Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII

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Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGBVIII Das neue Bundeskinderschutzgesetz Der § 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Das bezieht sich auch auf neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2012 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für die Tätigkeit vorgesehenen Person (s. § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wahrgenommen werden dürfen. Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element für den schutz von Kindern und Jugendlichen zu etablieren. Auch bisher hatte jeder Verein/Träger die Pflicht, die Eignung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen zu prüfen bzw. einzuschätzen. Die Neuregelung des § 72a SGB VIII soll als Teil eines Präventionskonzeptes verstanden werden, für das der einzelne Träger verantwortlich ist.

Rechtsgrundlage Der örtliche öffentliche Träger ist für seinen Einzugsbereich zum Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen nach § 72a SGB VIII verpflichtet. Diese Vereinbarungen sind keine Geschäfte der laufenden Verwaltung. Es braucht also einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses dazu. Wenn nicht jede Vereinbarung in den JHA soll, muss er Grundsätze/ Mindestanforderungen beschließen.

Beitritt zur Rahmenvereinbarung Warum? Die Träger der Jugendhilfe wollen gleiche Grundsätze in den JÄ, u.a. weil viele freie Träger jugendamtsübergreifend tätig sind Die Rahmenvereinbarung bietet eine Lösung dafür und erspart „technischen“ Vereinbarungsaufwand Die RV vermeidet die Debatte um die Interpretation von Tätigkeiten Sie beschreibt die Mindestanforderung

Vorteil des Beitritts Alle arbeiten nach den gleichen Grundsätzen, ein landesweiter Austausch und eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen ist möglich. Die RV ist zweiseitig, das Jugendamt verpflichtet sich ebenso. Vor allem: Es bedarf keiner gesonderten Verhandlungen auf der Ebene des JA.

Nachteil des Beitritts Ein möglicher Einwand: es sind keine Verhandlungsfreiheiten für den Einzelverband möglich. Das ist aber nur eine scheinbare Freiheit. Faktisch müssen auch in anderen Modellen alle die Mindestkriterien einhalten. In NRW etwa trägt der FT nach der Mustervereinbarung die Verantwortung dafür, wenn er wichtige Tätigkeiten auf der vereinbarten Liste FZ pflichtiger Tätigkeiten vergisst

Rahmenvereinbarung Präambel zur Reichweite der Vereinbarung / Hinweis auf Notwendigkeit anderer Präventionsmaßnahmen Vereinbarungspartner verpflichten sich auf folgende Grundsätze… Formulierung aus Gesetzestext (Erw. Führungszeugnis ist vorzulegen, wenn… Gefährdungspotential…) Gefährdungspotential ist nach Art, Intensität und Dauer einzuschätzen… Wird angenommen bei vier definierten Kerntätigkeiten (LJR: über Tag u Nacht/ Pflege/ Einzelarbeit/ alleine, ohne Team) Sonst differenzierte Einschätzung- nach einem Prüfschema mit definierten Grenzwerten Ausnahmen u. Passus für Menschen mit ausländischem Wohnsitz

Inhalt der Vereinbarung Definition Kerntätigkeiten Prüfschema der ehrenamtlichen Tätigkeiten Ausnahmen Selbstverpflichtungserklärung der ehren/ nebenamtlichen Mitarbeitenden Die RV gilt nicht für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII bzw. erlaubnispflichtige Pflege nach §§ 43 und 44 SGB VIII, weil diese bereits spezifisch durch das Gesetz geregelt sind bzw. die Vorschriften der Erlaubnisbehörden vorgehen.

Kerntätigkeiten Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübt werden: Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer), Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen (Intensität), Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten, Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden (Art und Intensität). Kerntätigkeiten beziehen sich immer auf Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung oder vergleichbare Kontakte zu Minderjährigen in der Kinder- und Jugendhilfe. Alle Ausnahmen von der vorgenannten Regel sowie alle sonstigen ehren-. bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten, die mit Kontakt zu Kindern und/oder Jugendlichen verbunden sind, erfordern eine differenzierte Einschätzung nach dem Prüfschema, um festzustellen, ob ein Führungszeugnis erforderlich ist.

Prüfschema In dem Prüfschema werden 10 Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten formuliert, sie sind jeweils in 3 Stufen eingeteilt und mit Punktwerten versehen. Ab einem Punktwert von 10 ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich. Wichtig: der Punktwert 0 bedeutet nicht, dass keine Gefährdung für Kinder und Jugendliche gesehen wird, sondern dass sie relativ geringer eingeschätzt wird. Das Prüfschema darf immer nur als Ganzes angewandt werden. Die Herauslösung einzelner Dimensionen zur Bewertung ist nicht zulässig.

[1] Prüfschema nach § 72a SGB VIII Ab einer Gesamtzahl von 10 Punkten muss für die Tätigkeit das erweiterte Führungszeugnis eingesehen werden Punktwert Tätigkeit 0 Punkte[1] 1 Punkt 2 Punkte ermöglicht Aufbau eines Vertrauensverhältnisses Nein Vielleicht Gut möglich beinhaltet eine Hierarchie, ein Machtverhältnis Nicht auszuschließen Ja berührt die persönliche Sphäre des Kindes/Jugendlichen (sensible Themen / Körperkontakte o.ä.) Nie Immer wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen Nicht immer findet in der Öffentlichkeit statt findet mit Gruppen statt Hin und wieder auch mit Einzelnen hat folgende Zielgruppe über 15 J. 12-15 J. unter 12 J. findet mit regelmäßig wechselnden Kindern/Jugendlichen statt Teils, teils hat folgende Häufigkeit Ein bis zweimal Mehrfach (z.B. auch mehr als drei Tage hintereinander) Regelmäßig hat folgenden zeitlichen Umfang Stundenweise Mehrere Stunden tagsüber Über Tag und Nacht Der Punktwert 0 Punkte bedeutet nicht, dass keine Gefährdung angenommen wird, sondern dass sie relativ gesehen zu den rechts davon stehenden Werten geringer eingeschätzt wird. [1]

Das JA tritt der RV bei und dann? Mit dem Beschluss zum Beitritt erklärt der JHA die Grundsätze der RV auf örtlicher Ebene für verbindlich. Entsprechend kann er alle Träger zum Beitritt zur RV einladen. Der Beitritt ist gegenüber dem örtlichen Jugendamt zu erklären. Regional oder überörtlich tätige Träger treten auf Landesebene bei. Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung ist damit ein Äquivalent zu einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Träger könnten zwar streng genommen eine eigene Vereinbarung verlangen, sie könnten darin die Standards aber nicht unterschreiten, also kein anderes Kriterienmodell oder einfach eine Liste von FZ-pflichtigen Tätigkeiten vereinbaren. Es wäre also immer nur ein spezifisches Aufsatteln möglich und das macht keinen Sinn.

Organisation der Einsichtnahme Für ehren- oder nebenamtliche Tätigkeiten ist die Einsichtnahme speziell zu regeln, d.h. zu organisieren, wer sie vornimmt. Dazu ist eine organisationsspezifische Positivliste (geschützt im Internet) sinnvoll (Namen und Adressen der Personen, die ein im Sinne des § 72a SGB VIII beanstandungsfreies erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben, sowie Datum der Vorlage). Sie sollte für Personen, die über den Mitarbeitereinsatz entscheiden, zugänglich sein (bei überregionalen Organisationen auch ebenenübergreifend). Die Einsichtnahme und Aufnahme in die Liste kann von den gleichen Personen oder von besonders herausgehobenen Personen (da es ggf. auch um belastende FZ geht) vorgenommen werden. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Teil der Liste in dem eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung vermerkt ist, muss in jedem Fall vor öffentlichem Zugriff geschützt sein. Für die Positivliste sollte man sich das Einverständnis der zukünftigen MitarbeiterInnen geben lassen. Wenn der Umgang mit der Liste zu kompliziert ist, könnte auch die Juleica oder ein sonstiger personalisierter Leiterausweis ausgegeben werden, den nur erhält, wer ein beanstandungsfreies EFZ vorgelegt hat.