Berichtigung in Personenstandsbüchern

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 Präsentation transkript:

Berichtigung in Personenstandsbüchern

Allgemeines unrichtige Beurkundung Verpflichtung StAV/StA zur Richtigstellung von Eintragungen, wenn bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig Voraussetzung ist eine im Personenstandsbuch abgeschlossene (unterschriebene) Eintragung

Definition Vornahme einer Veränderung an einer bereits abgeschlossenen Eintragung im Personenstandsbuch (Haupteintrag/Vermerk)

Gründe Beurkundung/Eintragung von Anfang an unrichtig und der richtige Sachverhalt erst nach Abschluss der Eintragung bekannt geworden ist

Gesetzliche Grundlagen Der/die StandesbeamtIn hat selbst zu berichtigen: offenkundige Schreibfehler; Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist; Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist; im Geburtenbuch, die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft;

im Ehebuch, die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, die Angaben über die Zeugen; im Sterbebuch, die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen, seine Zugehörigkeit zu einer gesetzliche anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.

Ausschluss der Berichtigung durch den/die StandesbeamtIn im Geburtenbuch die Angaben über den Vor- und Familiennamen, die Vornamen, den Zeitpunkt und Ort der Geburt, Geschlecht des Kindes; im Ehebuch die Angaben über den VN u. FN, gem. FN der Verlobten, Tag und Ort der Eheschl., die Erklärung der Verlobten über die Bestimmung des gem. FN, die Weiterführung des bish. FN; die Voran- und Nachstellung des bish. FN, der FN der aus der Ehe stammenden Kinder sowie die Angaben über den FN nach der Eheschließung; im Sterbebuch die Angaben über den VN- u. FN, gem. FN, Geschlecht des Verstorbenen, Zeitpunkt u. Ort des Todes.

Vorgehensweise Bevor die Partei in Kenntnis gesetzt wird, ist die Beurteilung anzustellen, ob der/die StandesbeamtIn die Berichtigung selbst durchführen kann oder ob diese ausschließlich von der BezVerwBeh. erfolgen kann. Auch bei Vorliegen von Zweifeln einer selbständigen Berichtigung ist der BezVerwBeh. schriftlich Mitteilung zu erstatten;

Anschließend hat die Beurteilung zu erfolgen, ob diese Berichtigung von Amts wegen (falls außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung hat), oder nach Verständigung/Mitteilung an die Partei(en) mit der Einräumung des Parteiengehörs und anschließender schriftlicher Zustimmung, oder nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages durchgeführt werden kann;

Bei allen Berichtigungen, die der/die StandesbeamtIn selbst durchführen kann, ist das Parteiengehör am einfachsten dadurch zu wahren, dass die Partei vorgeladen wird und im Beisein der Berichtigungsantrag aufgenommen wird und anschließend dieser von ihr unterfertigt wird (Vorteil: nach Einarbeitung der Berichtigung im Personenstandsbuch, kann der Partei eine neue Urkunde ausgestellt werden) oder nach der Information über die beabsichtigte Berichtigung schriftlich erklärt keine Einwendungen zur erheben.

Lehnt es die Partei ab, den Berichtigungsantrag selbst zu stellen oder die Zustimmung zur Berichtigung zu geben, hat die Personenstandsbehörde einen Berichtigungsbescheid zu erlassen.

Parteien sind: die Person, auf die sich die Eintragung bezieht; sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.