Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen

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 Präsentation transkript:

Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Erika Ziltener, Präsidentin Dachverband Schweizerischer Patientenstellen MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten versus            DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten versus Spezialitäten-Medizin orientiert am Wunschdenken MS-Gesellschaft, Patientenverfügung, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Patientinnen- und Patientenverfügung In einer Verfügung kann festgelegt werden, mit welchen medizinischen Massnahmen eine Person im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Verfügung Wer volljährig und urteilsfähig ist, ist handlungsfähig. Urteilsfähig ist eine Person, die die Fähigkeit hat, vernunftmässig zu handeln und zu entscheiden. Die Person erkennt die Tragweite ihres Handelns und kann ihre Angelegenheit entsprechend besorgen. Eine urteilsfähige Person kann eine rechtsgültig Verfügung verfassen. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Die Verfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Vorzugsweise wird die Verfügung mit der Person verfasst, welche im Bedarfsfall als Vertreterin oder Vertreter für deren Einhaltung sorgen muss. Die Verfügung sollte nicht älter als max. zwei Jahre sein. (Neue Unterschrift mit Datum genügt.) Die Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Die Verfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (KESP) Das Erwachsenenschutzrecht (1.1.2013) definiert die Stellung der Verfügung, der Patientin, des Patienten und deren Angehörigen neu. Mit dem neuen KESG ist die Verfügung rechtsverbindlich. Die Ärztinnen, Ärzte und die Behandlungsteams haben die Pflicht, das Vorhandensein einer Verfügung vertieft abzuklären, wer die gesetzliche Vertretung innehat. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Ärztinnen, Ärzte und Behandlungsteams haben die Pflicht, die Verfügung einzuhalten. Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESP melden, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Verfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Gesetzliche Vertretung Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Verfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ein Vertretungsrecht. Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit der urteilsfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Wenn jemand keine Vertretung bestimmt hat und auch keine Beistandschaft mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen besteht, erhalten bestimmte nahestehende Personen ein Vertretungsrecht für die urteilsfähige Person bei stationären und ambulanten medizinischen Massnahmen: An erster Stelle steht jene Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlichen Beistand leistet. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt das Vertretungsrecht Das neue Erwachsenenschutzrecht führt in Bezug auf die medizinischen Massnahmen für verschiedene Bezugspersonen einer urteilsunfähigen Person ein verbindliches Vertretungsrecht in gesetzlicher Reihenfolge ein. Nach Artikel 378 ZGB sind die folgenden Personen der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Die Kaskade der Vertretung 1. Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. Die Beiständin oder der Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; 3. Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsfähigen Person führt oder ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet; 4. Die Person, die mit der urteilsfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet; MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Die Kaskade der Vertretung 5. Die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlichen Beistand leistet; 6. Die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; 7. Die Geschwister, wenn sie der urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Hinterlegungsort der Verfügung Original der Verfügung behalten, den vertretungsberechtigten Personen Kopien geben; Das Vorhandensein einer Verfügung sollte ab Januar 2013 auf der Versichertenkarte gespeichert werden können. Patientinnen und Patienten können die Daten bei einem Arzt, einer Ärztin, im Spital, einer Apotheke oder in Gesundheitszentren auf ihre Karte laden lassen. Der Krankenkassenverband Santésuisse informiert seit Februar 2013 auf seiner Homepage regelmässig, welche Stellen eine Registrierung anbieten. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014

MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014 DVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen Hinterlegungsort Einzelne Organisationen bieten die Möglichkeit, die Verfügung zu hinterlegen. Diese nehmen gegen eine Gebühr die Verfügung in die Datenbank auf. Eine Karte im Portemonnaie weist darauf hin, wo die Verfügung hinterlegt ist, aber auch ob jemand eine Verfügung hat. Ein Zugriff auf die Daten ist rund um die Uhr möglich. Steht ein Spital- oder Heimeintritt an, ist es ratsam, die Verfügung mitzunehmen und mit der zuständigen Ärztin oder Arzt zu besprechen. Empfehlenswert ist es zudem, eine Kopie einer Verfügung der Hausärztin zu überlassen. MS-Gesellschaft, St. Gallen, 22.02.2014