Sensible Information - Technische Innovation - Polizeiliche Prävention Prof. Dr. Dirk Heckmann Lehrstuhl für Öffentliches Recht Sicherheitsrecht und Internetrecht Universität Passau DGRI-Jahrestagung 2004: Mobilität – Telematik - Recht Hannover, 08.10.2004 © Prof. Dr. Dirk Heckmann
BVerfG: „Es gibt keine belanglosen Daten.“ Sensible Information Daten (§ 3 Abs.9 BDSG) rassische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugung, Gesundheit, Sexualleben... Standortdaten Person P / Sache S befindet sich zum Zeitpunkt Z am Ort O BVerfG: „Es gibt keine belanglosen Daten.“ Menge personenbezogener Daten Tatsächliche Brisanz: Gefühl ständiger Beobachtung Rechtliche Brisanz: Intensiver Eingriff in die Privatsphäre SENSIBLE DATEN © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Technische Innovation Öffentliche Privatsphäre Sozialsphäre Schutz personen- bezogener Daten Privatsphäre Allgemein erkennbare Daten Kfz-Kennzeichen Haarfarbe einzelnes Standortdatum -> Wahrnehmung durch jedermann -> Personenkontrolle Soziale Kontaktdaten Anschrift Telefonnummer E-Mail etc. Daten (§ 3 Abs.9 BDSG) Technische Innovation Schnelle, vielseitige Auswertung: z.B. Verknüpfung zu Bewegungsprofilen Verdeckte, flächendeckende Erhebung z.B.Videokameras VIELZAHL VON STANDORTDATEN Kennzeichen- erfassung Elektronische Fessel IMSI- Catcher © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Polizeiliche Prävention Polizeiliche Relevanz von Standortdaten Interesse an... Standortdaten... ...einer Person ...einer Sache gefährdet gefährlich verdächtig gefährdet gefährlich im realen Raum im Internet Profilbildung als Teil der polizeilichen Informationsvorsorge Effiziente Aufgabenerledigung Polizeiliche Waffengleichheit Gefahr „wuchernder“ Personeninformationen © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Polizeirecht als Gefahrenvorsorge klassisches Polizeirecht als ... Gefahrenabwehrrecht Eingriffs- befugnis zur Abwehr KONKRETER Gefahren Neuorientierung des Polizeirechts als ... Gefahrenvorsorgerecht Präventive Eingriffs- befugnis Abwehr ABSTRAKTER Gefahren Präventionsorientierung erfordert Informationsvorsorge Das veränderte Umfeld Internationalität höherer Organisationsgrad Mobilität Technisierung © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Informationsvorsorge als Grundrechtseingriff / -gefährdung Recht der informationellen Selbstbestimmung Instrumentarium der Informationsvorsorge personenbezogene Handlungen „Videoüberwachung“ Kfz-Kennzeichen „Mustererkennung mittels automatischer Kennzeichendatenerfassung“ Personalien „Schleierfahndung“ personenbezogene Bewegungsprofile „RFID-Technologie“ © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Technisierung der Informationsvorsorge... Instrumentarium ...als Chance ...als Risiko Grundrechts- gefährdender Technikeinsatz schonender Digitalisierter Datenzustand Automatisierte Erfassung und Verarbeitung Leichtigkeit der Datenverarbeitung Möglichkeit der flächendeckenden Erfassung Daten als „durchlaufender Posten“ im Work-Flow Kein Zugriff natürlicher Personen © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Zwischenthesen 3. Der Einsatz von Technik ist nicht per se ablehnungswürdig, im Gegenteil: In allen staatlichen Bereichen werden technische Innovationen genutzt, um staatliche Aufgabenerfüllung modern, effizient zu gestalten. 1. Polizeiliche Prävention setzt auch personenbezogene Informationen voraus, wobei Standortdaten eine hohe polizeiliche Relevanz haben. 2. Je präziser die Informationen, desto höher die Wahrscheinlich- keit einer rechtmäßigen Aufgabenerledigung. Technik kann dabei die „Treffergenauigkeit“ erhöhen. 4. In der Hand der Polizei wird der Einsatz technischer Mittel hin- gegen oft als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff und Grundrechtsverletzung gesehen. 5. Recht und (Informations-) Technik müssen sich aufeinander zu bewegen: Rechtskonforme Technik, technikkonformes Recht © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Automatisierte Kennzeichenerkennung - Polizeirechtsnovellen Anwendungsbeispiel: Automatisierte Kennzeichenerkennung - Polizeirechtsnovellen Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG-E Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs.3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerfassungs-systeme zum Zwecke des Datenabgleichs nach Art. 43 personen-bezogene Daten in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 erheben. § 14 Abs.5 HSOG-E Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen. § 27 Abs.5 POG-E Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Die verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. © Prof. Dr. Dirk Heckmann
! - Anwendungsbeispiel: Automatisierte Kennzeichenerkennung - Technik + - Übertragung Abgleich Kennzeichenerfassung (stationär) automatisierte Löschung (mobil) ! Eingriff ? Fahndungs- daten © Prof. Dr. Dirk Heckmann
A u t o m a t i s i e r t e r W o r k – F l o w Anwendungsbeispiel: Automatisierte Kennzeichenerkennung – Grundrechtsschonender Technikeinsatz A u t o m a t i s i e r t e r W o r k – F l o w Erfassung Übertragung Abgleich Löschung K E I N E I N G R I F F © Prof. Dr. Dirk Heckmann
+ Radio Frequency Identification-Technologie (RFID) Anwendungsszenario Speicherung und Erstellung eines Bewegungsbildes Eingriff (+), wegen Finalität des Zugriffs + Anwendungsszenario RFID-TÜV-Plakette RFID-Tag mit Trans- ponder enthält die er- forderlichen Daten Reader Erfassung und Speicherung passiv Energie aus empfangenen Funksignalen nur veränderte Weiter- gabe der Daten aktiv eigene Batterie auch Daten- verarbeitung Senden von Funksignalen Auslesen der Daten Übertragung © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Program. Kontaktsystem Anwendungsbeispiel: Elektronische Fessel Aktivsystem Dauersignalsystem Passivsystem Program. Kontaktsystem Bestätigungs-Box Sender chiffriertes Dauersignal wahllose Kontrollanrufe Übermittlung über Bestätigungssignal © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Anwendungsbeispiel: Elektronische Fessel gemischte Privatsphäre Staatsspähre Privatsphäre gemischte Räume öffentliches Interesse an effektivem Strafvollzug/Gefahrenabwehr privates Interesse an unberührter Alternative herkömmlicher Strafvollzug „tertium datur“ Überwachungs- effizienz Bewegungs- freiheit © Prof. Dr. Dirk Heckmann
Primat der grundrechtsschonenden Technikgestaltung Anforderungen an die juristische Technikgestaltung im ubiquitären Rechtsinformatikstaat Technikeinsatz ...als Bedrohungs- gefühl ...als Gefährdung ...als Eingriff Intensität Primat der grundrechtsschonenden Technikgestaltung © Prof. Dr. Dirk Heckmann