Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz.

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 Präsentation transkript:

Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz 1. März 2010

GlBG/ADG Länder Geltungsbereich Geltungsbereiche Verpönte Diskriminierungsgründe Staatsbürgerschaftsausnahme Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Diskriminierungsverbot Beispiele aus der Praxis -> Diskussion GlBG/ADG Länder Überblick

GlBG/ADG Länder Geltungsbereich Gemeindewohnungen, SeniorInnenheime, Pflegeheime, Kindergärten, Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser), Leistungen von freien Wohlfahrtsträger,… – auch private Leistungen, wenn im Auftrag von Land oder Gemeinde GlBG/ADG Länder Geltungsbereich

Leistungen nach dem Sozialhilferecht, Spitalsrecht; Jugendwohlfahrt, Jugendschutz, Wohnbauförderung, Landes-Pflegegeld, Behindertenhilfe, Familienförderung, Kulturförderung und Sportförderung

GlBG/ADG Länder Verpönte Diskriminierungsgründe im Bereich G/D Ktn, Slbg, Stmk, Tirol und Vlbg -> alle Diskriminierungsgründe vom Diskriminierungsverbot umfasst Bgld, OÖ -> alle Gründe außer Geschlecht Wien -> alle Gründe außer Behinderung NÖ –> nur Geschlecht und ethnische Herkunft alle = Alter, Behinderung, sexuelle Orientierung, Religion, Weltanschauung und ethnische Herkunft (Art 13 EGV)

GlBG/ADG Länder Diskriminierungsgrund ethnische Herkunft Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörige, also für Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, AsylwerberInnen, StudentInnen, ForscherInnen,… ABER

GlBG/ADG Länder Staatsbürgerschaftsausnahme Diskriminierungsverbot gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit Die Staatsbürgerschaftsausnahme unterliegt folgenden Einschränkungen:

GlBG/ADG Länder Staatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung Anti-Rassismus-RL: – Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen – Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen Wortlaut übernommen vom Bund und NÖ

GlBG/ADG Länder Staatsbürgerschaftsausnahme - Einschränkung GlBG/ADG Länder: Unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn – gesetzlich vorgesehen oder – sachlich gerechtfertigt; und – dem EU-Recht nicht entgegensteht. NÖ, OÖ, Tirol, Vlbg, Slbg, Bgld Wien, Ktn und Stmk: weniger weitgehende Einschränkung

GlBG/ADG Länder Rechtsfolgen Beim Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot besteht kein Rechtsanspruch auf die verweigerte Leistung, sondern Schadenersatzanspruch (materiell als auch immateriell)

GlBG/ADG Länder Praxisbeispiele - Diskussion Salzburg: Richtlinien für die Seniorenheimaufnahme Pkt Der/die Aufnahmewerber/in muss österreichische/österreichischer Staatsbürger/in, Unionsbürger/in (Art 17 EGV) oder diesem/dieser gesetzlich gleichgestellt sein. Wäre bspw. Ausschluss von Flüchtlingen sachlich gerechtfertigt?

GlBG/ADG Länder Praxisbeispiele - Diskussion Hallein: Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen durch die Stadtgemeinde Hallein Pkt. 6. Die Stadtgemeinde Hallein setzt es sich zum Ziel, ein gegenseitig anerkennendes und respektvolles Miteinander der verschiedenen Kulturen, Religionen und Volksgruppen zu schaffen bzw. zu gewährleisten. Aus diesem Grunde soll im Bereich des Wohnens bei Wohnhäusern, in welchen das Stadtamt Hallein ein Vergabe- oder Mitvergaberecht besitzt, der Anteil der Bewohner mit nichtdeutscher Muttersprache bei ca. 30% limitiert werden. Ausgenommen von dieser Prozentregelung sollen auf alle Fälle jene Personen werden, welche in Österreich geboren wurden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!