Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Schule – und was dann? Informationstag zu beruflichen Perspektiven für Menschen mit Autismus in Thüringen am 22. September 2012 in Weinbergen/Höngeda Lars.
Advertisements

Vorlesung Querschnittsbereich Rehabilitation I
Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Grundlageninformationen für Budgetberater
Das Kostenträgerübergreifende Persönliche Budget: eine neue Möglichkeit für Menschen mit Behinderung und ihre Familien.
Handicapped …aber nicht jede Behinderung ist sichtbar
Sozialpsychiatrischer Dienst
Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK
Grundmodul Hinweis für Unterrichtende
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Behinderung und Männlichkeit
Behinderung – was ist das ?
R. Burtscher, SoSe 2008 Ausgewählte Aspekte beruflicher Integration SoSe 2008 Prof. Dr. R. Burtscher.
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Vorlesung Querschnittsbereich Rehabilitation I
International Disability Alliance
Angehörige Mittelhessen Reformen – Chance oder Risiko
Hamburg Club Ortsgespräch 16. April 2009 Hotel Ambassador Senator Dietrich Wersich stellt die Arbeit der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und.
20:00.
JUGENDARMUT in Deutschland
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Rehabilitation Teilhabe
„10 Jahre VIWIH“ Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Versorgung von jüngeren Menschen mit neurologischen Erkrankungen.
Bleiberechtsregelungen - Stand Mai
12. Forum Frühförderung am 8. September 2010 in Potsdam
Berufliche Rehabilitationsleistungen für behinderte Menschen
Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V.
Dr. Julia Brennecke Heiner Brülle
Consulting für Steuerung und soziale Entwicklung GmbH
Präsentiert von Eva, Laura, Michaela & Sarah
„Persönliches Budget“ - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -
Inhaltsverzeichnis Hintergrund und Ziele der ICF Grundbegriffe der ICF
Soziales Engagement im Einklang mit betriebswirtschaftlichen Handeln
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG
Perspektive Gemeinwesen? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Prof. Dr. Christian Bernzen
Ein herzliches Willkommen zum Vortrag „Dyskalkulie bzw. Rechenschwäche
1 Ungereimtheiten der Finanzierung im Gesundheits- und Sozialsystem Univ.-Prof. Dr. Christoph Gisinger Tag der Gesundheitsberufe 16. Jänner 2014.
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung
1 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
Prof. Dr. Christian Bernzen
Materiell-rechtlich betrachtet
Avery Zweckform C Eine Alternative: normaler weißer Karton 160g/m²
UN Behindertenrechtkonvention
Das trägerübergreifende Persönliche Budget
Innovationsforum Magdeburg
Hilfen zum Besuch einer Hochschule
Schulische „Inklusion“ im Landkreis Limburg-Weilburg
Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann
Home BAS – JugendhilfeHome Home BAS – JugendhilfeHome Betreutes Wohnen für Kinder, Jugendliche und junge Eltern Betreutes Wohnen für Kinder, Jugendliche.
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB XII
Barrieren der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen der Behindertenhilfe in Deutschland Rechtliche Ansprüche und ihre Umsetzung aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten.
Teilhaben und selbstbestimmtes Leben
Bundesteilhabegesetz
Strukturen und Arbeitsweisen des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Würzburg H. Gabel, Sozialamtsrat Leiter 10/08 1.
BAGüS Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Bernd Finke, Geschäftsführer der BAGüS1 Pflegebedürftige Menschen mit.
Bereich Markt und Integration Fördermöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung.
Sozialhilfe und Jugendhilfe
Von Janina Ullrich und Rachael Morgan
Wie geht das? – Berufseinstieg mit Handicap
Die Sozialhilfe im Landkreis Tirschenreuth – ein Überblick
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Das Bundesteilhabegesetz Dr. Rolf Schmachtenberg
Pflegestützpunkt im Kreis Groß-Gerau Hilfe aus einer Hand.
Herzlich Willkommen beim Berliner Fallmanagement Passgenaue Hilfen für Menschen mit Behinderung Berliner Fallmanagement.
Haushalt 2013 – Allgemeine Sozialhilfe I Herr Massa I Drucksache SozA Haushalt 2013 Allgemeine Sozialhilfe.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
 Präsentation transkript:

Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Referentinnen: Mara Rick (41682) Stephanie Bickel (41077) Berlin, den 04. Juli 2013

1. Personenkreis § 53 Abs. 1 SGB XII „Personen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, […]“  § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „[…] körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen […]“ § 53 Abs. 2 SGB XII „ […] Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten […]“

1. Personenkreis  Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-V): - §§ 1 – 3 erläutern die Merkmale des Personenkreis der Eingliederungshilfe genauer - Regelung zum Umgang mit den unbestimmten Rechtsbegriffen, die in der Eingliederungshilfe Verwendung finden

2. Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe § 53 Abs. 3 SGB XII „Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.“

3. Leistungen der Eingliederungshilfe § 54 Abs. 1 SGB XII „Leistungen der Eingliederungshilfe sind […] insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung […], 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten […], 5. nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. […].“

3. Leistungen der Eingliederungshilfe → Gliederung in drei Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Eingliederungshilfeverordnung § 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen „Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt […] sind 1. Personen, deren Bewegungsfreiheit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. 2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichtes oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts, 3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, 4. Blinden oder solchen Sehbehinderten […], 5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist, 6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.“

Eingliederungshilfeverordnung § 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen „ […], die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.“

Eingliederungshilfeverordnung § 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen „Seelische Störungen […] sind 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten 4.Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.“

Leistungen der Eingliederungshilfe § 6 Rehabilitationssport § 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges § 9 Andere Hilfsmittel § 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln § 12 Schulbildung § 13 Schulische Ausbildung für einen Beruf § 13a Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit § 16 Allgemeine Ausbildung § 17 Eingliederung in das Arbeitsleben § 20 Anleitung von Betreuungspersonen § 22 Kosten der Begleitpersonen § 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland § 24 Anhörung von Sachverständigen

4. Gesamtplan und Zuständigkeiten § 58 SGB XII  Träger der Sozialhilfe muss so früh wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung aufstellen der Koordinierungsbedarf entfällt, wenn etwa nur eine isolierte Maßnahme in Betracht kommt Wie ist der Ablauf von der Antragsstellung zur Eingliederungshilfe?

4. Gesamtplan und Zuständigkeiten - Kinder / Jugendliche und junge Volljährige werden bezüglich der Eingliederungshilfe von den zuständigen Jugendämtern betreut - Volljährige werden durch die zuständigen Sozialämter betreut Besonderheit:  Bei Bundeslandwechsel und gleichbleibender Hilfeart: ursprüngliche Sozialhilfeträger zuständig  Bei Bundeslandwechsel und wechselnder Hilfeart: neuer, örtlicher Sozialhilfeträger zuständig → http://www.berlin.de/sen/soziales/behinderung/eingliederungshilfe/

5. Persönliches Budget § 57 SGB XII Trägerübergreifendes Persönliches Budget § 17 Abs. 2 - 4 SGB IX sowie Budgetverordnung

5. Persönliches Budget keine neue Leistungsform → neue Form der Leistungserbringung (seit 2001) Antragsstellung erforderlich (mündlich/schriftlich) keine Ermessensentscheidung trägerübergreifende Komplexleistung budgetfähige Leistungen: alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe Deckung des individuell festgestellten Bedarfs → Zielvereinbarung monatlich Geldleistung oder in begründeten Einzelfällen Gutscheine Entscheidungsbindung: 6 Monate für Antragssteller → Ziel: leistungsberechtigter Person in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen

5. Persönliches Budget → früheres „sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis“ wird abgelöst → mehr Wahlfreiheit für die leistungsberechtigte Person → aber auch Kritik: - Monopolstrukturen bei Dienstleistungsanbietern - Kostenreduzierung

6. Kostenbeteiligung für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII  Nebeneinander eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligungsanspruch (Maßnahmekosten) und dem Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche (Lebensunterhaltskosten) Praxis oft unübersichtlich und uneinheitlich

1. Schritt: kostenrechtlich privilegierte Leistungen von kostenrechtlich nicht privilegierten Leistungen trennen (§92 Abs. 2 SGB XII) → Kostenbeitrag bei privilegierten Leistungen lediglich auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt (§ 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII) 2. Schritt: Mensch mit Behinderung minderjährig oder volljährig? → Eltern volljähriger Kinder haben einen Kostenbeitrag von 31,06€ / Monat 3. Schritt: Überprüfung ob es sich um eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Leistung handelt

Kostenbeteiligung bei privilegierten Leistungen → ambulante, privilegierte Leistung: Kostenbeteiligung ausgeschlossen, da keine Kosten für Lebensunterhalt umfassen → teilstationäre, privilegierte Leistung: Kosten der Verpflegung können der Einsatzgemeinschaft in vollem Umfang zugemutet werden, wenn sie zur häuslichen Ersparnis führen ( § 92 Abs. 2 S. 5 SGB XII) → durchschnittlich zw. 30 bis 45 € / Monat → stationäre, privilegierte Leistung: da Kinder nicht mehr im Haushalt leben, geht die Kostenbeteiligung auf die Kinder über, jediglich die Kosten des Lebensunterhalts können von den Eltern, durch die Einrichtung, eingefordert werden (§ 92 Abs. 2 SGB XII) → Obergrenze von 300 bis 400 € / Monat

Kostenbeteiligung bei nicht privilegierten Leistungen → je nach Zumutbarkeit ist die „Einsatzgemeinschaft“ (Ehe- oder Lebenspartner, wenn minderjährig oder unverheiratet, die Eltern / § 85 Abs. 1 - 2 SGB XII) einsatzpflichtig → Kosten der Leistung auch Obergrenze der möglichen Beteiligung → ambulante und teilstationäre, nicht privilegierte Leistung: in vielen Fällen in voller Höhe von der Einsatzgemeinschaft zutragen → Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 SGB XII: zweifache Regelbedarfsstufe 1 (Anlage § 28 SGBII) Kosten der angemessenen Unterkunft Familienzuschlag für Elternteil, minderjährige und/oder weitere unterhaltsberechtigte Person i.H.v. je 70% der Regelbedarfsstufe 1 → Einkommen über der Grenze muss eingesetzt werden Alleinstehende / Haushalt mit 2 Personen: 80 bis 100% Haushalte mit 3 bis 4 Personen: 70 bis 90% Haushalte mit 5 bis 6 Personen: 60 bis 80% Haushalte mit 7 und mehr Personen: 50 bis 70% → vollstationäre, nicht privilegierte Leistung: Lebensunterhaltsanspruch gehen von dem Kind auf die Einrichtung über (§ 94 SGB XII), Kostenbeitrag für die Leistung nur vom Einkommen des Kindes → Kostenbeteiligung der Eltern nach § 92a SGB XII → zw. 50 bis 100% Einsatz über Einkommensgrenze

Vermögenseinsatz § 90 Abs. 1 SGB XII -gesamtes Vermögen, ab der Vermögensgrenze, muss eingesetzt werden (§§ 90 ff SGB XII)  Vermögen ist für keine der in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten privilegierten Maßnahmen einzusetzen  Ausnahme - Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) - Barbeträge - bei Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff SGB XII Grundbetrag für die nachfragende Person € 1.600,00 bei Vollendung des 60. Lebensjahres € 2.600,00 bei voller Erwerbsminderung € 2.600,00 - die Hilfe nach dem Kapitel 5 bis 9 des SGB XII z.B. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe - Grundbetrag für die nachfragende Person € 2.600,00 - ein angemessenes Hausgrundstück - Vermögen aus staatlich geförderter zusätzlicher Altersvorsorge („Riester-Rente“) - angemessener Hausrat weitere Verwertungsverbote siehe § 90 Abs. 2 SGB XII.

7. Fallbeispiel Der 10jährige, behinderte M. lebt mit seinen Eltern und einem weiteren minderjährigen Bruder in einer Wohnung (400€ Kaltmiete). Nun möchte M. eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze? 7.1 Fallbeispiel Frage 1: Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Wie viel müssen sie für die Eingliederungshilfe von M. aufwenden? 7.2 Fallbeispiel Frage 2: Die Eltern haben ein gemeinsames Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.600€ zuzüglich Kindergeld. Wie viel müssen sie für die Eingliederungshilfe von M. aufwenden?

7.3 Fallbeispiel Frage 3: M. nimmt eine stationäre, nicht privilegierte Eingliederungsmaßnahme in Anspruch. In welchen Kostenbeitrag müssen seine Eltern erbringen und in welcher Höhe?

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! Bestehen noch Fragen?

Quellen Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. 2009. Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen. www.lwl.org/spur-download/bag/orientierungshilfe_schnittstellenpapier_24112009.pdf, Zugriff am 01.07.2013. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2013. Das trägerübergreifende Persönliche Budget. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a722-pers-budget-normalesprache.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff am 03.07.2013. Castendiek, Dr. Jan/Hoffmann, Günther. 2009. Das Recht der behinderten Menschen. [3. Auflage.] Baden-Baden: Nomos. Krüger, Rolf. 2006. Sozialarbeit in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung. Berlin: Pro BUSINESS GmbH. Lachwitz, Klaus. 2004. Mehr Chancen für ein selbstbestimmtes Leben? Das Persönliche Budget in Fragen und Antworten. Chancen und Risiken einer neuen Leistungsform. Marburg: Lebenshilfe-Verlag.