V. Unterteilung der Arbeitnehmer

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Formen der Arbeitsverträge
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V. Unterteilung der Arbeitnehmer a) Angestellte vorwiegend im AngG geregelt Angestellte (§ 1 AngG): kaufmännische Dienste höhere, nichtkaufmännische Dienste Kanzleiarbeit Angesteller ex contractu fehlen von körperlicher Arbeit die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist maßgebend WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

V. Unterteilung der Arbeitnehmer b) Arbeiter vorwiegend in §§72 ff GewO 1859 geregelt hauptsächlich körperliche Arbeit Hilfsarbeiterbegriff der GewO 1859 Gewerbearbeiter einschließlich Facharbeiter c) arbeitnehmerähnliche Person Mittelstellung zwischen AN und AG  keine bis wenig persönliche Abhängigkeit analoge Anwendung einiger Normen des ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

V. Unterteilung der Arbeitnehmer d) Beschäftigung mit Ausbildungscharakter Lehrlinge Berufsausbildungsgesetz BAG arbeitsrechtliche Vorschriften subsidiär anwendbar Ausbildungsverhältnis Volontäre kein Entgeltanspruch keine Arbeitspflicht Ausbildungszweck WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages a) Befristete Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf Endzeitpunkt der Befristung: Eintritt des Ereignisses muss sicher sein objektiv bestimmbar dem Parteiwillen entzogen Grundsätzlich nicht kündbar  Auflösung aus wichtigen Grund möglich WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages Kettenarbeitsverhältnisse befristete Arbeitsverhältnisse können zum Verlust bzw. zur Verhinderung des Entstehens von Ansprüchen führen  Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch kein Kündigungsschutz bei befristeten Verträgen nach § 105 ff ArbVG die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nur bei besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen zulässig  ohne sachlichen Grund ist die Befristung teilnichtig WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisse auf Lebenszeit Kündigung nach Ablauf von 5 Jahren mit 6 - monatiger Kündigungsfrist (§§ 1158 (3) ABGB, 21 AngG)  kündigen kann nur der AN Arbeitsverhältnisse auf Probe Probemonat  bedarf ausdrücklicher Vereinbarung Arbeitsverhältnis kann im Probemonat jederzeit ohne Grund gelöst werden §§1158 (2) ABGB, 19 (2) AngG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages Arbeitsverhältnisse zur Erprobung befristetes Arbeitsverhältnis das Probemonat kann aber trotzdem vereinbart werden Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse auflösende Bedingungen grundsätzlich nicht zulässig  Bedingunsfeindlichkeit des Arbeitsrechts, doch es gibt Ausnahmen: Potestativbedingungen Eintritt der Bedingung ist in der Sphäre des AN Beeinflussung des AG entzogen WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

VI. Sonderformen des Arbeitsvertrages reduziert unsichere Bedingungen unsicher ob Bedingung eintritt bei Eintritt aber sicher wann z.B.: Arbeitsverhältnis des Trainers endet, wenn das Fußballteam am Ende der Saison absteigt Arbeitsverhältnisse für vorübergehenden Bedarf innerhalb des ersten Monats vereinfachte Lösungsmöglichkeiten wenig praktische Bedeutung  meistens wird ein Probemonat vereinbart WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold