Themenkomplex Abweichung vom Regelbetrieb

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Themenkomplex Abweichung vom Regelbetrieb Vorlesung 12.11.2015 Themenkomplex Abweichung vom Regelbetrieb Sperren von Gleisen Verfahren „gesperrtes Gleis“ / „Baugleis“ Sperrfahrten

gesperrtes Gleis / Baugleis Agenda Sperren von Gleisen gesperrtes Gleis / Baugleis Sperrfahrten

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Arten der Gleissperrungen wegen Unbefahrbarkeit aus Gründen der Unfallverhütung (Uv) Wichtig bei Gleissperrungen Welche Gleise müssen gesperrt werden, damit ich als technische Fachkraft sicher arbeiten kann? Wie lange benötige ich zum Räumen der Gleise bzw. zum Befahrbarmelden?

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Anlässe zum Sperren von Gleisen Unbefahrbarkeit des Gleises ein liegengebliebener Zug, der nicht aus eigener Kraft weiterfahren kann

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Anlässe zum Sperren von Gleisen aufgrund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder Betriebsstörungen gearbeitet wird Fahrzeuge in das Gleis eingesetzt werden sollen

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Anlässe zum Sperren von Gleisen mehrere Fahrten in einen Zugfolgeabschnitt eingelassen werden sollen (nur freie Strecke) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Anlässe zum Sperren von Gleisen auf Antrag oder Anweisung von Personen, die durch Sperren des Gleises gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden sollen

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Anlässe zum Sperren von Gleisen Anlässe von Gleissperrungen: Unbefahrbarkeit aufgrund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder Betriebsstörungen gearbeitet wird ein liegengebliebener Zug, der nicht aus eigener Kraft weiterfahren kann Fahrten eingelassen werden, die 1. Anschlussstellen auf Strecken ohne Streckenblock oder mit nichtselbsttätigem Streckenblock bedienen, 2. Rückwärtsbewegungen durchführen, 3. Kleinwagenfahrten sind mehrere Fahrten in einen Zugfolgeabschnitt eingelassen werden sollen (nur freie Strecke) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden auf Antrag oder Anweisung Personen durch Sperren des Gleises gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden sollen Fahrzeuge in das Gleis eingesetzt werden sollen

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Wer darf die Sperrung eines Streckengleises beantragen? der in der Betra, Abschnitt 4.2, genannte Technische Berechtigte, die in Modul 132.0118 genannten Berechtigten (z. B. Sicherungsaufsicht für Uv-Sperrung) der zuständige Fahrdienstleiter gemäß ÖRil oder Betra (bei betrieblichen Ausnahmefällen) das Zugpersonal, wenn ein auf der freien Strecke liegengebliebener Zug untersucht werden muss die Notfallleitstelle, der Notfallmanager bei betrieblichen Unregelmäßigkeiten und bei Bahnbetriebsunfällen Das Aussprechen einer Gleissperrung erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Fdl gemäß ÖRil oder Betra! Nachweis der Meldungen!

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Umfang Streckengleissperrung Grundsatz: Ein Streckengleis ist zwischen Zugmeldestelle und Zugmeldestellen zu sperren ! Gemäß Betra oder ÖRil auch zwischen Zugfolgestelle und Zugfolgestelle möglich

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Umfang Bahnhofsgleissperrung Sperren von Bahnhofsgleisen zwischen markanten Punkten wie: Signalen Grenzzeichen Bahnsteigkante !

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Kommunikation bei der Gleissperrung Zu Beginn der Betra beantragt der TB gem. Punkt 4.2 beim zuständigen Fdl die erforderliche(n) Gleissperrung(en). 4.2 Technischer Berechtigter 4.1 Fahrdienstleiter „Gleis von Adorf nach Bstadt nach Betra F 440567 15 sperren.“ „Ich wiederhole, Gleis von Adorf nach Bstadt nach Betra F 440567 15 sperren.“ „Richtig.“ Nachweis: Zum Nachweis der Aufträge und Meldungen an den Fdl führt auch der Technisch Berechtigte eine Unterlage analog des Fernsprechbuchs. (Vordruck 408.0203V41) Nachweis: Fernsprechbuch (Vordruck 408.0203V41) 14

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Kommunikation bei der Gleissperrung Nachdem der Fdl die Sperrung des Gleises durchgeführt hat, kann er die Bestätigung an den TB geben. 4.2 Technischer Berechtigter 4.1 Fahrdienstleiter „Gleis von Adorf nach Bstadt nach Betra F 440567 15 gesperrt.“ „Ich wiederhole, Gleis von Adorf nach Bstadt nach Betra F 440567 15 gesperrt.“ „Richtig.“ Nachweis: Zum Nachweis der Aufträge und Meldungen an den Fdl führt auch der Technisch Berechtigte eine Unterlage analog des Fernsprechbuchs. (Vordruck 408.0203V41) Nachweis: Fernsprechbuch (Vordruck 408.0203V41)

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Abriegeln gesperrter Gleise 4.2 Technischer Berechtigter 4.1 Fahrdienstleiter Auszug Betra-Textbaustein 5.1. Abriegeln gesperrter Bahnhofsgleise / Streckengleise „Der zuständige Fdl beauftragt den Technischen Berechtigten, die Aufstellung von Wärterhaltscheiben im gesperrten Gleis ........ zu veranlassen. Die Aufstellung ist dem zuständigen Fdl zu bestätigen. Eintrag im Fernsprechbuch!“ Auszug Ril 408.0902 Während der Gleissperrung müssen Sie auf den Zugmeldestellen Merkhinweis „X“ nach Modul 408.0402 Nr. 7 und Sperre nach Modul 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben. Als Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, müssen Sie für das Abriegeln des gesperrten Gleises sorgen: Zugangsweichen in abweisende, Gleissperren in aufgelegte Stellung Hauptsignale und Sperrsignale in Haltstellung oder Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten, vorhanden 2. Wo Sie die Maßnahmen nach Nr. 1 nicht durchführen können, müssen Sie Wärterhaltscheiben aufstellen. 3. In den Örtlichen Richtlinien oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Verschließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein.

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Abriegeln gesperrter Gleise 4.2 Technischer Berechtigter 4.1 Fahrdienstleiter - Weiche in Linkslage sperren - Merkhinweis und Hilfssperre anbringen - Aufstellen Sh2- Scheiben zu Abriegelung - Weiche in Rechtslage sperren - Merkhinweis und Hilfssperre anbringen Vorgabe aus Betra Ril 408.0902

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen Aufheben der Gleissperrung Anlass für die Gleissperrung ist weggefallen Befahrbarkeitsmeldung liegt vor (Frei – und Befahrbarkeitsmeldung) Beendigung aller Sperrfahrten und die Ankunft aller möglicherweise liegengebliebener Zugteile bei einer Gleissperrung für eine Lü-Sendung der Zug auf der Zugmeldestelle oder auf der in den Örtlichen Richtlinien genannten Zugfolgestelle angekommen ist, die das gesperrte Gleis begrenzt

gesperrtes Gleis / Baugleis Agenda Sperren von Gleisen gesperrtes Gleis / Baugleis Sperrfahrten

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Arbeiten / Bauarbeiten im Gleisbereich Technische Sperrung gesperrte Gleis Baugleis UV - Sperrung

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Betra nicht zwingend erforderlich Sh2 – Scheiben nicht immer erforderlich Zuständigkeit liegt beim Fdl Fahrten sind Sperrfahrten max. 50 Km/h (gezogen) Hauptsignale am Gleis gelten Befahrbarkeitsmeldung

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Befahrbarkeitsmeldung: „Gleis von A nach B befahrbar“. P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 N1 1 Fdl 2 1 P1 Fdl Fdl N2 2 2 P2 „Gleis 2 von Asig N2 bis Asig P2 befahrbar“.

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Ein Baugleis ist ein gesperrtes Gleis, dass aufgrund einer Betra vom zuständigen Fahrdienstleiter zum Baugleis erklärt wurde.

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Frei- und Befahrbarkeitsmeldung wird mit Sh2 – Scheiben abgeriegelt Betra stets erforderlich Fahrten sind Rangierfahrten obliegt der Zuständigkeit des 4.2 max. 20 Km/h Hauptsignale am Gleis können in der Betra für ungültig erklärt werden

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Frei- und Befahrbarkeitsmeldung: „Gleis von A nach B frei und befahrbar“. P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 P1 P2 N1 N2 N1 1 Fdl 2 1 P1 Fdl Fdl N2 2 2 P2 „Gleis 2 von Asig N2 bis Asig P2 frei und befahrbar“.

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Bevor ein Gleis zum Baugleis erklärt wird, muss es gesperrt sein. 408.902/3 Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. 408.801 Ein Luftbremskopf ist zu verwenden, wenn bei Rangierfahrten im Bgl. Der Rangierbegleiter den Fahrweg und Signale beobachten muss. 408.0831 Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge Verschoben werden. 408.0821 Die eingesetzten Triebfahrzeug- Führer, Baumaschinenführer, Rangierbegleiter usw. sind über den Inhalt der Betra und Besonder- Heiten nachweislich zu unterrichten 406.1201 Die Zustimmung zum Rangieren im Baugleis erteilt die in der Betra genannte Person mündlich. Die Verständigung des Weichen-wärters ist nicht notwendig. 408.0811 Vor dem Befahren von BÜ sind diese zu schließen. 408.0223 Fahrzeuge dürfen nur abgestellt werden, wenn es in der Betra zugelassen ist. 408.0841 Der Übergang einer Rangierfahrt aus dem Baugleis ohne Halt in eine andere Rangierfahrt ist nicht zugelassen. 408.0821 Signale im Baugleis können für Rangier- fahrten in einer Betra für ungültig erklärt werden. 408.0822 Die Zuständigkeit des Weichen- wärters endet am Baugleis. Beginn und Ende sind mit Wärter- haltscheiben zu kennzeichnen 408.1902 Alle Fahrzeuge müssen an die Hauptluftleitung und alle brauchbaren Bremsen müssen eingeschaltet sein. Das erste und letzte Fahrzeug muss eine wirkende Bremse haben. Mindestens 80% der Fahrzeuge müssen gebremst sein. Die Wirksamkeit der Druckluft- bremse muss geprüft werden. 408.0831 Der Mitarbeiter an der Spitze muss Beschäftige im Gleis mit Zp1 warnen. 408.0821 Der Übergang einer Rangierfahrt aus dem Baugleis ohne Halt in eine Zugfahrt ist nicht zugelassen. 408.0901 Die Geschwindigkeit beim Rangieren im Baugleis beträgt maximal 20km/h. 408.0821

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis

Abweichung vom Regelbetrieb – gesperrtes Gleis / Baugleis Betra nicht zwingend erforderlich Sh2-Scheiben nicht immer erforderlich Zuständigkeit liegt beim Fdl Fahrten sind Sperrfahrten Max. 50km/h (gezogen) Hauptsignale am Gleis gelten stets Befahrbarkeitsmeldung Gesperrtes Gleis Erfordert stets eine Betra Wird mit Sh2-Scheiben abgeriegelt Obliegt der Zuständigkeit vom 4.2 Fahrten sind Rangierfahrten Max. 20 km/h Hauptsignale am Gleis können mit einer Betra ungültig erklärt werden Frei – und Befahrbarkeitsmeldung Baugleis

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperren von Gleisen UV - Sperrung nur aus Gründen der Unfallverhütung, ausschließlich zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahren, die von Schienenfahrzeugen ausgehen kein technischer Berechtigte notwendig, sondern UV-Berechtigte (Sicherungsaufsicht, Sicherungsüberwacher, technischer Berechtigte und Selbstsicherer) bei Aufhebung der Sperrung: keine Befahrbarkeitsmeldung, sondern den Wegfall des Anlasses melden Beispiele: Kabelarbeiten neben dem Gleis, Gleisbegehungen, einfache Messarbeiten, Weichenschmieren, etc… Arbeiten mit UV Sperrung (BAno) durchführbar, wenn keine Betriebsbeeinflussung Fahrzeuge im Einsatz Unterbrechung des Fahrweges Abschaltung der Oberleitung erforderlich zusätzliche Besetzung erforderlich Koordination verschiedener Fachgewerke notwendig

gesperrtes Gleis / Baugleis Agenda Sperren von Gleisen gesperrtes Gleis / Baugleis Sperrfahrten

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperrfahrten Eine Sperrfahrt ist eine Zugfahrt, die in ein gesperrtes Gleis der freien Strecke eingelassen wird. Müssen gesperrte Gleise innerhalb eines Bahnhofs befahren werden, so geschieht dies als Rangierfahrt. Sperrfahrten dürfen: von einer Zugmeldestelle bis zur nächsten Zugmeldestelle verkehren und dabei das Regel- oder Gegengleis befahren. oder: einen Teil der freien Strecke zwischen zwei Zugmeldestellen befahren. von einer Zugmeldestelle bis auf die freie Strecke oder von der freien Strecke bis zu einer Zugmeldestelle fahren.

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperrfahrten Für Sperrfahrten gelten besondere Geschwindigkeiten gezogene Sperrfahrten: 50 km/h geschobene Sperrfahrten: 30 km/h Befahren geschobene Sperrfahrten Bü ohne technische Sicherung: 20 km/h Sperrfahrten dürfen nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters abgelassen werden, der für die Gleissperrung zuständig ist. Dies gilt auch für Sperrfahrten, die auf der freien Strecke einsetzen. Der Fdl erteilt den Auftrag bzw. die Zustimmung zur Fahrt mit Signal je nach technischer Ausrüstung und Zulässigkeit. Für Sperrfahrten beenden: Endet einer Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle, so meldet der Zugführer nach beenden der Sperrfahrt die Ankunft aller Fahrzeuge an den zuständigen Fahrdienstleiter. Endet die Sperrfahrt auf der freien Strecke, so meldet der Zugführer, dass das Streckengleis von allen Fahrzeugen geräumt ist an den zuständigen Fahrdienstleiter.

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperrfahrten Sperrfahrt Beispiel Hereinholen eines Zuges Aufgrund eines Triebfahrzeugschadens ist die Regionalbahn 21012 liegengeblieben. „Abschleppen“ des Zuges mit Hilfslok

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperrfahrten Fahrt zum liegengebliebenen Zug auf „Befehl“ Kuppeln Wagenliste und Bremszettel schreiben - - Bremsprobe durchführen - - Sonstige Besonderheiten klären - mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters für die Rückfahrt

Abweichung vom Regelbetrieb – Sperrfahrten Einfahrt in den Bahnhof auf Hauptsignal Abgabe der Vollständigkeitsmeldung an den Fdl (Ankunft aller Fahrzeuge)

Abweichung vom Regelbetrieb – Rangierfahrten (Wdhl.) Rangieren ist das Bewegungen von Fahrzeugen im Bahnbetrieb, ausgenommen das Fahren der Züge. Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren. Verständigung unter den Beteiligten als Voraussetzung jeder Rangierbewegung: Dialog über Weichen- wärter Ziel, ... ... Zweck und … Besonderheiten Tf und … Wortlaute: „Ich wiederhole ...“ und Bestätigung: „ ... richtig“

Abweichung vom Regelbetrieb – Rangierfahrten (Wdhl.) Die Geschwindigkeit ist so zu regeln, dass ... vor Halt gebietenden Signalen, und an der beabsichtigten Stelle vor Fahrzeugen im Gleis, vor Gefahrstellen .... sicher angehalten werden kann! 25 km/h Höchstgeschwindigkeiten: Im Baugleis höchstens: Im Normalfall: Bei “Ansage des freien Fahrwegs”: eine Betra oder die ÖRil kann niedrigere Geschwindigkeiten vorschreiben (z. B. Werke, Gleisanschlüsse) 20 km/h 25 km/h 40 km/h

Abweichung vom Regelbetrieb – Entgleisung Turmtriebwagen (TVT) Örtlichkeit: Delitzsch Gbf Datum: 04.03.2014 Betra Nummer: F 440220 14 – Oberleitungsarbeiten im gesperrten Gleis – Störfallmeldung: „Beim Umsetzen des TVT Halle (lt Betra 4402014) von Gleis 4 nach Gleis 22 entgleiste dieser in der Weiche 30 mit einem Drehgestell.“ Betriebliche Situation: Auftrag vom Fdl: - Fahrt TVT nach von Gleis 4 nach Gleis 22 Auswertung GSM-R: TB: „Gl 4 u 6 Frei und Befahrbar!“ Fdl: „Kann ich alle Weichen drehen?“ TB: „Ja“

Abweichung vom Regelbetrieb – Entgleisung Turmtriebwagen (TVT) TVT wartet während einer Zugfahrt durch Gleis 4 zwischen Gsp Anschluss und W30 befährt jedoch mit dem vorderen Drehgestelle die W30 (trotz Auftrag bis in den Anschluss Gleis 22 zu fahren) Fdl stellt alle Weichen auf Grundstellung nach Abschluss der Zugfahrt TB erlaubt TVT Rückfahrt zur Arbeitsstelle am Mast 25-13a in Gleis 4 Entgleisung des TVT auf W30

Abweichung vom Regelbetrieb – Entgleisung Turmtriebwagen (TVT)

Abweichung vom Regelbetrieb – Entgleisung Turmtriebwagen (TVT) Frei- und Befahrbarkeitsmeldung erfolgt nur bei Baugleis TVT nicht grenzzeichenfrei an der Weiche 30 abgestellt keine Fahrauftrag für TVT auf die Weiche 30 vorhanden mangelnde Sprechdisziplin zwischen Fdl und TB schwammige Formulierungen („alle Weichen drehen“) Fahrzeugeinsatz entgegen Regelung in der Betra mangelnde Fahrwegprüfung durch Fdl

Abweichung vom Regelbetrieb