Feuerwehr und Gewerberecht HBI Mag. Gerald PETER Kdt. der FF Baden-Stadt Jurist im Land NÖ November 2012
Inhalte Abgrenzung / Aufgaben Gewerbenahe Tätigkeiten Veranstaltungen Konsequenzen bei Verstößen Amtshaftung
Abgrenzung / Aufgaben Verhütung von Bränden Bekämpfung von Bränden § 2 NÖ FG (örtliche Feuerpolizei) Verhütung von Bränden Bekämpfung von Bränden Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand Erhebungen über die Brandursache und ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der Gemeinde
Abgrenzung / Aufgaben § 3 Abs.1 NÖ FG (örtliche Gefahrenpolizei) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter, Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, Notversorgung der Bevölkerung und öffentl. Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
Abgrenzung / Aufgaben Besorgung der Aufgaben – Feuerpolizei: Örtlich Gemeinde Überörtlich Land und LFV Besorgung der Aufgaben – Gefahrenpolizei: Überörtlich im NÖ FG nicht geregelt Bestimmungen der Katastrophenhilfe oder anderer Materien (StVO, WRG etc.)
Schadenersatz durch Gemeinde Abgrenzung / Aufgaben § 30 NÖ FG (Allgemeine Pflichten): Unterlassen von Behinderungen Meldepflicht Mitarbeitspflicht Überlassung von Gegenständen Duldungspflicht Schadenersatz durch Gemeinde
Abgrenzung / Aufgaben § 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet sind. KEINE Erweiterung des Aufgabenbereiches
Verlängerter Arm der Behörde Abgrenzung / Aufgaben § 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen In verschiedenen Materiengesetzen ist auch die Feuerwehr vorgesehen StVO WRG Luftreinhaltegesetz etc. Verlängerter Arm der Behörde
Abgrenzung / Aufgaben § 32a Abs.5 NÖ FG (sonst. Hilfeleistungen) Hilfeleistungen anderer Natur Möglichkeit für private Auftraggeber, auch die Feuerwehr heranzuziehen privatrechtlicher Vertrag Fiskalgeltung der Grundrechte
KEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert Gewerbe § 1 Abs.2 Gewerbeordnung Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbstständig regelmäßig mit Gewinnabsicht betrieben wird. ANMELDEPFLICHT KEINE Ausnahme für Feuerwehr definiert
Gewerbe Selbstständigkeit: Ausübung auf eigene Rechnung und Gefahr Regelmäßigkeit: Jede Handlung, die nach den Umständen auf Wiederholungsabsicht schließen lässt Auch einmalige Handlung
Gewerbe Gewinnabsicht: Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen Auch, wenn der Ertrag den Mitgliedern einer Personenvereinigung zugute kommen soll Unabhängig von konkretem Gewinn oder Verlust Auch mittelbar über Naturalleistungen
Gewerbe Reglementierte Gewerbe Befähigungsnachweis Freie Gewerbe Anmeldungsgrundsatz (ev. Ausübungsvorschriften)
Gewerbenahe Tätigkeiten Abschleppen von Fahrzeugen: Aufgabe der Feuerwehr Bergung von Fahrzeugen Verbringung von Fahrzeugen zum nächsten gesicherten Abstellplatz Entfernen von Fahrzeugen (StVO) Gewerbeausübung Transport von Fahrzeugen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem hzGG von mehr als 3,5 t Konzession nach dem Güterbeförderungsgesetz reglementiertes Gewerbe
Gewerbenahe Tätigkeiten Baumschnitt: Aufgabe der Feuerwehr Entfernen von Bäumen oder Ästen, welche Gefährdungen bewirken Üben solcher Tätigkeiten ohne Entgelt und Wiederholungsabsicht Gewerbeausübung Sonstige Baumschnitte Baumrodung und Baumfällung freies Gewerbe
Gewerbenahe Tätigkeiten Shuttle Dienste: Aufgabe der Feuerwehr keine Gewerbeausübung Heimbringdienste Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen
Gewerbenahe Tätigkeiten Catering Service: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung bei Veranstaltungen innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches Gewerbeausübung Versorgung außerhalb eigener Veranstaltungen Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe
Gewerbenahe Tätigkeiten Kantine: Aufgabe der Feuerwehr Versorgung der Mannschaft zu Selbstkostenpreisen Gewerbeausübung Entgeltliche Versorgung der Mannschaft und ev. der Öffentlichkeit Ausübungsregeln für Gastgewerbe in der GewO reglementiertes Gewerbe Betriebsanlagengenehmigung
Gewerbenahe Tätigkeiten Sprengungen: Aufgabe der Feuerwehr Sprengung aufgrund bestehender Gefährdung durch z.B. Eisstoß Gewerbeausübung Sprengungen gegen Entgelt reglementiertes Gewerbe Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
Gewerbenahe Tätigkeiten Ordnerdienste: Aufgabe der Feuerwehr Brandsicherheitswache nach Anordnung durch die zuständige Behörde Gewerbeausübung Ordnerdienste außerhalb des vorbeugenden Brandschutzes gegen Entgelt Bewachergewerbe reglementiertes Gewerbe Zuverlässigkeitsprüfung
Konsequenzen bei Verstößen Verwaltungsübertretung (366 Abs.1 Z1 GewO): Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, wird mit Geldstrafe bis zu € 3600.- bestraft
Konsequenzen bei Verstößen Gewerbeentzug (§ 87 GewO): schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen der GewO Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs.1 Z1 GewO Kann Kommandanten treffen, die selbstständig sind.
Konsequenzen bei Verstößen Maßnahmenbeschwerde (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG): Personen, die behaupten, durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) verletzt worden zu sein, können eine Beschwerde an den UVS richten AuvBZ außerhalb der Feuerwehraufgabe
Veranstaltungen NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für Öffentliche Veranstaltungen (Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen) allgemein zugänglich für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt nicht ausgenommen
Veranstaltungen Ausnahmen z.B. juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung von Speisen und Getränken z.B. Feuerwehrfest, Feuerwehrball Judikatur des VwGH
Veranstaltungen Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2010 Sachverhalt: FF war der Meinung, dass Feste in § 32a NÖ FG enthalten sind gesetzlicher Wirkungsbereich durch Feuer- und Gefahrenpolizei definiert Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung dieser Aufgaben, aber keine eigene Aufgabe
Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball Betriebsstättengenehmigung erforderlich (außer in dafür genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen) muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt grundsätzlich unbefristet Anmeldung 4 Wochen vor Beginn bei Gemeinde bei mehr als 3000 Besuchern gleichzeitig – 8 Wochen vorher bei BVB
Veranstaltungen Feuerwehrfest /Feuerwehrball Kommandant gilt als Veranstalter mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar (Plakate, Transparente, etc.) Ausnahme von der Gewerbeordnung § 2 Abs.1 Z 25 GewO iVm § 5 Z 12 KStG 3 Tage im Jahr Zivilrechtliche Haftung Haftpflichtversicherung zu empfehlen ab 500 Besuchern gleichzeitig verpflichtend
Keine Versicherung bei sonstigen Hilfeleistungen Unfallversicherung § 176 Abs.1 Z 7 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt, sind Tätigkeiten in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten Keine Versicherung bei sonstigen Hilfeleistungen
Amtshaftung Der Rechtsträger / Dienstgeber haftet für den Schaden, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Ver-halten schuldhaft zugefügt haben. Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde, die sich der Feuerwehr bedient
Amtshaftung nein! Feuerwehrmitglied Geschädigter Rechtsträger REGRESS Bund, Land, Gemeinde Körperschaft öff. Rechtes Sozialversicherungsträger
Amtshaftung Verschuldensgrad Regress entschuldbare Fehlleistung nein leichte Fahrlässigkeit Nein grobe Fahrlässigkeit ja richterliches Mäßigungsrecht Verjährung 6 Monate Vorsatz ja - voller Ersatz
Amtshaftung KEINE Amtshaftung Tätigkeiten außerhalb der Pflichtaufgaben im Rahmen von Hilfeleistungen anderer Natur zivilrechtliche Haftung trifft Feuerwehr als juristische Person Bei Hilfeleistungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Amtshaftung über Behörde
Kraftfahrrecht § 26 Abs. 1 StVO Warnzeichen (Blaulicht, Folgetonhorn) dürfen nur bei Gefahr im Verzug, z.B. Fahrt zum Ort der dringenden Hilfeleistung verwendet werden. Sonstige Fahrten rechtfertigen Warnsignale nicht! GERICHTSDELIKT
Verrechnung § 63 NÖ FG Kostenersatz gegenüber der Gemeinde örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei Sonderlöschmittel Kostenersatz gegenüber der Feuerwehr sonstige Hilfeleistungen (auch jene im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen)
KEIN Bescheid der Gemeinde möglich ABER privatrechtlicher Vertrag Verrechnung § 65 NÖ FG Kostenersätze für Hilfeleistungen außerhalb der Pflichtaufgaben sind von der Feuerwehr selbst zu verrechnen und auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. KEIN Bescheid der Gemeinde möglich Tarifordnung gilt ABER privatrechtlicher Vertrag
Retten – Löschen – Bergen – Schützen Im Rahmen unserer Feuerwehrtätigkeit sind wir in erster Linie verpflichtet, Hilfe zu leisten, wo sie benötigt wird Retten – Löschen – Bergen – Schützen Wo keine Gefahr besteht, ist auch keine Gefahr abzuwehren