Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel

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Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel ©Prof. Dr. Johannes Köndgen Internationales Einheitskaufrecht und Zahlungssicherung im Außenhandel §§ 5-6: Pflichten der Vertragsparteien Schwerpunktbereiche 5/8 WS 2017/18

Äußere Systematik des Gesetzes Unterscheide wie im BGB: Leistungspflichten (Art. 30. 53) vs. Leistungsmodalitäten (Art. 31 - 34) Schutzpflichten (entspr. § 241 II BGB) nicht geregelt (externe Lücke)! Pflichten des Verkäufers: Art. 30-35. Sanktionen bzw. Sekundärpflichten (= Rechte des Käufers bei Pflichtverletzung) Art. 45- 52, aber Mängelrechte zT in Art 36 f.! „Spiegelbildlich“ Pflichten des Käufers: Art. 53-60; Sanktionen bzw. Sekundärpflichten (= Rechte des Verk. bei Pflichtverletzung) Art. 61-65 „Vor die Klammer gezogen“ (prakt allg SchuldR): Definition der „wesentl Vertragsverletzung“, Art. 25 Verurteilung zur (Anspruch auf) Naturalerfüllung, Art. 28

Die Primärpflichten des Verkäufers Lieferungspflicht Art. 30 umfasst Lieferung (delivery) = Besitzverschaffung Eigentumsübertragung “nach Maßgabe des Vertrages” (s. noch folgende Folie) Dokumente (falls vereinbart bzw existent!), zB Traditionspapiere, zB Konossement (§§ 642 ff HGB), Ladeschein (bill of lading) (§§ 444, 448 HGB), Lagerschein (§ 475c/d/g HGB); zum dtsch R vgl. Karsten Schmidt, HandelsR § 24 III. Einzelheiten in Art. 34 Qualitätszertifikate, Zollbescheinigungen, TransportVersich-Police, Frachtbrief (§§ 408 f. HGB, nur Beweisfunktion!) Lieferungsmodalitäten: Art. 31-33

Insbesondere: Eigentumsverschaffung Unterscheide: „Lieferung“ (delivery) u Eigentumsübertragung (transfer of property) Fallbeispiel (Exkurs): Auto-Vertragshändler V verkauft gebrauchten Pkw unter EV an deutschen Zwischenhändler Z; während der Dauer des EV darf Z nicht über den Pkw verfügen. Trotzdem verkauft u übereignet Z noch vor Zahlung des Kaufpreises das Fahrz weiter an den in Frankreich ansässigen Händler K, ohne Aushändigung des Kfz-Briefs u ohne K über den EV zu informieren. Wegen fehlender Tuning-Teile ließ K das durch einen Frachtführer überbrachte Fahrz zur Nachrüstung zu V verbringen. V verweigert jetzt die Rückgabe an K unter Berufung auf seinen EV; K beruft sich demggüber auf gutgläubigen Erwerb gem. § 932 BGB. (vgl Art. 43 EGBGB; BGH IHR 2010, 103)

Leistungsmodalitäten nach CISG I: Leistungsort Leistungsort ist allgemein bedeutsam für… den Leistungsort für das GewährleistungsR der Ersatzlieferung, 46 II den Gefahrübergang, Art 67-69 den Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 5 Brüssel Ia VO bzw 29 ZPO im Verkehr mit Drittstaaten) für sämtl (!) Anspr’e aus dem KV. Letzteres kritisch bei einem Lieferort, der weder Sitz des V, noch des K ist (Bsp fob), da solches ersichtl nicht gewollt. Dispositivrechtl Leistungsorte: nur Beförderungskauf und Holschuld, keine Bringschuld (warum?) Vertragl Bestimmung: Incoterms (nächste Folie)

Leistungsmodalitäten Incoterms 2010 (Internationale Handelsklauseln) Beste Darstellung: Hopt, HGB, 36. Aufl., (6) Quelle: ICC 1936, letzte Revision 2010, vgl v. Bernstorff, Incoterms 2010, RIW 2010, 672 Rechtsnatur u Funktion: Interpretationsregeln für insgesamt 11 im internationalen Handel verwendete Kurzklauseln über Leistungs-modalitäten (insbes. Transportkosten u –gefahr, Versicherung, Dokumentenübergabe, Leistungsort, Verantwortung für Ein- u Ausfuhrgenehmigungen). Inhalt großenteils abweichend von Art. 31-34 CISG, aber beachte Art. 6, 31 1. Halbs. I. Einzelheiten vgl Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 5 ff. Einbeziehung in den Vertrag: Abgekürzte Form (zB “FOB”) muss vereinbart werden, deren Interpretation ist dann aber internationaler Handelsbrauch nach Art. 9 II CISG; BGHZ 195, 243 = NJW RR 2013, 309. Vgl. Auch CISG Digest Art. 9 Rn. 18

Leistungsmodalitäten Incoterms II Vorweg: Unterscheide jeweils: Lieferort (= Vornahme der Leistungshandlung) / Bestimmungsort (=Eintritt des L‘erfolgs = Abnahme- bzw Abholungsort)) Gruppe E. („Ex“) Abholklausel: ESW Ab Werk (… benannter Ort) „Ex Works“ (… named place)  Käufer trägt bereits die Verladekosten u die volle Transportgefahr Gruppe F: „Free“ = Tragung von Transport- u Verladekosten  Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt: FCA Frei Frachtführer (… benannter Ort) Free Carrier (… named place) FAS Frei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen) „Free alongside ship” (named port of shipment) FOB Frei an Bord (… benannter Verschiffungshafen) „Free On Board“ (… named port of shipment) = sog. Abladegeschäft. Erfüllungsort ist der Verschiffungshafen; bis dorthin trägt Verk Transportkosten. IdR mit Terminbestimmung verbunden  Fixgeschäft?

Leistungsmodalitäten Incoterms III Gruppe C: „Cost“ = Tragung der Transportkosten iwS  Haupttransport vom Verkäufer bezahlt (Beförderungsvertrag im eigenen Namen u für eigene Rechnung): CFR Kosten (zB Verladung, Abgaben) und Fracht (… benannter Bestimmungshafen) „Cost and Freight“ (… named port of destination) CIF Kosten, Versicherung- und Fracht (… benannter Bestimmungshafen) „Cost, Insurance and Freight” (… named port of destination). Abladegeschäft wie fob, aber Verk muss Transport organisieren und versichern CPT Frachtfrei (… benannter Bestimmungsort) „Carriage Paid To (… named place of destination)“ CIP Frachtfrei versichert (… benannter Bestimmungsort) „Carriage and Insurance Paid to” (… named place of destination)

Leistungsmodalitäten Incoterms IV Gruppe D: “Delivery” = Versendungsort (“Ankunftsklauseln”): DAF Geliefert Grenze (… benannter Ort) „Delivered At Frontier“ (… named Place) DES Geliefert ab Schiff (… benannter Bestimmungshafen) „Delivered Ex Ship“ (… named port of destination) DEQ Geliefert ab Kai (… benannter Bestimmungshafen) „Delivered EX Quay“ (… named port of destination) DDU Geliefert unverzollt (… benannter Bestimmungsort) „Delivered Duty Unpaid” (… named place of destination) DDP Geliefert verzollt (… benannter Bestimmungsort) „Delivered Duty Paid” (… named place of destination).

Fall des Tages: BGHZ 195, 243 – „DDP Cologne“ Sachverhalt Der in Köln niedergelassene Käufer K kauft von dem südkoreanischen Unternehmer V Glasfasern. Die AGB des K (auf die U hingewiesen war u die ihm übermittelt waren) enthielten den Zusatz: „Terms of Delivery: DDP Cologne“. K hält die gelieferte Ware für mangelhaft u verklagt deshalb den V vor dem LG Köln auf Schadensersatz. V rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Gerichts. Lösungshinweise: Einstieg: § 29 ZPO (da Drittstaatenbezug) Unterschiedliche Erfüllungsorte für unterschiedl Vertragspflichten? Vgl dazu auch BGH NJW 1979, 1782 DDP-Klausel: Leistungsort = Abnahmeort = Bringschuld?

Leistungsmodalitäten nach CISG I: Leistungsort Nochmals: Leistungsort ist allgemein bedeutsam für… Den Leistungsort für das GewährleistungsR der Ersatzlieferung, 46 II den Gefahrübergang, Art 67-69 den Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 5 Brüssel Ia VO ⃰ bzw § 29 ZPO im Verkehr mit Drittstaaten) für sämtl (!) Anspr’e aus dem KV. Letzteres kritisch bei einem Lieferort, der weder Sitz des V, noch des K ist (Bsp fob), da solches ersichtl nicht gewollt. ⃰ Wortlaut s. folg. Folie

Leistungsmodalitäten nach CISG I: Leistungsort Artikel 5 Brüssel Ia VO Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; (….)

Leistungsmodalitäten nach CISG I: Leistungsort Leistungsort I: Vorrang der vertragl Vereinb, zB Incoterms (vorstehend); schwierige Ausleg‘frage: Wollen Parteien nur Transportkosten oder auch Erfüllungsort regeln? Vgl mit § 269 III BGB Grundsatz: Schickschuld / („Beförderungskauf“, vgl BGHZ 195, 243 Rn 16) Art. 31 a: Missverständl: „..erfordert der KaufV…“  engl Fassung „involves“. Aus der Rspr OG Kanton Zug, IHR 2014, 149 NB: „Carrier“ können nicht eigene Leute des Käufers (dann idR Holschuld, s.u.) bzw. des Verk sein! Unklar Art 31 b: Ware (Stückschuld oder Vorratsschuld) muss nicht (weiter) befördert werden. dh befindet sich an einem „dritten“ Ort = Holschuld vom Drittort (zB Prod‘stätte), aber mit Mitwirk des Verk. Anwendungsbereich minimal wg Verweis auf (a). S. Honnold Rz 209 Subsidiär/AuffangTB: Holschuld von Niederl des Verk (Art. 31c, 10)

Leistungsmodalitäten nach CISG I: Leistungsort Leistungsort II: Sonderfall Verkauf „schwimmender Ware“: fällt nach hL ebenfalls unter Art. 31 b (zumind analog), obwohl hier noch (Weiter-)Transport erforderl (vgl Staud/Magnus, Art. 31 Rz 28); richtiger: interne Lücke, die nach Art. 31a/c zu schließen ist. Bringschuld als gesetzl Modalität nicht vorgesehen! Sonderregel Art. 32 für Verkauf von Gattungsware: Bedeutung minimal, nahezu keine Rspr Abs. 1: Nebenpfl zur Vorbereitung der Konkretisierung als Vorausssetzung für Gefahrübergang Abs. 2: „…sorgen für…“: nur Organisation des Transports als Nebenpfl, soweit vertragl übernommen Regelungslücke für Tragung der Transportkosten

Leistungsmodalitäten nach CISG I: Leistungszeit Leistungszeit (Art. 33 f.): Wie nach BGB hat vertragl Bestimm Vorrang (33a, Zeitpunkt) Zeitspanne (33b) 33 (c) – entspricht § 271 „aus den Umständen zu entnehmen“, aber weicht ab von der dortig Subsid-Regel „i Zweif sofort“ (letzteres i d Praxis überaus selten!). Also bei Holschuld kürzer als bei Versendg, uU auch Beschaffungsdauer einzukalkulieren. Sonderfall Saisongeschäft Merke hier schon: Die verspät Lief setzt ohne zusätzl Mahnung die Verzugsfolgen in Kraft, Art 45 Sonderregelung in Art 34 für Dok, soweit sie Übergabesurrogat sind.

Leistungszeit: Beispielsfälle Leistungszeit (Art. 33 f.): „bis Ende Dezember“ Lieferung von Kleidermode „Juli, August, September“; AG Oldenb IPrax 91, 336. „Lieferung schnellstmöglich“ = kurzer Zeitraum, also kein Fall von c) „Lieferung auf Abruf“ = BestimmR des K Ist die Lieferung eines Bulldozers 2 Wochen nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate noch „reasonable“ iSv Art 33 c)? Tribunal Cantonal de Valais 28.10.1997 „April, delivery date remains reserved“ (Art 33b 2. Halbs. oder 33c?; vgl auch OLG Naumburg 27.4.1999)

Aushändigung von Dokumenten als Hauptpflicht/Nebenpflicht „Documents relating to the goods“ Hauptsächl Traditionspapiere, dann Hauptpflicht  fundamental breach Nichtlieferung anderer Dokumente idR kein fund breach; aber vgl. HG St. Gallen IHR 2014, 16

Die Pflicht zu mangelfreier Lieferung: Übersicht I Gesetzl Systematik: Art. 35-41 regeln die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers „dem Grunde nach“; die entspr R‘behelfe des Käufers sind in Art. 45 ff enthalten. „Systemwidrig“ ist aber die Untersuchungs- u Rügeobliegenheit in Art. 38 f geregelt, ebenfalls der Haftungsausschluss infolge Kenntnis des Käufers, Art. 35 III Unterscheide Sachmangel Art. 35 u Rechtsmangel Art. 41 f.

Die Pflicht zu mangelfreier Lieferung: Übersicht I Definition Sachmängel: § 434 BGB Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwer- tiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentschei- dung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Art. 35 [Vertragsmäßigkeit der Ware] (1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur, a) wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird; b) wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sach- kenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte; c) wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat; d) wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhal- tung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist. (3) [….]

Die Pflicht zu mangelfreier Lieferung: Übersicht I Definition Sachmängel: Art. 35 I: wie bei § 434 BGB Vorrang der vertragl Vereinbarung = subj Fehlerbegriff inkl. Aliud, Mengen- (auch Zuviellieferung! Wie regelt das BGB?) u Verpackungsfehler Art. 35 II: (a) Tauglichkeit zum gewöhnl Gebrauch – wie § 434 I Nr. 2: im grenzüberschreitenden Handel = „Durchschnittsqualität“ oder „Handelbarkeit“? Vgl BGH NJW 95, 2099 (folg. Folie)

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung („Conformity“) II Schadstoffbelastete Muscheln Karl, ein Fischimporteur aus Frankfurt, kaufte bei Valentin aus Zürich 1500 kg neuseeländische Muscheln „franco Frankfurt“. Bald nach Lieferung stellt das Staatliche Veterinäramt fest, dass die Muscheln mit Cadmium belastet sind (0,875mg), womit allerdings das Doppelte des „Richtwerts“ (= „Grenzwert“) des Bundesgesund-heitsamts noch nicht überschritten war. Dies führte nach Ansicht der Behörde „im Regelfall“ noch nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung, sei jedoch „nicht unbedenklich“. K begehrt jetzt nach Art. 48 I CISG Vertragsaufhebung. (BGH NJW 95, 2099; vgl auch High Court New Zealand IHR 2011, 123 – i.E. mit Ausnahme, wenn Verk die Regeln in Käufer-Staat bekannt waren)

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung („Conformity“) II Schadstoffbelastete Muscheln (Forts.) Fallvariante 1: Wie, wenn die Ware zum Weiterverkauf nach Belarus (niedrigere Gesundheitsstandards) bestimmt war? Vgl Art. 42 I a? Fallvariante 2: Wie, wenn nur ein Verdacht auf Kontaminierung der Ware bestand? Vgl St/Ma Art. 35 Rz 25 sowie OLG Frft IHR 2004, 113 im Vgl mit BGH NJW 2013, 1365 – „Montagsauto“

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung („Conformity“) II “Kartoffelseparierungston” Lesen Sie BGH IHR 2012, 231!

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung („Conformity“) I Art. 35 II a - weitere Einzelfälle aus UNCITRAL Digest Kühlanlage läuft nach kurzer Zeit nicht mehr Wein ist mit 9% Wasser versetzt und wird deshalb beschlagnahmt (LG Trier) Versagen einer gebrauchten Maschine nach drei (!) Jahren wegen Einbaus eines nicht genau passenden Ersatzteils

Die Mangeltatbestände II Definition Sachmangel (Forts.): Art. 35 II b: Abweichg vom BGB. Vorbild: Art. 2-315 UCC § 2-315. Implied Warranty: Fitness for Particular Purpose. Where the seller at the time of contracting has reason to know any particular purpose for which the goods are required and that the buyer is relying on the seller's skill or judgment to select or furnish suitable goods, there is unless excluded or modified under the next section an implied warranty that the goods shall be fit for such purpose. Warum im CISG doppelte Verneinung? NB: In der Falllösung sollte Buchst. (b) vor (a) geprüft werden! (Spezialität) Lit. c: Kauf nach Probe als konklud Beschaffenheitsvereinb Fehlt im Vergleich zum BGB: Tauglichkeit zum „vorausgesetzten“ Gebrauch (warum?) Merke: Die Tatbestände des Art. 35 I u II sind kumulativ zu verstehen (Honnold Rz. 230 f)

Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels (Art. 36/37) Grundregel: Art. 36 I: Mangel muss bei Gefahrübergang „angelegt“ sein (wie BGB) Weitergehend: Art. 36 II 1. Alt.: Bsp: Obstkonserven werden auf dem Trans- port infolge mangelhafter Verpackung beschädigt (trotz FOB- Klausel) vgl. Digest S. 111 Art. 36 II 2. Alt.: Haltbarkeitsgarantie  kein allg Garantie- tatbestand, da im Vorrang der vertragl Vereinbarung ent- halten Art. 37: „Seller‘s right to cure“ bei vorfälliger Lieferung (keine einschläg Rechtspr!)  nicht zu verwechseln mit Art. 48 I!

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung Rechtsmangel (defect of title, Art. 41/42) I Sachenrechte Dritter, einschließl Dritteigentum(!): Inhalt nach lex rei sitae (zB dtsch SichEig); vgl Kantonsgericht Aargau IHR 2010, 209 Öff-rechtl Beschränkungen? Schuldrechtl Ansprüche Dritter Sonderfall: „Rechtsberühmung“ (claim) durch Dritte Frage: Wer soll die Proz‘führungslast tragen? Bei „frivoler“ R‘berühmung aber kein fundamental breach Relevanter Zeitpunkt: Lieferung (St/M Rz 19), prakt Analogie zu Art. 36 I

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung Rechtsmangel (Art. 41/42) II Hauptfall Immat‘güterrechte („intellectual and industrial property“). „Gewerbl Eig“ (Schutzrechte): Marken, Gebrauchs- /Geschmacksmuster, Firmennamen, sonst. wettbewerbliche Schutzpositionen (s.u.) „Geist. Eig“: UrheberR, Patent NB: Begriff ist autonom auszulegen, aber Schutzinhalt richtet sich nach IPR  Schutzlandprinzip Territorialität des Schutzes: Art. 42 I lit. a und b Beachte aber jeweils: internationale Abkommen (zB Madrider Markenabkommen 1891, Pariser Konvention über Immat‘- Güterrechte 1883) Unterschied zu Art. 41? Warum? Vgl Staud/Magnus Art. 42 Rz 1

Gewährleistung für mangelhafte Lieferung Rechtsmangel (Art. 41/42) II Verschuldensmaßstab seitens des Verk: pos Kenntnis „nicht in Unkenntnis sein konnte“ (could not have been unaware): nicht = Kennen-müssen (ought to have known)! Vgl dazu Honnold, Rz. 229; St/Ma Rz 26 – grobe Fahrl Haftungsausschl gem Art. 42 II Fallbeisp zu Art. 42 (Cours de Cass JCP 2003 II 10016) Der spanische Sportschuhhersteller V verkauft der französischen Han- delskette K Sportschuhe mit einer Nachahmung der Adidas-3-Streifen. Rechtsmangel? Verschulden des Verk (Abs. 1 1. Halbs.) / Käufers (Abs. 2a)? Rechtsbehelfe des Käufers?