber zu schicken. KiSt: Einsichtnahme in das erw. FZ und – falls kein Eintrag - Ablage in die Personalakte zur Person Mustermann; das EOB benötigt keine Kopie. KiSt: Falls das erw. FZ einen Eintrag enthält: Information der HA Personal-Bezüge-Kindertagesstätten KiSt: Wiedervorlage – 5 Jahre – Einholung eines weiteren erw. FZ

33 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Vorschlag: Verfahren zur Anforderung eines erw. FZ Neben- oder ehrenamtlich Tätige KiSt: Festlegung, wer zur Einsichtnahme in das erw. FZ eines / einer Ehrenamtlichen berechtigt ist (z.B. Kirchenverwaltungsvorstand) KiSt: Aufforderung an den / die Ehrenamtliche/n, ein erw. FZ einzuholen und in dem der Aufforderung beigefügten farbigen Briefumschlag bei der Kirchenstiftung abzugeben. KiSt: Einsichtnahme in das erw. FZ und Dokumentation der Einsicht; falls kein Eintrag: Rückgabe des erw. FZ an den / die Ehrenamtliche/n. KiSt: Falls das erw. FZ einen Eintrag enthält: Information der Präventionsbeauftragten KiSt: Wiedervorlage – 5 Jahre – Einholung eines weiteren erw. FZ KiSt: Bei Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit: Löschung der gespeicherten Daten

34 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Prüfungsreihenfolge - Träger der freien Jugendhilfe Die Person ist bei dem Träger der → Einsichtnahme in das erw. FZ freien Jugendhilfe beschäftigt stets erforderlich und nimmt Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr. __________________________________________________________________________ ist ehren- oder nebenamtlich tätig, und Jugendhilfe wahr, Gem. § 72a Abs. 4 SGB VIII ist wird unter der Verantwortung zu prüfen, ob die Einsichtnahme eines freien Trägers tätig, → in das erw. FZ aufgrund von Art, erbringt durch öffentliche Mittel der Dauer und Intensität des Kontakts Jugendhilfe finanzierte Leistungen erforderlich ist. Falls JA, Einsicht- beaufsichtigt, betreut, erzieht oder nahme in das erw. FZ erforder- bildet Kinder oder Jugendliche aus lich. oder hat einen vergleichbaren Kon- takt zu Kindern oder Jugendlichen.

35 § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Fragen und Antworten
Was ist ein aktuelles Führungszeugnis? Rückgabe des erw. FZ möglich? Vertretungsbedarf in der KiTa muss kurzfristig befriedigt werden; rechtzeitige Vorlage des erw. FZ nicht möglich. Ein FZ, das nicht älter als drei Monate ist. Bei Beschäftigten besteht keine Rückgabepflicht; es ist jedoch möglich, das erw. FZ zurückzugeben. Zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht kann in begründeten Einzelfällen von der Vorlage des erw. FZ abgesehen werden. Alternative: Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch Aufforderung des/r Bewerbers/in, Personalbogen und Selbstauskunft mit Verpflichtungs-erklärung gem. Anlage G zu § 3 Abs. 9 ABD Allg. Teil vorzulegen.

36 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

37 § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8a SGB VIII enthält in den Absätzen 1 bis 3 Verfahrensregelungen und Instrumente für die Jugendämter, um bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls das Risiko der Gefährdung einschätzen zu können. Nach Absatz 4 des § 8a SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Träger der freien Jugendhilfe verpflichten, ihrerseits die Standards einzuhalten, um bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls das Risiko der Gefährdung einschätzen zu können. Die Neufassung des § 8a SGB VIII setzt in erster Linie Standards für die Jugendämter selbst. Die Jugendämter sind jedoch gehalten, mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Fachkräfte beschäftigen, Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu treffen.

38 § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Die Jugendämter haben bisher mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen Vereinbarungen zu § 8a SGB VIII geschlossen. Aufgrund des Umstandes, dass es für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung keine Sonderregelungen mehr gibt, werden mit den neuen Vereinbarungen alle Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, die ein Träger vorhält, erfasst. Einzelheiten können Sie den Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII, Den Informationen des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.V. vom entnehmen. .

39 § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
In Ihren Unterlagen finden Sie ein Auflistung der insoweit erfahrenen Fachkräfte der Caritas-Erziehungsberatungsstellen. In § 6 der Vereinbarungen zu § 8a SGB VIII kann der/die für Ihre Einrichtung/en / Dienste örtlich zuständige Mitarbeiter/in der Erziehungsberatungsstelle namentlich als insoweit erfahrene Fachkraft benannt werden. Bei Fragen können Sie sich an die für Sie zuständige Fachberatung des Referates für Kindertageseinrichtungen des CV für die Erzdiözese Bamberg e.V. oder des CV Nürnberg wenden.

40 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


Herunterladen ppt "Information Bundeskinderschutzgesetz (BKSchG),"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen