Betriebliche Altersversorgung für Mittelständler und deren Arbeitnehmer Dipl.-Math. Peter Bredebusch Aktuar DAV / IVS Sachverständiger für betriebliche.

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 Präsentation transkript:

Betriebliche Altersversorgung für Mittelständler und deren Arbeitnehmer Dipl.-Math. Peter Bredebusch Aktuar DAV / IVS Sachverständiger für betriebliche Altersversorgung 6. Unternehmer-Fachgespräch Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung im Kreis Unna Fröndenberg, 13.03.2003 Seite 1

Gliederung Einleitung Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Einbeziehung der Riester-Förderung nach den §§ 10a, 82 EStG Lösungsmodelle Vergleich der Durchführungswege Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Resumé Seite 2

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Ab 1.1.2002 Entgeltumwandlung: Künftige Entgeltansprüche werden in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Entgeltumwandlung verlangen Anspruchsobergrenze: 4 % der BBG (in 2003: 2.448 €) Vereinbarung zwischen AG und AN BBG 2002: 54.000 € Seite 3

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Arbeitnehmer spricht Arbeitgeber an Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg und den Anbieter Pensions- kasse Pensions- fonds Direktver- sicherung Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Rechts- anspruch erfüllt Rechts-anspruch erfüllt Rechts- anspruch nicht erfüllt Vorrangstellung der DV / Nachteil bei § 3 63 Bietet der AG weder Pensionskasse noch Pensionsfonds an, so kann der AN eine Direktversicherung verlangen! Seite 4

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Direktversicherung ist immer möglich auch für Kleinstbetriebe. Durchführung über Unterstützungskasse oder arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage auch möglich, wenn Einigkeit besteht. In einem Kollektiv wird es selten gelingen, alle Arbeitnehmer zu einer Entgeltumwandlung mit einer U-Kasse oder Pensionszusage zu bewegen; Höchstanspruch 4 % der BBG wird nicht immer ausgeschöpft; Folge: Einzelne Arbeitnehmer können stattdessen oder zusätzlich einen anderen Durchführungsweg verlangen! Vorrangstellung der DV / Nachteil bei § 3 63 Seite 5

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Was ist mit bestehenden Entgeltumwandlungen? „Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des AN auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen“. Folge: Besteht eine Entgeltumwandlung auch über U-Kasse oder Pensionszusage, so kann bis zu dieser Höhe kein Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht werden. Für darüber hinaus gehende Ansprüche (bis 4 % der BBG) bleibt der Anspruch bestehen. Seite 6

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Mindestbetrag für Entgeltumwandlung: Jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, in 2002: 1/160 von 28.140 € = 175,88 € Arbeitgeber kann gleichbleibende monatliche Beträge verlangen, wenn der Arbeitnehmer Teile des regelmäßigen Entgelts verwendet Tarifvorbehalt Seite 7

Einbeziehung der Riester-Förderung nach §§ 10a,82 EStG Förderfähig nach den §§ 10a, 82 EStG sind Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung Genau auf diese förderfähigen Durchführungswege besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung Arbeitnehmer kann dann sogar verlangen, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 EStG erfüllt werden, soweit er einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat. Seite 8

Einbeziehung der Riester-Förderung nach §§ 10a,82 EStG Beispiel 1: Der AN hat noch keine Entgeltumwandlung und möchte 525 € jährlich in eine Riester-geförderte BAV umwandeln. Der AG kann das Verlangen nicht abweisen, will jedoch weder Pensionsfonds noch Pensionskasse anbieten. Er muß eine Direktversicherung anbieten. Der AG will diese pauschal versteuern, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Der AN verlangt die Riester-Förderung. Eine Pauschalversteuerung ist dann nicht möglich. Seite 9

Einbeziehung der Riester-Förderung nach §§ 10a,82 EStG Beispiel 2: Der AN hat noch keine Entgeltumwandlung und möchte 3000 € jährlich in eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage umwandeln. Der AG willigt freiwillig ein. Der AN verlangt kurz danach eine BAV mit Riester-Förderung. Der AG muß diesem Verlangen nicht nachgeben, da bereits bis zur Obergrenze eine durch Entgeltumwandlung finanzierte BAV besteht. Seite 10

Lösungsmodelle Möglichkeiten: Pensions- kasse Pensions- fonds Direktver- sicherung Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Rechts- anspruch erfüllt Rechts-anspruch erfüllt Rechts- anspruch nicht erfüllt Riester-Förderung möglich Riester-Förderung nicht mögl. Seite 11

Lösungsmodelle Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage AN verzichtet auf Gehalt AG erteilt Pensionszusage Nur Leistungszusagen Finanzierung der Zusage entscheidet der AG, ggf. externe Finanzierung (häufig Rückdeckungsversicherungen), dann auch Aktivierung; AG muß ggf. nachschießen Der Höhe nach nur durch die Angemessen- heitsgrenze (75 % des Gehaltes) beschränkt. Rückstellungsbildung neu geregelt Kein Mindestalter Seite 12

Lösungsmodelle Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse AN verzichtet auf Gehalt AG zahlt dieses in eine Unterstützungskasse Nur Leistungszusagen Unterstützungskasse gewährt keinen Rechtsanspruch, Durchgriffshaftung auf AG Finanzierung der Zusage durch die U-Kasse, i.d.R. Finanzierung über Rückdeckungsversicherungen Der Höhe nach durch die Angemessen- heitsgrenze (75 % des Gehaltes) beschränkt sowie (als soziale Einrichtung) Höchstbeträge gemäß § 3 KStDV (Altersrente jährlich 25.770 €) § 3 KStDV in Verbindung mit § 2 KStDV (dort stehen die Beträge) Seite 13

Lösungsmodelle Entgeltumwandlung über Direktversicherung AN verzichtet auf Gehalt AG zahlt dieses an ein Lebensversicherungsunt. Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mind. Ausfinanzierung der Zusage durch den Versicherungsvertrag Bei geeigneter Gestaltung kein Nachfinanzierungsrisiko des AG Der Höhe nach durch die steuerlichen Grenzen beim AN beschränkt, aber individuelle Besteuerung möglich Seite 14

Lösungsmodelle Entgeltumwandlung über Pensionskasse AN verzichtet auf Gehalt AG zahlt dieses an eine Pensionskasse Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mind. Ausfinanzierung der Zusage durch den Versicherungsvertrag Bei geeigneter Gestaltung kein Nachfinanzierungsrisiko des AG Der Höhe nach durch die steuerlichen Grenzen beim AN beschränkt, aber individuelle Besteuerung möglich Seite 15

Lösungsmodelle Entgeltumwandlung über Pensionsfonds AN verzichtet auf Gehalt AG zahlt dieses an einen Pensionsfonds Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mind. Liberalere Kapitalanlagevorschriften Pensionsfonds garantiert nicht gleichzeitig alle Leistungen und den Beitrag, daher ggf. Nachfinanzierungsrisiko des AG Der Höhe nach durch die steuerlichen Grenzen beim AN beschränkt Seite 16

Vergleich der Durchführungswege Aus der Sicht der Arbeitgeber: Interne/externe Finanzierung Rückstellungsbildung Rechtsanspruch gegen Versorgungseinr. Nachhaftungsrisiko Auffüllrisiko bei Ausscheiden Anpassungsrisiko Sozialversicherungsfreiheit PSV-Beiträge Sozialversicherungsfreiheit ist begrenzt auf 4 % der BBG Umwandlung in arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung sinnvoll Bei PK und § 3 (63) EStG nicht Sondergehalt nötig Seite 17

Vergleich der Durchführungswege Aus der Sicht der Arbeitnehmer: Besteuerung der Beiträge und Leistungen Kapitalabfindung Riester-Förderung Sozialversicherungsfreiheit Rendite Flexibilität in der Beitragszahlung Sozialversicherungsfreiheit ist begrenzt auf 4 % der BBG Umwandlung in arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung sinnvoll Bei PK und § 3 (63) EStG nicht Sondergehalt nötig Seite 18

Vergleich der Durchführungswege Vorteilhaftigkeit für den Arbeitgeber: Einsparmöglichkeit Sozialversicherung Grundsätzlich bei allen Durchführungswegen Zusätzliche Verwaltungskosten I.d.R. nur bei Unterstützungskassen PSV-Beiträge Vorteil bei Direktversicherung/Pensionskasse Nachschusspflicht Bei kongruenter Rückdeckung nicht bei AFP oder U-Kasse Nicht bei Direktversicherung / Pensionskasse Nicht bei Pensionsfonds, wenn Mindestleistung garantiert wird Anpassungsverpflichtung Vorteil bei Pensionsfonds, -kasse, Direktversicherung (Beitragszusage mit Mindestleistung) Andere Kriterien: externe Finanzierung etc. Seite 19

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Unternehmer und Arbeitnehmer I.d.R. beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung, hohes Einkommen daher besonders große Versorgungslücken! Private oder betriebliche Absicherung gegen Alter, Invalidität und Tod nötig! Betriebliche Altersversorgung wird steuerlich stark gefördert, ist allerdings mit Einschränkungen verbunden. Seite 20

Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Gleichgerichtete Interessen, da Zusagegeber = Versorgungsempfänger Direktversicherung: möglich bis 1.752 € Pensionsfonds: möglich bis 2.448 € Pensionskasse: wie PF / Direktvers. darüberhinaus: Pensionszusage steuerliche Rückstellungsbildung dafür steuerliche Einschränkungen: Angemessenheit, Finanzierbarkeit, Erdienbarkeit, Ernsthaftigkeit, Endalter etc. Seite 21

Resumé Es gibt nicht den „idealen Durchführungsweg“ Auch Riester-Förderung ist nicht unbedingt von Vorteil Beim Arbeitnehmer abhängig von Gehalt, Familienstand, Kindern, Einkünften im Alter, Versorgungsbedarf Beim Arbeitgeber abhängig von Bilanzierung, Kosten, Risiken Kombination der Vorteile verschiedener Durchführungswege oft sinnvoll Seite 22