Limited oder GmbH?????? - Eine vergleichende Betrachtung -

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Rechtsformen Die GmbH Fach: Wirtschaftswissenschaften Betreuender Lehrer: Hr. Geule-Volkmuth Vortragende: Anna P., Annika P., Elke B
Advertisements

Die Aktiengesellschaft (AG)
Gliederungsübersicht
Freie Ausbildung DEMETER NRW & Hessen
Die GmbH.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
Rechtsformwahl.
Aktuelle Steuerfragen zur KSt und zum UmwStG Prof. Matthias Alber
Das Gesellschaftsrecht
45. 3rd Wednesday Die Unternehmergesellschaft („Mini - GmbH“)
Die GmbH und die GmbH & Co KG
Internationales Insolvenzrecht
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Kapital- gesellschaften
GbR, Ltd, GmbH & Co – Was ist die richtige Rechtsform?
Gerüst fürs Unternehmen: Die passende Rechtsform START-Messe, 5. Mai 2007, Bremen Notar Dr. Jens Jeep, D.S.L. (King's College London) Notariat Rathausmarkt,
Perspektiven für eine Europäische Stiftung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
© SGV, Benno Wolfgang Ecker,
Unternehmen nach Größenklassen
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Rechtsanwälte Krummel
Rechtsfragen im Ehrenamt
Zuger Treuhänder-Vereinigung
KG & Stille Gesellschaft
Photovoltaikanlagen auf kirchlichen Gebäuden
Gesellschaftsform GmbH & Co.KG
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Unternehmensformen in Bulgarien
Kapitalgesellschaften
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Limited Company statt GmbH
Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
China Consulting Weilburg
Neuerungen im Gesellschaftsrecht
Unternehmensformen in Belarus
Ziel: Sie können die Rechtsformen unterscheiden und Eigenschaften, Voraussetzungen und Merkmale zuordnen. Die Rechtsformen.
Lagebericht / Anhang Simone Möller FA01 cc.
Rechtsform Eingetragener Kaufmann
Einzelunternehmung Stille Gesellschaft &
Gerüst fürs Unternehmen: Die passende Rechtsform deGUT, 21
Rechtsformen der Unternehmen (Privatrecht) Rechtsformen
Unternehmer, UGB, Rechtsform
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Steuern, Rechtsform, Buchführung und Co.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Agenda Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kandidat: Christoph Berger Klasse: 5CHDVK
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG
Dr. Christoph Terbrack Notar in Aachen
Das Gesellschaftsrecht
Die Reform der GmbH Was ändert sich.
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
DAX 8.000? Kein Grund für Höhenangst! Hans-Jörg Naumer Global Head of Capital Markets & Thematic Research Mai 2013 Nur für Vertriebspartner und professionelle.
Limited company (Ltd.). Ltd. vegleichbar mit GmbH Ltd. vegleichbar mit GmbH In Großbritannien die gebräuchliste Form. In Großbritannien die gebräuchliste.
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
GmbH - Allgemeines Abschluss der GmbH Definition der GmbH:
Vereinsrecht – ein Überblick
II. Körperschaften Grundsätzliches  Abweichungen von der GmbH
WTS Dr. Winnen Thiemann Seil Steuerberatungsgesellschaft mbH ETL Ein Unternehmen im ETL-Verbund 1 KoNet-Existenzgründerseminar 2. November 2013.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften (aber weder Personengesellschaften noch Kapitalgesellschaften) die die.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
 Präsentation transkript:

Limited oder GmbH?????? - Eine vergleichende Betrachtung - Dr. Jürgen Vortmann Fachanwalt für Steuerrecht

Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (I) Urteile des EuGH (BB 2002, 2402;BB 2003, 2195): Eine in einem Mitgliedsstaat der EU gegründete Kapitalgesellschaft muss in jedem anderen EU- Mitgliedsstaat rechtlich als juristische Person be- handelt werden, auch wenn sie die Gründungsvor- schriften (z. B. Kapitalaufbringung) des jeweiligen Staates nicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn sie in einem Mitglieds- staat nur gegründet worden ist, ihre gesamte Ge- schäftstätigkeit aber ausschließlich in einem ande- ren Mitgliedsstaat ausübt.

Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (II) Welche Auswirkungen hat dies auf das deutsche Gesellschaftsrecht? Gründung einer Ltd. in Großbritannien, Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland, In England nur ein „Büro“ (Briefkasten), Limited muss in Deutschland wie eine GmbH behandelt werden.

Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (III) Was bedeutet dies in der Praxis? Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsver- mögen (BGH DStR 2005, 839), Parteifähigkeit in gerichtlichen Prozessen; Nach- weis durch Vorlage (KG DB 2005, 1158) einer Gründungsbescheinigung und aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters betreffend die Eintragung und die Rechtsverhältnisse. Grundbuchfähigkeit, Besteuerung wie die GmbH (KSt. 25 %), Vertretung durch den Geschäftsführer („director“).

Vergleich Limited - GmbH Gründungskosten Laufende Kosten Besteuerung Offenlegungspflichten Eigenkapitalvorschriften Gläubigerschutz 7. Rechtliche Nachteile

1. Gründungskosten Gründungskosten der Ltd. In England sehr niedrig – keine notarielle Beurkundung; auch nicht beim Verkauf von Anteilen, Eröffnung eines Bankkontos, keine Werthaltigkeitsprüfung von Sacheinlagen, Angebote ab 555 € für Gründung mit Registereintragung und Bereitstellung „registered office“ und „nominee secretary“ für ein Jahr, beinhaltet allgemeine Standard-Satzung, nach engl. Recht, Beratung und individuelle Gestaltung – Aufpreis (in Deutschland in Notargebühr enthalten), Frage, ob Übersetzung enthalten ist.

1. Gründungskosten Eintragung als Zweigniederlassung Tätigkeit in Deutschland – Zweigniederlassung beim deut- schen Handelsregister anmelden. Einzutragen ist nicht der Gegenstand des Unternehmens der ausländischen Hauptniederlassung, sondern der der in- ländischen Zweigneiderlassung ( OLG Frankfurt DB 2006, 269 = ZIP 2006, 269 = EWiR 2006, 145 Mankowski) Anmeldung notariell – Nachweis der Legitimation der Geschäftsführer erforderlich. Hinweis: Befreiung von §181 BGB kann nicht eingetragen werden, da dies nach englischen Recht nicht vorgesehen ist (LG Leipzig, Beschl. v. 14.9.2004 – O6HK T 3146/04).

1. Gründungskosten Eintragung als Zweigniederlassung Beizufügen sind: beglaubigte Abschrift von Gründungsurkunde und Satzung, Bescheinigung des „Registrar of Companies“ über Gründung, Fortbestand, Direktoren und secretary, Sprache: Deutsch – im Inland bestellter und vereidigter Übersetzer.

2. Laufende Kosten Kosten von Änderungen z. B. Wechsel Direktoren, Änderung Satzung, Änderung Firmennamen Anmeldung beim Handelsregister – notariell. Beizufügen sind: Beglaubigte Abschrift der geänderten Satzung Deutsch – im Inland öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer

2. Laufende Kosten Kosten des rechtlichen Vertreters „secretary“ (=Schriftführer) zur Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten = Pflichtorgan Verantwortlich für Registeranmeldungen („Com- panies House“), Gesellschafterversammlungen, Protokolle, Standardangebot: Rechtsanwalt als „nominee secretary“, Hohe Beratungskosten: Der director ist verpflich- tet, bei allen Handlungen die Vorgaben des engl. Gesellschafts- und Insolvenzrechts zu beachten.

2. Laufende Kosten Problem: Vertretungsmacht Nur ein director bestellt (Einzelgeschäfts- führer), wichtige Geschäfte (nicht gewöhnlicher Geschäftsbetrieb), Vertretung nur zusammen mit dem secretary. Umständlich und verursacht Kosten.

2. Laufende Kosten Kosten Büro in England „registered office“ in England = Pflicht Bei Tätigkeit nur in Deutschland = Büro ohne eigene Funktion (Briefkasten, Telefonanschluss), Kosten für Anrufumleitung und Weitersendung der Post.

3. Besteuerung Besteuerung in Deutschland Zweigniederlassung in Deutschland = inländische Betriebsstätte, ausschließliche Geschäftstätigkeit in Deutschland - nur inländische Einkünfte, Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerung in Deutschland nach deutschen Steuergesetzen, Jahresabschluss, Körperschaftsteuer-, Gewerbe- steuer- und Umsatzsteuererklärung wie bei deutscher GmbH

3. Besteuerung Pflichten gegenüber dem englischen Finanzamt Keine Einkünfte in England – keine Be- steuerung in England, aber Verwaltungssitz in England, deshalb trotzdem Steuererklärung beim zu- ständigen englischen Finanzamt einreichen.

4. Offenlegungspflichten Deutschland Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister am Sitz der Zweignieder- lassung, Bekanntmachung im Bundesanzeiger: Wo und unter welcher Registernummer Jahres- abschluss offengelegt. Entspricht den Vorschriften für dt. GmbH.

4. Offenlegungspflichten England Erstellung eines Jahresabschlusses nach englisch- en Vorschriften: „annual return“ und „accounts“ (Rechnungslegung nach UK-GAAP, vgl. mit IFRS), Kosten für Buchhaltung, Bilanzierung, Wirtschaftsprüfertestat in englischer Sprache, Einreichung beim „registrar of Companies“, Öffentlich – Kopien werden unproblematisch herausgegeben.

4. Offenlegungspflichten Folgen bei Nichteinreichung in England Geldbußen, Löschung aus dem Register – sog. Amtslöschung: Gesellschaft verliert ihre Rechtsfähigkeit, Wiedereintragung mit erheblichem Aufwand, Verlust der Haftungsbeschränkung – unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter.

5. Eigenkapitalvorschriften Mindestkapital bei Gründung GmbH: Mindeststammkapital 25.000 €, da- von mindestens einzuzahlen 12.500 €, Reformbewegung: nur noch Mindeststamm- kapital 10.000 €, Limited: keine Eigenkapitalvorschriften, Gründung z. B. mit einem Pfund möglich, üblich 100 Pfund.

5. Eigenkapitalvorschriften Probleme bei fehlendem Eigenkapital Aufbringung der Gründungskosten und des Start- kapitals für den Geschäftsbetrieb, Nachweis der Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdkapital, u. U. fehlende Akzeptanz bei Auftraggebers, er- scheint unseriös, Kompensation durch strengere Gläubigerschutz- regeln.

5. Eigenkapitalvorschriften Aufnahme von Fremdkapital Fehlender Gläubigerschutz wird durch individu- elle Vereinbarungen ersetzt, Finanzierungspraxis in England und USA: Ab- schluss sog. „corporate finance convenants“ Einblick in und Einfluss auf Geschäftsführung, Festlegung von Zielgrößen – Eigenkapitalausstattung, Verschuldung, Ertrag, Liquidität, Fixierung von Verhaltenspflichten, Sanktionen bei Nichteinhaltung.

6. Gläubigerschutz Kaptitalaufbringung und –erhaltung – Limited Ausschüttung nur aus Gewinnen, Auflösung von Rücklagen und deren Ausschüt- tung, wie bei GmbH, nicht möglich, Kapitalherabsetzung bedarf gerichtlicher Ent- scheidung, Erwerb eigener Anteile nur aus Gewinnen, Durchgriffshaftung; allerdings deutlicher Vorteil: deutsches Eigenkapitalersatzrecht gilt nicht.

6. Gläubigerschutz Kapitalaufbringung und –erhaltung GmbH Ausschüttung aus gesamtem Eigenkapital, soweit Stammkapital übersteigt, Kapitalherabsetzung durch Gesellschafter- beschluss (Notar), eigene Anteile aus Eigenkapital über Stammkapital, Durchgriffshaftung,

6. Gläubigerschutz Durchgriffshaftung Fehlender Gläubigerschutz wird durch schnellere Durchgriffshaftung kompensiert. Betrifft Gesellschafter und Geschäftsführer. Haftungsbeschränkung auf Gesellschafts- vermögen entfällt, Gläubiger können unmittelbar auf Vermö- gen und Geschäftsführer zurückgreifen.

6. Gläubigerschutz Durchgriffshaftung auf Geschäftsführer Verschärfung der Insolvenzhaftung von Ge- schäftsführern „Insolvency Act“ v. 1986 – Rechtsinstitute: „wrongful trading“: schlechte Geschäftsführung, auch unabsichtlich „fraudulent trading“: absichtliches Handeln entgegen den Gläubigerinteressen Folge: persönliche Haftung der Geschäftsführer, unabhängig von der Insolvenz.

6. Gläubigerschutz Der director der Ltd. haftet persönlich nach ss. 216, 217 IA 1986 wegen Benutzung einer ähn- lichen Firma für eine Neugründung nach Insol- venz (hier: „ air equipment company nach air component company“), wenn das neue Unterneh- men später insolvent wird. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass nicht der typische Missbrauch („phoenix syndrom“) vorgelegen hat (High Court of Justice London EWiR 2005, 709, 711 (Schall)).

6. Gläubigerschutz Definition: „wrongful trading“ Nachweis vor Gericht durch Geschäftsführer: alle Schritte unternommen, um Verluste der Gläubiger zu minimieren, ab Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit der Insolvenz, u. U. sofort ab Gründung, da infolge fehlenden Mindestkapitals unterkapitalisiert, Gesetz schreibt kein Mindestkapital vor, aber Ei- genkapitalausstattung liegt in Verantwortung der Gesellschaft. Vorteil verbunden mit dem Nachteil, das man sich nie auf eine sichere Größe berufen kann.

6. Gläubigerschutz Durchgriffshaftung auf Gesellschafter Wenn Limited nur Fassade ist – Missbrauch der Haftungsbeschränkung, Beteiligung der Gesellschafter an wrongful oder fraudulent trading – Missbrauch der Gesellschaf- terstellung zum Nachteil von Gläubigern, z. B. existenzvernichtender Eingriff, absichtlicher Vermögensentzug, Verstoß gegen Wettbewerbs- verbot Unabhängig von der Insolvenz !!!!!!!!!!!!

6. Gläubigerschutz Soweit missbräuchliche Zwecke für die Gründung einer Limited bestimmend waren, kann im eröff- neten Verfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und dann ggf. zu einer Nichtan- erkennung der Haftungsbeschränkung im konkre- ten Fall – unter Umständen mit einer persönlichen Haftung – der Gründunggesellschafter führen. Ei- ne diesbezügliche materielle Entscheidungsbefug- nis obliegt nicht dem Insolvenzgericht (AG Saar- brücken EWiR 2005, 701 (Pannen)).

6. Gläubigerschutz Im Fall einer ausschließlich in Deutschland tätigen englischen „Limited“ bleiben deutsche Insolvenz- gerichte auch dann für die Eröffnung eines Haupt- insolvenzverfahrens i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO international zuständig, wenn die wer- bende Tätigkeit vor Insolvenzantragstellung voll- ständig eingestellt wird (AG Hamburg ZInsO 2005, 1282 = ZIP 2005, 2275; vgl. dazu EWiR 2006, 169 Herweg/Tschauner).

7. Rechtliche Nachteile Die Eintragung der Befreiung des Ge- schäftsführers von den Bestimmungen des § 181 BGB ist unzulässig (vgl. OLG Mün- chen, Beschl. v. 17.8.2005 – 31 Wx 49/05). Ein gegen den director verhängtes Gewerbeverbot in Deutschland schließt die Eintragung einer Zweigniederlassung aus (vgl. Thüringer OLG DB 2006, 720).

Literaturverzeichnis I Happ/Holler, „Limited“ statt GmbH, DStR 2004, 730 ff. Kallmeyer, Vor- und Nachteile der englischen Limited im Vergl. zur GmbH oder GmbH & Co. KG, DB 2004, 636 Klose-Mokroß, Die Eintragung einer englischen „private limited company“ in das deutsche Handelsregister, DStR 2005, 971, 1013 Höreth/Schiegl, Die „Limited“: Eine Alternative zur GmbH?, LSW Gruppe 8, S. 99 ff. Campos Nave, Die englische Limited (UK-Ltd.), NWB Fach 18, S. 4021 ff. Wachter, Persönliche Haftungsrisiken bei englischen pri- vate companies mit inländischem Verwaltungssitz, DStR 2005, 1817

Literaturverzeichnis II Schlösser, Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer private company limited by shares in Deutschland, wistra 2006, 81 – 89 Müller, Die englische Limited in Deutschland – für welche Unternehmen ist sie tatsächlich geeignet, BB 2006, 837 - 843

Literaturverzeichnis III Kessler/Eicke, Die Limited – Fluch oder Segen für die Steuerberatung, DStR 2005, 210; Schall, Nochmals: In-sich-Geschäfte bei englischen private limited companies, NZG 2006, 54