Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz Reinbek – 13. März 2013.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,
Advertisements

Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Agenda Einleitung Risiken und Gefahren Vorbeugung
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Prüfungsthemen.
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Verfahrensverzeichnis
Eine Präsentation von: Julian Saal Dardan Mustafa
Betriebliche Weiterbildung – aber wie?
Private - und Internetnutzung am Arbeitsplatz RA Marcus Sonnenschein – Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Kai Bodensiek.
Datenschutz-Unterweisung
Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Das neue Motivationshaus
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Soziale Netzwerke und Cyber-Mobbing
Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
Auswirkungen sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz
Datenschutz als Grundrecht
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Diversity oder Spaltung der Gesellschaft durch Web 2.0 Fragestellung: Wie hat sich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Web 2.0.
Freizeit bei der Arbeit
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Zweck des Datenschutzgesetzes
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Datenschutz?!?!.
Die EDV und damit verbundene Gefahren
Mitarbeitervertretung im Pater-Rupert-Mayer-Haus
Datenschutz als Grundrecht
Datenschutz in der Personalarbeit und anderen Bereichen
Das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Hamburg März 2011.
Auswirkungen sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz Hamburg – 13. Dezember 2013.
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Auswirkungen sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz Poko Institut Hamburg – 9. November 2013.
Betriebsvereinbarungen
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Dialogmarketing - rechtliche Stolperfallen in der Praxis -
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Die arbeitsrechtliche Abmahnung
Datenschutz und Datensicherheit
Auswirkungen sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Auswirkungen sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz Kiel – 9. September 2014.
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
Soziale Netzwerke und Datenschutz
Minderleister Low Performer
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
mittleren Unternehmen Heilbronn, 8 Juli 2015
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
Internet am Arbeitsplatz Internet am Arbeitsplatz Vortrag vom 23. Februar 2016 vor dem St. Galler Juristenverein Prof. Dr. I SABELLE W ILDHABER, LL.M.,
Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
Headhunting leicht gemacht! (C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte.
Arbeitsrecht und Social Media
Social Business & Compliance
 Präsentation transkript:

Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz Reinbek – 13. März 2013

Einstellung / Recruting Kündigung Soziale Netzwerke als Arbeitsmittel Datenschutz Nicht-dienstliche Bezüge

I.Soziale Netzwerke im Unternehmen II.Einstellung – Recruting III.Soziale Netzwerke als Arbeitsmittel IV.Nicht-dienstliche Bezüge V.Kündigung VI.Mitbestimmungsfragen

Fall 1: Arbeitgeber A informiert sich über Bewerber B im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über Facebook, Xing und Twitter. B hat dem nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach der Einstellung sieht er weiter auf diesen Wegen regelmäßig nach, ob alles in Ordnung ist. Zulässig?

Fall 2: Arbeitnehmer A posted auf Facebook: Dieser Job ist unerträglich. Mein Vorgesetzter ist ein Riesena… Ich hau dem noch in die Fresse, wenn der so weiter macht. Gehts jemandem besser als mir? Der Arbeitgeber ist im Profil genannt. Das Profil ist öffentlich einsehbar. A erhält eine fristlose Kündigung. Wirksam?

Fall 3: Das FB-Profil vom Mitarbeiter M zählt 479 Freunde. M posted einen Beitrag, aus dem sich ein Entgeltfortzahlungsbetrug eindeutig ergibt. Arbeitgeber A kündigt fristlos. M klagt gegen die Kündigung. Vor Gericht bestreitet M den ihm zur Last gelegten Vorwurf. A zieht als Zeugen einen Freund heran und legt einen Bildschirmausdruck vor. M beanstandet die Beweismittel als unverwertbar. Darf verwertet werden?

I. Soziale Netzwerke im Unternehmen

Außendarstellung ArbeitsmittelAußendarstellung Arbeitsmittel Private Nutzung: - Nutzungsbeschränkungen - InformationsgewinnungPrivate Nutzung: - Nutzungsbeschränkungen - Informationsgewinnung Überlappungsbereiche: privater Anlass, aber hineinreichen in DienstlichesÜberlappungsbereiche: privater Anlass, aber hineinreichen in Dienstliches

II. Einstellung - Recruting

Bewerberinformationen über Soziale Netzwerke: keine Verbotsnorm (Beschäftigendatenschutzgesetz kommt nicht)keine Verbotsnorm (Beschäftigendatenschutzgesetz kommt nicht) ähnlich Fragerecht des Arbeitgebersähnlich Fragerecht des Arbeitgebers keine Trennung zwischen berufsbezogenen und privaten Netzwerken (str.)keine Trennung zwischen berufsbezogenen und privaten Netzwerken (str.) Einschleichen unzulässigEinschleichen unzulässig

Headhunting über berufsbezogene Netzwerke: eröffnet Abwerbekanaleröffnet Abwerbekanal Abwerben grundsätzlich erlaubtAbwerben grundsätzlich erlaubt nur Kontaktaufnahme und Erstbeschreibung der neuen Stelle wettbewerbsrechtlich zulässig (auch bei der Arbeit)nur Kontaktaufnahme und Erstbeschreibung der neuen Stelle wettbewerbsrechtlich zulässig (auch bei der Arbeit) unzulässig, wenn Verleiten zum Vertragsbruch und Druckausübung durch Kontakt über Erstgespräch hinausunzulässig, wenn Verleiten zum Vertragsbruch und Druckausübung durch Kontakt über Erstgespräch hinaus

Präsenzunterlassung in Sozialen Netzwerken? grundsätzlich nicht möglichgrundsätzlich nicht möglich Arbeitgeberangabe nicht untersagbarArbeitgeberangabe nicht untersagbar Untersagung der Darstellung von Interna möglich (Projekte, Befugnisse u.s.w.)Untersagung der Darstellung von Interna möglich (Projekte, Befugnisse u.s.w.)

Mitarbeiterinformationen über Soziale Netzwerke (Background-Screening): problematischproblematisch Eigengewinnung ist nicht gleich DrittbeschaffungEigengewinnung ist nicht gleich Drittbeschaffung beachte: Wirkung auf Mitarbeiterbeachte: Wirkung auf Mitarbeiter

§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zweckes des Beschäftigungsverhältnisses Neuregelung zum Neuregelung zum BeschäftigteBeschäftigte zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: dienen)zentrales Merkmal: Erforderlichkeit (vorher § 28 BDSG: dienen) besondere Regelung bei Straftatenbesondere Regelung bei Straftaten

§ 32 BDSG betrifft Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener DatenErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten anlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissenanlässlich Entscheidung über Begründung, für die Durchführung oder die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

BDSG nur automatisierte DV § 32 BDSG auch manuelle DV

Merkmal der Erforderlichkeit: Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden?Müssen für diesen Zweck überhaupt Daten erhoben werden? Müssen gerade diese Daten erhoben werden?Müssen gerade diese Daten erhoben werden? Mindestergebnis oder bestes Ergebnis?Mindestergebnis oder bestes Ergebnis? objektiver oder individueller Maßstab?objektiver oder individueller Maßstab?

Erforderlichkeit immer gegeben bei gesetzlichen Vorgaben oder Folgen gesetzlicher Vorgaben, z.B. : Betriebliches EingliederungsmanagementBetriebliches Eingliederungsmanagement Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz UnfallverhütungsvorschriftenUnfallverhütungsvorschriften Arbeits- und GesundheitsschutzArbeits- und Gesundheitsschutz PflegedokumentationenPflegedokumentationen

Fazit: Erforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten ZweckErforderlichkeitsfeststellung am vom Arbeitgeber verfolgten Zweck breiter Einschätzungsspielraumbreiter Einschätzungsspielraum Ausscheiden nur von schlicht überflüssigen ErhebungenAusscheiden nur von schlicht überflüssigen Erhebungen faktische Änderung gegenüber § 28 BDSGfaktische Änderung gegenüber § 28 BDSG

Missglückte Regelung bei Straftaten Vorliegen tatsächlicher AnhaltspunkteVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte diese sind zu dokumentierendiese sind zu dokumentieren kein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzungkein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Datennutzung VerhältnismäßigkeitsprüfungVerhältnismäßigkeitsprüfung

Fall 1: Arbeitgeber A informiert sich über Bewerber B im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über Facebook, Xing und Twitter. B hat dem nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach der Einstellung sieht er weiter auf diesen Wegen regelmäßig nach, ob alles in Ordnung ist. Zulässig?

III. Soziale Netzwerke als Arbeitsmittel

Soziale Netzwerke sind normale Arbeitsmittel: Eigentum des ArbeitgebersEigentum des Arbeitgebers Leistungs- und Nutzungsbestimmungen werden durch den Arbeitgeber definiertLeistungs- und Nutzungsbestimmungen werden durch den Arbeitgeber definiert Nutzungsverhalten wird durch Direktionsrecht bestimmtNutzungsverhalten wird durch Direktionsrecht bestimmt

Weisungsrecht § 106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Das Weisungsrecht umfasst sämtliche dienstlichen Äußerungsinhaltesämtliche dienstlichen Äußerungsinhalte Pflicht zur Entfernung dienstlicher BeiträgePflicht zur Entfernung dienstlicher Beiträge Anordnungsberechtigung zur ÄnderungAnordnungsberechtigung zur Änderung Berechtigung zum Erstellen konkreter Beiträge und InhalteBerechtigung zum Erstellen konkreter Beiträge und Inhalte

Ist die Nutzung vom Arbeitsvertrag umfasst? abhängig von der vereinbarten Tätigkeitabhängig von der vereinbarten Tätigkeit gibt Tätigkeit kein wesentliches Geprägegibt Tätigkeit kein wesentliches Gepräge kaufmännischer Bereich i.d.R. unproblematischkaufmännischer Bereich i.d.R. unproblematisch notwendiger Inhalt im Bereich Marketing/Vertrieb/ITnotwendiger Inhalt im Bereich Marketing/Vertrieb/IT

Urheberrechtsproblematiken: Mitarbeiter erstellt Inhalte für den Arbeitgeber im Rahmen seines ArbeitsvertragesMitarbeiter erstellt Inhalte für den Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsvertrages Urheberrecht hat der Arbeitgeber, nicht der MitarbeiterUrheberrecht hat der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter keine besondere Vergütungspflicht für Schöpfungenkeine besondere Vergütungspflicht für Schöpfungen

Häufige Probleme im Umgang mit Sozialen Netzwerken: Verletzung von Urheberrechten (insb. Bilder)Verletzung von Urheberrechten (insb. Bilder) unabgestimmte Löschvorgänge durch Mitarbeiterunabgestimmte Löschvorgänge durch Mitarbeiter wettbewerbsrechtliche Problematikenwettbewerbsrechtliche Problematiken

Probleme anlässlich der Beendigung von Arbeitsverträgen: Wem gehören Account-Daten?Wem gehören Account-Daten? Herausgabe von Passwörtern?Herausgabe von Passwörtern? Anspruch auf Löschen von Mitarbeiterbildern und Textbeiträgen?Anspruch auf Löschen von Mitarbeiterbildern und Textbeiträgen?

IV. Nicht-dienstliche Bezüge

Nutzung sozialer Netzwerke ist grds. PrivatverhaltenNutzung sozialer Netzwerke ist grds. Privatverhalten kein Zugriff auf privates Verhalten durch Direktionsrechtkein Zugriff auf privates Verhalten durch Direktionsrecht keine Regelung durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen möglichkeine Regelung durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen möglich privater Bereich wird verlassen, sobald dienstliche Bezüge entstehenprivater Bereich wird verlassen, sobald dienstliche Bezüge entstehen

Ansehensbeeinträchtigungen des Arbeitsgebers durch privates Mitarbeiterverhalten i.d.R. irrelevantAnsehensbeeinträchtigungen des Arbeitsgebers durch privates Mitarbeiterverhalten i.d.R. irrelevant

Private Nutzung Sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz verletzt die Arbeitspflicht verletzt die Arbeitspflicht problematisch, wenn private Internetnutzung (ggf. teilweise) erlaubt problematisch, wenn private Internetnutzung (ggf. teilweise) erlaubt kein Unterschied, ob mit privatem Smartphone oder über Arbeitgeber-EDV kein Unterschied, ob mit privatem Smartphone oder über Arbeitgeber-EDV singulärer Verstoß eher geringfügige Vertragspflichtverletzung singulärer Verstoß eher geringfügige Vertragspflichtverletzung

V. Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung 1.Pflichtenverstoß, an sich geeignet, Kündigung zu begründen 2.grundsätzlich Abmahnungserfordernis 3.Interessenabwägung fristlos oder fristgemäß denkbar (graduelle Entscheidung) fristlos oder fristgemäß denkbar (graduelle Entscheidung)

Abmahnungserfordernis es sei denn, Pflichtenverstoß ist so erheblich, dass auch Abmahnung Verhaltensänderung absehbar nicht bewirken würde und Fortsetzung unzumutbar ist es sei denn, Pflichtenverstoß ist so erheblich, dass auch Abmahnung Verhaltensänderung absehbar nicht bewirken würde und Fortsetzung unzumutbar ist Gewicht insbesondere bei jüngerem Publikum Gewicht insbesondere bei jüngerem Publikum sichererer Weg gegenüber sofortiger Kündigung sichererer Weg gegenüber sofortiger Kündigung

Kündigungsperspektive bei Geheimnisverrat / Verstoß gegen Vertraulichkeit Geheimnisverrat / Verstoß gegen Vertraulichkeit Beleidigungen von Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen und Kunden Beleidigungen von Arbeitgeber, Vorgesetzten, Kollegen und Kunden Drohungen Drohungen Verletzung der Arbeitspflicht durch Aktivität in Sozialen Netzwerken Verletzung der Arbeitspflicht durch Aktivität in Sozialen Netzwerken Dokumentation von Arbeitspflichtverletzungen Dokumentation von Arbeitspflichtverletzungen

Querschnittsproblematiken Wann ist eine Äußerung öffentlich? Wann ist eine Äußerung öffentlich? Beweisverwertungsfragen Beweisverwertungsfragen

Wann ist eine Äußerung öffentlich? bei Twitter immer bei Twitter immer Problem: Begrenztheit des Freundeskreises Problem: Begrenztheit des Freundeskreises falls nur private Äußerung kein Pflichtenverstoß falls nur private Äußerung kein Pflichtenverstoß

Beweisverwertungsfragen Persönlichkeitsrechte Persönlichkeitsrechte Datenschutzverstöße Datenschutzverstöße Interessenabwägung Interessenabwägung keine Früchte des verbotenen Baumes-Doktrin keine Früchte des verbotenen Baumes-Doktrin

Beleidigungen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 GG Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 GG aber: Beleidigung ist Straftat aber: Beleidigung ist Straftat Betriebsüblichkeit? Betriebsüblichkeit? Abgrenzung zur Kritik Abgrenzung zur Kritik aber: Grenze zur Schmähkritik aber: Grenze zur Schmähkritik

Freie Meinungsäußerung und Whistleblowing – EGMR Urt. v – 28274/08

Drohungen Ernsthaftigkeit (oder nur Gefasel?) Ernsthaftigkeit (oder nur Gefasel?) Androhung eines empfindlichen Übels Androhung eines empfindlichen Übels Widerrechtlichkeit Widerrechtlichkeit

Fall 2: Arbeitnehmer A posted auf Facebook: Dieser Job ist unerträglich. Mein Vorgesetzter ist ein Riesena… Ich hau dem noch in die Fresse, wenn der so weiter macht. Gehts jemandem besser als mir? Der Arbeitgeber ist im Profil genannt. Das Profil ist öffentlich einsehbar. A erhält eine fristlose Kündigung. Wirksam?

Fall 3: Das FB-Profil vom Mitarbeiter M zählt 479 Freunde. M posted einen Beitrag, aus dem sich ein Entgeltfortzahlungsbetrug eindeutig ergibt. Arbeitgeber A kündigt fristlos. M klagt gegen die Kündigung. Vor Gericht bestreitet M den ihm zur Last gelegten Vorwurf. A zieht als Zeugen einen Freund heran und legt einen Bildschirmausdruck vor. M beanstandet die Beweismittel als unverwertbar. Darf verwertet werden?

VI. Mitbestimmungsfragen

(verbindliche) Social Media Guidelines betreffend dienstliche Bezüge § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG(verbindliche) Social Media Guidelines betreffend dienstliche Bezüge § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG Totalverbot mitbestimmungsfreiTotalverbot mitbestimmungsfrei bei technischer Überwachung der Nutzung § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVGbei technischer Überwachung der Nutzung § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG kein Einfluss des BR auf einzelvertragliche Regelungen (sofern nicht kollektiver Zusammenhang)kein Einfluss des BR auf einzelvertragliche Regelungen (sofern nicht kollektiver Zusammenhang)