Die neue Pflegefinanzierung

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 Präsentation transkript:

Die neue Pflegefinanzierung Information BewohnerInnen und Angehörige Herbst 2010

Zahlen zu den Alters- und Pflegeheimen im Kanton Zürich 240 Langzeiteinrichtungen mit über 16‘000 Plätzen 5,7 Mio. Aufenthaltstage Auslastung von 96% mehr als 17‘500 Angestellte über 1‘000 Ausbildungsplätze 1,5 Mia. Gesamtkosten

Trends Gestiegene Ansprüche der Gesellschaft, des Staates, der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörigen, z.B. Raumbedarf, Güte der Dienstleistung, Qualität der Pflege, gesetzliche Anforderungen, Ausbildung des Personals, etc. verzögerter Heimeintritt (dank Spitex, Tagesstrukturen) mit höherem Grad an Pflegebedürftigkeit. Folge: Altersheime werden immer mehr zu Pflegeheimen. Dennoch: vielfältige Wohnformen und Spezialisierungen. Demografische Entwicklungen führen aber trotzdem zu einer wesentlichen Zunahme (Mengen und Kosten) Verlagerung von Aufgaben und Kosten der Spitäler auf ambulante und stationäre Langzeitversorgung nimmt weiter zu.

Spannungsfeld Bei all diesen Trends besteht die Erwartung an die ambulanten und stationären Leistungserbringer, - dass die Leistungen effizient und kostengünstig erbracht werden, - dass dabei immer die KundInnen bzw. BewohnerInnen zufrieden zu stellen sind, - dass genügend Personal für Betreuung und Pflege vorhanden ist, - dass aus Sicht der Öffentlichkeit eine gute Qualität erbracht wird. Die Bevölkerung erwartet ein breites Angebot an Möglichkeiten für altersgerechtes Wohnen.

Ausgangslage Pflegefinanzierung Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) von 1996 wurde die Übernahme der Pflegekosten neu geregelt. Die Krankenkassen sollten die Pflegekosten vollständig übernehmen. Die Krankenkassen haben sich aber erfolgreich gewehrt und haben die Pflegekosten nie vollständig bezahlt. Es musste eine korrekte gesetzliche Lösung gefunden werden. Das eidgenössische Parlament hat am 13. Juni 2008 die Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Neuer Art. 25a KVG: Pflegeleistungen bei Krankheit Die Pflegeleistungen werden finanziert durch - den (neu: nur) Beitrag der Krankenversicherung - dem Anteil der versicherten Person (max. 20% des höchsten KV-Beitrags) - der Restfinanzierung (öffentliche Hand; Kantone + Gemeinden) Im Anschluss an den Spitalaufenthalt sind Leistungen der Akut- und Übergangspflege für 14 Tage nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu vergüten.

Beiträge Krankenkassen im Pflegeheim (Art. 7a Abs. 3 KLV) Gemäss Bundesrat 12 Stufen à 20 Minuten Stufe 1: bis 20 Min. Fr. 9.00 pro Tag Stufe 2: 21 bis 40 Min. Fr. 18.00 pro Tag ….. etc. Stufe 12: mehr als 220 Min. Fr. 108.00 pro Tag aber: Kantone können Übergang (drei Jahre) der bisherigen Tarife auf die neuen Beiträge selbst regeln. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat bestimmt, dass im Jahr 2011 die gleichen Tarife in den bisherigen Stufen wie im Jahr 2010 gelten.

Umsetzung Kanton Zürich Inhalt Pflegegesetz Die Gemeinden tragen neu alleine Versorgungsverantwortung in der Langzeitpflege (Pflegeheime und Spitex). Der Anteil der Pflegebedürftigen an den Kosten beträgt bei - Pflegeheimen 20% des max. KVG-Beitrags (CHF 21.60) - ambulant 10% des max. KVG-Beitrags (CHF 8.00) - für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr = CHF 0.00 Die Gemeinden zahlen grundsätzlich die restlichen Kosten der Pflege. Der Kanton zahlt daran einen Kostenanteil. Dieser Pflegebeitrag wird von der Gemeinde direkt dem Heim bezahlt. Die Gemeinde bestimmt eine Stelle, welche Auskunft über das Angebot an Spitex und Heimen gibt.

Neues Finanzierungsschema der Heimkosten Finanzierungsträger Heimkosten Hotellerietaxe Betreuungstaxe Pflegetaxe - KV-Beitrag - Anteil versicherte Person - Restfinanzierung = Pflegebeitrag öff. Hand Krankenversicherung Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigung Einkommen / Vermögen HeimbewohnerInnen Kantone/Gemeinden: Investitionen, Defizite, Subven- tionen Pflegebeitrag öff. Hand Kopf- und Fusszeile anpassen: Bei der ersten ausgewählten Folie über Schaltfläche: Ansicht / Master / Folienmaster; Klick auf: Titel der Präsentation aktuelles Tagesdatum und gewünschte Änderung vornehmen. 9

Pflegefinanzierung: mögliches Beispiel Aufteilung Pflegekosten in einem Alters- und Pflegeheim im Kanton Zürich BESA1 BESA2 BESA3 BESA4 Pflegekosten (Beispiel) 29.00 71.80 133.50 216.60 ./. Beitrag Krankenversicherung 20.50 41.00 66.50 82.00 es verbleiben noch ... 8.50 30.80 67.00 134.60 ./. Eigenanteil (max. Ausschöpfung) 21.60 Restf.=Pflegebeitrag Gemeinde 0.00 9.20 45.40 113.00

Pflegefinanzierung: Beispiel Rechnung Alters- und Pflegeheim Januar 2011für Bewohner/in xy von bis Anzahl Ansatz Betrag Taxe Hotellerie - ev. Zuschläge 01.01. 31.01. 31 120.00 3’720.00 Taxe Betreuung 50.00 1’550.00 Pflegetaxe BESA3 - Beitrag Krankenkasse - Pflegebeitrag Gemeinde - Eigenanteil Bewohner/in 133.50 - 66.50 - 45.40 21.60 *) 669.60 Nebenleistungen KVG (ev.) Persönliche Nebenleistungen - Coiffeuse 65.00 Saldo zu unseren Gunsten 6’004.60*) *) in einigen Heimen wird der Beitrag Krankenkasse vom Heim in Rechnung gestellt und muss von Bewohner/in bzw. Kontaktperson bei der Krankenkasse geltend gemacht werden.

Verbesserungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Erhöhung des Vermögensfreibetrags. Vermögen von über Fr. 37’500 (bisher: Fr. 25’000) bei Alleinstehenden Fr. 60’000 (bisher: Fr. 40’000) bei Ehepaaren wird zu einem Fünftel (wie bisher) als Einnahmen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit eingerechnet. Erhöhung des Liegenschaftenfreibetrags für Ehepaare, wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht. Die kantonalen Begrenzungen der Heimkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV müssen so festgelegt werden, dass man in der Regel nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Weitere Informationen www.pflegefinanzierung-zh.ch (betrieben von Curaviva Kanton Zürich) Pflegefinanzierung Kanton Zürich: www.curaviva-zh.ch ➩ Aktuelles ➩ Neue Pflegefinanzierung Zusatzleistungen zur AHV/IV, z.B. Stadt Zürich: www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen © Curaviva Kanton Zürich / Claudio Zogg