BINDUNGSKRÄFTE IN FRANCHISE-VERTRÄGEN Willheim Müller Rechtsanwälte II. GEWINN Franchise Symposium
TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES 1.Franchisegeber 2.Franchisenehmer 3.Lieferanten 4.Kunden
WER INTERAGIERT MIT WEM? Kunden Lieferanten FranchisegeberFranchisenehmer
WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER? Franchisegeber Dezentralisierter Vertrieb Expansion Internationalisierung Arbeitsteilung Entgelt Bewahrung der Einheitlichkeit Kontrolle Verhinderung Weitergabe Know How + Geschäftsgeheimnisse Einkaufsvorteile Franchisenehmer Weitgehende Selbstständigkeit Nutzung eines Geschäftskonzepts Zugriff auf vorhandenes Know-How + Infrastruktur Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen Partizipation an Einkaufsvorteilen Lieferanten Absatz Kalkulierbarkeit Kunden einheitliche Qualitätsstandards Offenlegung des Geschäftspartners
VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN (i)Franchisegeber – Franchisenehmer -Masterfranchisevertrag -Franchisevertrag (ii)Franchisegeber – Lieferanten -Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen -Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter) (iii)Franchisenehmer – Lieferanten -Lieferverträge (iv)Franchisenehmer – Kunde -Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B. Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.) -Bargeschäfte
WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN? Franchisevertrag Vertrag mit Kunden Rahmenverträge/ Allgemeine Lieferbedingungen
RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN LIEFERANT KUNDE
VORTEILE LIEFERANT –einheitliche Lieferbedingungen –Synergieeffekte –Kosteneinsparung VORTEILE KUNDE –keine Beraterkosten –Einheitlicher Support im Einzelfall
ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ABGB -Gesetzlich nicht speziell geregelt -Dauerschuldverhältnis -§ 879 ABGB Handelsvertretergesetz -Ausgleichanspruch -nachtvertragliches Wettbewerbsverbot Art. 81 EG -Verbot von Vereinbarungen, die geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen; eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. -Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom (ABl 1999 L 336 S 21) + auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I) DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG Rechtsstellung des FN:Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken, dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt. SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen Gebietsschutz:Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet (i) keinen anderen Händler zu beliefern + (ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden. ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen - wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden + - Generalklausel zu Gunsten FG Preise:Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II) Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung des FG zu verlegen (zulässig) Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw. vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig) ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB? - GVO: höchstens 5 Jahre (außer für Erscheinungsbild Franchisesystems oder Schutz Know-How erforderlich) Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung, Entscheidung in Personalfragen etc.) ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB
DETAILS DER UMSETZUNG (III) Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die - FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war - soweit diese bei Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung (ii) Kündigung des FG aus wichtigem Grund (iii) Vertragsübergang Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche Regelung notwendig) (ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur zulässig (GVO) - Gleichartigkeit mit Vertragsware - Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu schützen - max. 1 Jahr nach Beendigung
DETAILS DER UMSETZUNG (IV) Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24 HVertG) Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen Eigenarten und Beschaffenheiten des Systems + (ii) Nebenleistungsverpflichtungen Gewerbliche Schutzrechte:z.B. Markenrechte, Patente etc. Masterfranchisevertrag:+ Verpflichtung des FN zu expandieren
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG Franchisegeber Entgelt (Gebühr; Kontrollrechte) Vergrößerung der Absatzreichweite (Absatzförderpflicht; Standortbindung) Bewahrung der Einheitlichkeit (Franchisehandbuch, Bezugsbindung, Preisempfehlung) Kontrolle (Weisungsrechte) Verhinderung Weitergabe Know-how + Geschäftsgeheimnisse (Verschwiegenheit) Einkaufsvorteile (Bezugsbindung) Franchisenehmer Weitgehende Selbstständigkeit (Rechtsstellung des FN) Nutzung Geschäftskonzept (Franchisehandbuch + gewerbliche Schutzrechte) Absicherung gegen Verlust finanzieller Aufwendungen (Investitionsersatzanspruch) Kalkulierbarkeit der Absatz- möglichkeiten (Gebietsschutz) Partizipation an Einkaufsvorteilen (Kontrollrechte)
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG Lieferanten Absatz (Gewährung von Einkaufsvorteilen) Kalkulierbarkeit Kunden Qualitätsstandards (Franchisehandbuch) Offenlegung des Geschäftspartners
Vielen Dank ! Diese Präsentation ist als Download auf (Publications & Downloads, Thema Vertriebsrecht) verfügbar. Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim