Lehrgang: Maschinist 3. Rechtsgrundlagen

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 Präsentation transkript:

Lehrgang: Maschinist 3. Rechtsgrundlagen 3.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) Geltungsbereich und Grundsätze / Fahren im Verband / Kolonnenfahrten Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte 3.2 Unfallverhütung 3.3 Fahrerlaubnisklassen Deckblatt

3.1 Grundsätze der Straßenverkehrsordnung (StVO) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

3.1 Rechtsgrundlagen: Besondere Regelungen der StVO Ein Verkehrsteilnehmer Ist als Verband zu kennzeichnen Besondere Rechte unter Beachtung § 1 StVO Mit lichttechnischen Einrichtungen kenntlich machen (z.B. Abrollbehälter / Standrohr) Verkehrssicherungspflicht beachten (auch auf Rad- und Gehwegen) Nach einem Unfall unverzüglich halten Erste Hilfe leisten Personalien austauschen Dienstfahrzeug (Polizei erforderlich) Merkblatt Ermöglicht Abweichen von StVO unter bestimmten Voraussetzungen Vorrecht vor anderen Verkehrsteilnehmern Anzeige durch blaues Blinklicht und dem Einsatzhorn Blaues Blinklicht § 38 StVO

3.1. Rechtsgrundlagen: Straßenverkehrsrecht Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten! Im Einzelfall, wenn höchste Eile zur Abwehr einer Gefahr geboten ist, werden Behörden der Gefahrenabwehr bestimmte Sonderrechte eingeräumt. Die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO darf nie in unverhältnismäßiger Art und Weise missachtet werden. Die Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen haben eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

3.1. Rechtsgrundlagen: § 35 StVO Sonderrechte Sonderrechte beinhalten u. a. die Möglichkeit: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Vorfahrtsregelungen zu missachten. Lichtzeichen zu missachten. Die vorgeschriebene Fahrtrichtung zu missachten. Überholverbote und sonstige Ge- und Verbote zu missachten.

3.1. Rechtsgrundlagen: § 35 StVO Sonderrechte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Brandbekämpfung und Hilfeleistung Menschenrettung Gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorliegen besonderer Dringlichkeit Wenn höchste Eile zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist Die Katze auf dem Baum rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten.

3.1. Rechtsgrundlagen: § 38 StVO „blaues und gelbes Blinklicht“ (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden: Wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

3.1 Rechtsgrundlagen: §38 StVO „blaues und gelbes Blinklicht“ (2) Blaues Blinklicht alleine darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von Geschlossenen Verbänden verwendet werden.

3.1. Rechtsgrundlagen: Teilnahme am Straßenverkehr Fahrer und Fahrerinnen von Einsatzfahrzeugen müssen einen gültigen Führerschein, dem jeweiligen Fahrzeug entsprechend, besitzen. Auf dem jeweiligen Einsatzfahrzeug unterwiesen sein und berechtigt sein es zu bedienen. § 315 c StGb: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er durch Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3.1. Rechtsgrundlagen: Teilnahme am Straßenverkehr Welche Gesetze und Verordnungen bleiben gültig ? Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrszulassungsordnung Strafgesetzbuch § 36 STVO Abs. 1 : Die Zeichen und Weisungen der Polizei sind zu befolgen!

3.1. Rechtsgrundlagen: Teilnahme am Straßenverkehr Bundesgerichtshof Nr. 128/2013 Das Landgericht Hamburg hat den Fahrer eines Feuerwehreinsatzfahrzeuges wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen in Tateinheit mit zweiundzwanzigfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war am 06. Juli 2011 in Hamburg-Tonndorf bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn trotz Rotlicht anzeigender Lichtzeichenanlage mit unverminderter Geschwindigkeit auf einen Kreuzungsbereich zugefahren und dort mit einem Linienbus kollidiert. Bei dem Verkehrsunfall wurden zwei Fahrgäste des Linienbusses getötet und zahlreiche weitere Businsassen, sowie vier Feuerwehrleute, teils schwer verletzt. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 66/13 LG Hamburg – Urteil vom 18. September 2012 – 628 KLs 3/12 Karlsruhe, 22. Juli 2013

3.1. Rechtsgrundlagen: §3 Geschwindigkeit StVO Durchschnittsgeschwindigkeit 35Km/h Strecke 1Km Zeit 102 Sekunden Durchschnittsgeschwindigkeit 40Km/h Strecke 1Km Zeit 90 Sekunden Eine Geschwindigkeitserhöhung um 5 km/h bringt gerade einmal 12 Sekunden zeitvorteil, jedoch ~ 3,5 m längeren Anhalteweg, der entscheidend sein kann.

3.1. Rechtsgrundlagen: §3 Geschwindigkeit StVO Der Fahrer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

3.1. Rechtsgrundlagen: § 27 StVO Geschlossene Verbände Bei Fahrten im geschlossenen Verband (Kolonnenfahrten) ist zu beachten: Ein geschlossener Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer. Der Verband muss für andere deutlich erkennbar sein. Einheitliche Kennzeichnung, z.B. Fahrlicht einschalten, Flaggen, Rundumkennleuchten am ersten und am letzten Fahrzeug einschalten Gleichbleibende, mäßige Marschgeschwindigkeit Gleichmäßiger Abstand

3.1. Rechtsgrundlagen: Verhalten bei Unfällen mit Einsatzfahrzeugen Bei einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrfahrzeug sind neben den Vorschriften der StVO, das StGB (Verkehrsunfallflucht?) die Unfallmerkblätter für Dienstfahrzeuge der Gemeinde und die Weisungen des Fahrzeugführers zu beachten! Im Allgemeinen gelten folgende Verhaltensregeln: Unverzüglich anhalten! Unfallstelle absichern! Erste Hilfe leisten! Zeugen feststellen! Beweissicherung / Unfalldokumentation durchführen! Polizei hinzuziehen!

3.2 Rechtsgrundlagen: UVV – Grundsätze der Prävention Befolgung von Weisungen z.B. Fahrzeug halt! Benutzung persönlicher Schutzausrüstung Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen Beseitigung von Mängeln

a 3.2 UVV - Feuerwehren § 5 Feuerwehrfahrzeuge und – anhänger Verladen, Transport und Entladen der Geräte § 7 Kraftbetriebene Aggregate Be- und Entladen, Tragen, Inbetriebnahme, Betrieb § 17 Verhalten im Feuerwehrdienst Es dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden ermöglichen § 20 Betrieb von Verbrennungsmotoren Sie müssen so betrieben werden, dass eine Gefährdung durch Abgase nicht eintritt a

3.2 UVV - Fahrzeuge DGUV Vorschrift 70: § 35 Fahrzeugführer hier: Fahrer, bzw. Maschinist Anforderungen: 18. Lebensjahr vollendet haben, Körperlich und geistig geeignet sein, Unterweisung und Nachweis der Befähigung, Aufgaben zuverlässig erfüllen, Zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs entsprechenden Führerschein besitzen. DGUV Vorschrift 70: § 36 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen prüfen, Zustand des Fahrzeuge auf augenscheinliche Mängel hin kontrollieren, Kleinere Mängel sind selbst zu beheben, Andere Mängel sind dem Gerätewart zu melden, Bei Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, ist der Betrieb einzustellen

3.3 Fahrerlaubnisklassen Jeder Fahrer von Einsatzfahrzeugen muss im Besitz eines gültigen Führerschein sein, sowie die für das Einsatzfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzen

3.3 Fahrberechtigungsverordnung Feuerwehrführerschein / Fahrberechtigungsverordnung RLP Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t und von mehr als 4,75 t bis 7,5 t an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nach §2 Abs. 10 Satz 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Quelle: Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der Technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung Rheinland-Pfalz –FbLVO- vom 9. April 2011 und der Änderung der FbLVO zum 21. September 2012)