Einführende Informationen zum Thema „Inklusion“

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 Präsentation transkript:

Einführende Informationen zum Thema „Inklusion“

Formen von Behinderung Es gibt Behinderungen in folgenden Bereichen: Emotionale und Soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Hören Körperliche und Motorische Entwicklung Lernen Sehen Sprache. Die Landesschulbehörde stellt Förderbedarf fest.

Bisherige Beschulung Behinderter 1.) Nahezu alle SchülerInnen mit Behinderungen (z.Z. ca. 35.000 in Niedersachsen) besuchen Förderschulen. 2.) Eltern/Schüler haben bisher kein Anrecht auf den Besuch einer allgemeinen Schule. Die LSchB entscheidet. 3.) Nur wenige behinderte SchülerInnen besuchen allgemeine Schulen und erhalten Förderung durch Lehrkräfte aus den mobilen Diensten der Förderschulen (bei uns: ein Schüler der 6b mit 3,5 Wochen-Stunden bewilligter Förderzeit). 4.) An etlichen Schulen gibt es sogenannte „I-Klassen“ (Integrationsklassen), in denen schon jetzt einige förderbedürftige Schüler sind. Ab sofort wird es keine neuen I-Klassen mehr geben.

Was bedeutet „Inklusion“? Aufsteigend wird ab dem Schuljahr 2013/14 dafür gesorgt, dass zunehmend mehr, ab 2018/19 alle behinderten SchülerInnen den Anspruch haben, eine allgemeine Schule – egal welcher Schulform bzw. ob staatlich oder privat – zu besuchen.

Grobdarstellung: Der Weg in die Inklusion 1.) Ziel: Ab 2018/19 ist jede deutsche Schule eine inklusive Schule. 2.) Jeder behinderte Schüler kann dann, muss aber nicht auf eine allgemeine Schule gehen. 3.) Er/sie kann aber auch weiterhin auf eine Förderschule gehen. 4.) Die Förderschulen werden nicht abgeschafft.

Definition von „Inklusion“ 5.) Es wird auch in der Zukunft Förderschulen geben zu folgenden Schwerpunkten: Emotionale und Soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Hören Körperliche und Motorische Entwicklung Lernen (nicht mehr für Grundschule – nur für weiterführende Schulen) Sehen Sprache.

Rechtliche Grundlagen für die Inklusion 1.) Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, Artikel 24 („Bildung“) – 2008/09 vom Bundestag und Bundesrat anerkannt. 2.) Gesetz zur Einführung der Inklusion in Niedersachen, beschlossen vom Nieders. Landtag am 23.03.2012.

Rechtliche Grundlagen für die Inklusion 3.) Das Niedersächsische Schulgesetz: „§ 4 Inklusive Schule (1) 1. Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. 2. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1). (2) 1. In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet.

Rechtliche Grundlagen für die Inklusion 2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. 3. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.“

Feindarstellung: Der Weg in die Inklusion 1.) Freiwillig konnten Schulträger und Schulen bereits ab Beginn 2012/13 mit der Inklusion beginnen. (Das ist im Landkreis Northeim nicht geschehen.) 2.) Ab Schuljahr 2013/14 startet die Inklusion in - allen ersten Klassen und - allen fünften Klassen aufsteigend.

Feindarstellung: Der Weg in die Inklusion 3.) Alle Erstklässler mit Förderbedarf Lernen müssen ab 2013/14 an allgemeine Grundschulen gehen. 4.) Die Förderschulen mit Schwerpunkt „Lernen“ laufen aus. (Ab 2017/18 kommen also SchülerInnen mit Förderbedarf „Lernen“ voraussichtlich auch auf die RvD zu.)

Feindarstellung: Der Weg in die Inklusion 5.) Von 2013/14 bis 2017/18 muss nicht jede weiterführende Schule bereits Förderschüler aufnehmen. 6.) Die Schulträger können in diesem Übergangszeitraum „Schwerpunktschulen“ für die meisten der Behinderungs-Arten benennen. Diese Schwerpunktschulen werden die Behinderten ab 2013/14 aufnehmen. (Grund: An vielen Schulen müssen erst Umbaumaßnahmen vorgenommen werden.)

Feindarstellung: Der Weg in die Inklusion 7.) Der Landkreis Northeim wird voraussichtlich zwei Schulen in Northeim und eine Schule in Einbeck zu Schwerpunktschulen machen. 8.) Für folgende Behinderungen dürfen Schulträger keine Schwerpunktschulen einrichten: - Lernen - Sprache - Emotionale und soziale Entwicklung.

Feindarstellung: Der Weg in die Inklusion 8.) Die Rainald-von-Dassel-Schule wird keine Schwerpunktschule. 9.) Wir müssen aber damit rechnen, dass ab 2013/14 Schüler mit Förderbedarf - Lernen - Sprache - Emotionale und Soziale Entwicklung zu uns in die 5. Klasse (danach aufsteigend) kommen.

Feindarstellung: Der Weg in die Inklusion 10.) Erkundigungen von Herrn Mispagel haben ergeben, dass die RvD im Schuljahr 2013/14 voraussichtlich höchstens einen Schüler mit Förderbedarf bekommen wird, der aber voraussichtlich an der Förderschule in Drüber bleiben wird. 11.) Ab dem Schuljahr 2018/19 muss die RvD mit Schülern/Schülerinnen aus allen vorhandenen Förderbereichen rechnen. 12.) Der Landkreis muss bis dahin die baulichen Voraussetzungen geschaffen haben.

Unterstützungen bei der Inklusion 1.) .) Schulleiter werden in Auftaktveranstaltungen informiert (26.11.2012: Mis in Hannover) und müssen in 2013 drei Einführungsmodule zur Inklusion absolvieren. 2.) Die Schulen werden mit zusätzlichen Förderschul-Lehrerstunden für förderbedürftige SchülerInnen ausgestattet . Je nach Förder-schwerpunkt und Schulstufe: 3-5 Stunden

Unterstützungen bei der Inklusion 2.) Ab Herbst/Winter 2012/13 will die NLSchB Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte allgemeiner Schulen anbieten. Frage: Welche zwei Lehrkräfte wären bereit, eine Fortbildung zu besuchen (insgesamt 6 Tage in Blöcken zu 3 x 2 Tagen; Übernachtung, Verpflegung, Fahrtkosten werden übernommen. Orte und Termine: verschiedene Angebote existieren.)