Anlage von Blühstreifen

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 Präsentation transkript:

Anlage von Blühstreifen Neu aufgelegte Agrarumweltmaßnahme in 2010

Blühstreifen und -flächen Die Anlage der Blühflächen bzw. Blühstreifen ist nur auf Flächen möglich, die mindestens seit drei Jahren ununterbrochen als Ackerflächen genutzt wurden. Anlage von Blühstreifen ist auf jeweils denselben oder auf jährlich wechselnden Ackerflächen zulässig. Der Umfang der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blühstreifen oder Blühflächen muss für die Dauer von fünf Jahren beibehalten werden. Blühstreifen und Blühflächen dürfen sowohl entlang der Schlaggrenze als auch innerhalb des Schlages angelegt werden. R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Blühstreifen Blühstreifen müssen an jeder Stelle mindestens 6 m breit sein bis zu einer Höchstbreite von 12 m Auf einem Ackerschlag dürfen mehrere Blühstreifen angelegt werden. Zwischen den Blühstreifen muss der Anbau der Hauptkultur mit mindestens einer Maschinenarbeitsbreite erfolgen. Blühstreifen <= 20% eines Schlages Bsp.: Ackerschlag 4,0 ha. 2 Blühstreifen à 0,40 ha und einer Breite von 12 m. Die Hauptkultur ist Winterweizen. Die Summe Blühstreifen beträgt 0,80 ha. ~20% R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Blühflächen maximal 0,25 ha groß Kine Mindest- oder Höchstbreite je Schlag nur eine Blühfläche, auch in Kombination mit einem oder mehreren Blühstreifen. Die Summe aller Blühstreifen und Blühfläche darf 20% des Gesamtschlages nicht überschreiten. Bsp.: Ackerschlag mit einer Größe von 4,0 ha. 2 Blühstreifen mit 0,30 ha und einer Breite von 12 m und eine Blühfläche mit 0,20 ha mit einer Breite von 25 m. Die Summe aller Blühflächen und Blühstreifen beträgt 0,80 ha. Dies entspricht 20% des Gesamtschlages. R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Ausnahme von 20 %-Regel Wenn innerhalb eines Feldblocks durch den Antragsteller nur maximal 1,0 ha Ackerfläche bewirtschaftet werden, gilt die 20% Obergrenze nicht. In diesem Fall darf auf der bewirtschafteten Ackerfläche eine Blühfläche bis zur maximalen Größe von 0,25 ha angelegt werden. Die Kombination einer Blühfläche mit Blühstreifen ist hier aber nicht möglich. Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden auch auf kleinsten Schlägen Blühflächen anzulegen. Insbesondere auch dann, wenn der gesamte Schlag nur eine Größe von maximal 0,25 ha aufweist. R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Flächenbewirtschaftung Blühstreifen und Blühflächen dürfen sowohl entlang der Schlaggrenze als auch innerhalb des Schlages angelegt werden. Ausschließlich Einsaat einer der in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten. Die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen ist möglichst im Herbst , spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vorzunehmen und die Blühstreifen oder Blühflächen müssen – sofern sie im darauf folgenden Jahr an eine andere Stelle verlegt werden sollen - bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen gelassen werden. Auf den Blühstreifen oder Blühflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Der Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen darf nicht genutzt werden. Auch eine Nutzung in einer Biogasanlage ist nicht zulässig. R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Höhe der Förderung je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950 Euro. Bagatellgrenze : 475 Euro pro Jahr, (Fläche von 0,5 ha) Landschaftselemente werden in dieser Maßnahme nicht gefördert. Die Zuwendung für die Blühstreifen bzw. Blühflächen zusätzlich zur Betriebsprämie Antragsteller zur Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens können ebenfalls an der Maßnahme teilnehmen. Die Blühstreifen oder Blühflächen werden dann allerdings nur im Rahmen dieser Fördermaßnahme und nicht mehr innerhalb des Ökologischen Produktionsverfahrens gefördert. R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Betriebliche Obergrenze Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Ein Betrieb mit einer Ackerfläche von 50 ha, kann also maximal für 5 ha Blühstreifen bzw. Blühflächen eine Bewilligung erhalten. R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010

Fristen und Termine Das Grundantragsverfahren wird am 18.Mai 2010 eröffnet; die Einreichungsfrist endet mit Ablauf des 30.6.2010. Mit dem Grundantrag wird lediglich die beantragte Summe in ha festgelegt, die für die kommenden fünf Jahre als Blühstreifen vorgesehen sind. Die Schläge, auf denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, erfolgt erstmalig mit dem Auszahlungsantrag in 2011. Die tatsächliche Anlage der Blühstreifen bzw. Blühflächen erfolgt in der Regel nach der Ernte der diesjährigen Hauptkultur, also im Herbst. Sollte dies nicht möglich sein, können die Blühstreifen auch noch im kommenden Frühjahr angelegt werden. Erste Auszahlung Herbst 2011 Der Umfang der angelegten Blühstreifen/-flächen, der in 2011 zur Auszahlung gelangt, ist dann für die restliche Verpflichtungsdauer bis zum 30.06.2015 beizubehalten R. Müller-List, LILP, Abschnitt III/1 Agrarförderung 2010