Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

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Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen Das Arbeitszeitpaket 2008 Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Arbeitszeitaufzeichnungen, Strafen

Neuerungen mit 1. 1. 2008 Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV

Neuerungen mit 1. 1. 2008 tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr Wochenendruhe im Schichtbetrieb Strafen, Arbeitszeitsaufzeichnungen Erleichterter Abbau von Zeitguthaben Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

Stärkung der Betriebsebene Bisher: Strittig, ob der Kollektivvertrag eine Regelungsbefugnis an die Betriebsvereinbarung weitergeben kann; Neu: Der KV kann stets die BV ermächtigen; Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf

Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Bisher: Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, Viertagewoche, Einarbeiten iVm Feiertagen. Neu: Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen. Damit auch manche KV-Passagen „saniert“. Bisher keine Umsetzung in einem KV

Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Bisher: Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 22. und 23.12. iVm 24-26.12.); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (inkl. Ausfallstag) → tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden Neu: Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen Hintergrund: Freizeitblock für AN, weniger Überstunden für AG

Gleitzeit AN bestimmt AZ in vereinbartem Rahmen selbst Zu vereinbaren durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung Gleitzeitperiode, fiktive Normalarbeitszeit, Kernzeit, Gleitzeitrahmen, Übertragungsmöglichkeit + Vermeidung von Überstunden + Mitarbeiterzufriedenheit

Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden Bisher: Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen. Neu: Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. Höchstarbeitszeit von Jugendlichen 9 Stunden Vorsicht offene Zeitguthaben

Durchrechnung Im Gegensatz zu Gleitzeit kaum Spielraum für AN Normalarbeitszeit >40 Stunden, wenn im Durchrechnungszeitraum Normalarbeitszeit eingehalten Nicht übertragbare Zeitguthaben sind Mehrarbeit oder Überstunden Abhängig vom KV Keine Änderung durch AZG-Novelle

Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit Bisher: Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen. Neu: Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr (Zusammenhang steht aber noch in KVs!) Auch mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden. Achtung: Die 10 Stunden gelten nur bei regelmäßiger Verteilung auf 4 Tage.

Viertagewoche – 12 Stunden Höchstarbeitszeit Bisher: 12 Stunden Höchstarbeitszeit (inkl. 2 Überstunden) im Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt; Neu: 12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung: Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten); AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt. praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)

12 Stunden Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit mit KV Schichtarbeit: 1 Arbeitsplatz, AN wechseln ab Bisher: Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich. Neu: Der KV kann bei Schichtarbeit stets 12 Stunden bzw. 56 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen. Voraussetzung: Ein Arbeitsmediziner stellt die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest (s.unten). + Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv.

Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit Bisher: Bei besonderem vorübergehendem Arbeitsbedarf u zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen. Neu: BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen. Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)

Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit Erforderlich in 3 Fällen, wenn 12 Stunden Höchstarbeitszeit mit Einzelvereinbarung vereinbart Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest. Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen. In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt.

Wochenendruhe im Schichtbetrieb Bisher: Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr. Neu: Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden. Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr).

Arbeitszeitaufzeichnung Beginn und Ende der Arbeitszeit Beginn und Ende der Ruhepausen (Erleichterungen durch BV) bei Außendienst reicht Saldoaufzeichnung Gilt auch für AN mit fixen AZ, Pauschalen, All-In-Vereinbarungen Gilt nicht für leitende Angestellte mit maßgeblichen Führungsaufgaben

Strafen Bisher: Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert; Neu: Der Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich; Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte

Strafen Arbeitsinspektor zeigt an, straft selbst nicht KIAB, Abgabenbehörde Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN Neu: Kumulierung gilt nun auch bei Nichtaufzeichnung der Arbeitszeit Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (zB auf Überstundenentgelt) nicht, dh es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Gilt auch bei Vorenthalten von AZ-Aufzeichnungen

Abbau von Zeitguthaben Regelung für Durchrechnungszeiträume über 26 Wochen Überstunden Analoge Anwendung auf sonstige Zeitguthaben, insbesondere Mehrarbeit Wenn AN untätig bleibt, kein Verfall des Zeitguthabens 50% Zuschlag für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses

Abbau von Zeitguthaben Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen Zeitguthaben nach Ablauf ½ DRZ Ausgleich binnen 13 Wo zu gewähren oder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN

Abbau von Zeitguthaben - Überstunden Zeitguthaben am Ende DRZ Einseitig bestimmter Zeitausgleich durch AN Zeitausgleich binnen 6 Mo danach Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen oder Geld verlangen Monat, in dem Überh geleistet

Der Mehrarbeitszuschlag Bisher: Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei. Neu: Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten Für ab 1. 1. 2008 erbrachte Mehrleistungen Hintergrund: Teilzeit-Boom

Mehrarbeit & Teilzeit Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist. Teilzeit: Unter 40 Stunden, unter der Normalarbeitszeit nach Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung Einzelvereinbarung mit AN, für die bestehende Betriebsvereinbarung nicht gilt, zulässig = Elternteilzeit, Altersteilzeit ≠ Kurzarbeit

Mehrarbeitszuschlag - Entgeltfragen Basis Normallohn wie bei Überstunde, d.h. inkl. Zulagen, etc. – KV kann aber abweichen! Zählt bei Bemessung der Sonderzahlungen eher nicht Bei geringfügig Beschäftigten zu berücksichtigen bei laufender Zahlung mit nächster Abrechnung zu berücksichtigen Bei Zeitausgleich erst am Ende des Dreimonatszeitraums Aufwertung Nicht steuerfrei nach § 68 EStG

Der Mehrarbeitszuschlag - andere Verteilung der Normalarbeitszeit Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbart, zB auch geblockte Altersteilzeit; einseitige Anordnung (wie bei Überstunden), wenn vereinbart Durchrechungs-Regelungen in KVs gelten auch für Teilzeitbeschäftigte? Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren; auch befristet für Saisonspitze nach EB Beweisregel

Der Mehrarbeitszuschlag – Ausgleich im Dreimonatszeitraum Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen Zeitraum vom AG vorzugeben; Zeitausgleich zu vereinbaren oder anzuordnen Drei Monate ab Mehrleistung? Minusstunden Vereinbarung - Elemente

Gleitzeit, zuschlagsfreie Mehrarbeit Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird; Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsieht Bsp: 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit in Handel und Metallindustrie

-4 Stunden Zeitaus-gleich Beispiel Dreimonatszeitraum (= 13 Wochen), vereinbarte Arbeitszeit 20 Stunden; KV sieht 1,5 Stunden zuschlagsfreie Mehrarbeit vor: Woche 1-10 Woche 11 Woche 12 Woche 13 Saldo Geleiste-te AZ 20 Stunden 30 Stunden 21 Stunden 16 Stunden Mehr-arbeit 10 Stunden 1 Stunde -4 Stunden 7 Stunden Zuschlagspflichtige Mehr-arbeit 8,5 Stunden 0 Stunden -4 Stunden Zeitaus-gleich 4,5 Stunden x 25%

Kumulierung, Formen der Vergütung Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (zB Überstundenzuschlag) Kumulierung mit Nachtzuschlag, Öffnungszeitenzuschlag? Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1) Pauschale Abgeltung Mehrarbeit / Zuschlag KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern, bisher kaum Regelungen

Tipps Die teuerste Zeit ist die bezahlte, unproduktive Zeit! BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen KV-Änderungen verfolgen BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit

Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. Seneca