Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn

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Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn Ausgewählte Fragestellungen bei der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn

Begriffe Behinderte Menschen § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX Schwerbehinderte Menschen § 2 Abs. 2 SGB IX Gleichgestellte behinderte Menschen § 2 Abs. 3 SGB IX (P) Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit und Behinderung

Begründung des Arbeitsverhältnisses (1) Fragerecht bei Einstellungen ? BAG vom 16.2.2012 – 6 AZR 553/10 - : Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

Begründung des Arbeitsverhältnisses (2) Diskriminierungsverbot, § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX i.V. m. §§ 1,3, 7 AGG, insbesondere „Indizienrechtsprechung“ Verstöße gegen die Förderpflichten des § 81 Abs. 1 SGB IX indizieren in der Regel eine Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 22 AGG.

Begründung des Arbeitsverhältnisses (3) BAG vom 23.06.2010 – 7 ABR 3/09 – Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX (Juris: SGB 9) normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. Weitere mögliche Konsequenz: Zusimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG

Begründung des Arbeitsverhältnissses (4) § 82 SGB IX Stolperstein für öffentliche Arbeitgeber

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen § 125 SGB IX Zusatzurlaub § 124 SGB IX Freistellung von Mehrarbeit § 81 Abs. 5 SGB IX Teilzeitanspruch § 84 Abs. 1 SGB IX Prävention

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Wichtige Norm: § 81 Abs. 4 SGB IX: (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1.Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, 2.bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, 3.Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, 4.behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5.Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Mit § 81 Abs. 4 SGB IX und den dort geregelten Individualansprüchen wird die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers konkretisiert aus § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag. Sie sind gerichtlich durchsetzbar.

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Was heißt das z. B. praktisch? - Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung - unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und Interessen der anderen AN auch Verpflichtung zum Arbeitsplatztausch für leidensgerechten Arbeitsplatz verpflichtet kein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz kein Anspruch auf einen „leidensgerechteren“ Arbeitsplatz Kein freikündigen für leidensgerechten Arbeitsplatz

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Sonderkündigungsschutz: Die Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Menschen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes §§ 85 ff. SGB IX

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!