Modul 4 – Recht und Regeln Versicherungsschutz im Ehrenamt

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 Präsentation transkript:

Modul 4 – Recht und Regeln Versicherungsschutz im Ehrenamt

Mögliche Schäden Eigenschaden Fremdschaden Sachschaden (PKW des Ehrenamtlichen wird beschädigt) Personenschaden (Unfall auf dem Weg zum Engagement) Fremdschaden Sachschaden (dem Ehrenamtliche fällt das „gute Service“ herunter ) Personenschaden (Hilfebedürftiger klemmt sich den Finger in der Tür) Eigenschaden: Sachschaden, bspw. wenn ein eigener PKW im Rahmen eines Besuchsdienstes genutzt wird, um einen Ausflug mit einem Pflegebedürftigen zu unternehmen und dabei beschädigt wird. Sofern es mit dem Träger des Besuchsdienstes keine Vereinbarung für einen solchen Fall gibt, wie bspw. eine Dienstreiserahmenversicherung, verbleiben die Kosten für einen Schaden beim Fahrzeughalter (Eigenanteil einer Teilkaskoversicherung, Höherstufung beim Schadensfreiheitsrabatt). Personenschaden, bspw. ein Wegeunfall auf dem direkten Hin- oder Rückweg zu einem ehrenamtlichen Einsatz im Besuchsdienst. Hier ist zu prüfen, ob die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallversicherung des Trägers des Besuchsdienstes, die Unfallversicherung des Bundeslandes, die Krankenversicherung des Ehrenamtlichen oder seine private Unfallversicherung zuständig ist. Fremdschaden: Sachschaden, wenn der Ehrenamtliche bspw. im Haushalt des besuchten Pflegebedürftigen einen Schaden an dessen Eigentum verursacht, wenn ihm bspw. eine Tasse von dem „guten Service“ zerbricht. Personenschaden, wenn bspw. im Rahmen des Besuchsdienstes eine andere Person durch das Verhalten des Ehrenamtlichen verletzt wird. Bei einem solchen Schaden haftet der Ehrenamtliche nach dem seit 2013 gültigen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes jedoch nur dann, wenn er grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Präsentationstitel 07.06.2015

Haftpflichtversicherung I/II Definition „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (BGB § 823 (1) Schadensersatzpflicht) Ehrenamtliche können nur belangt werden, wenn sie grob fahrlässig handeln (§ 31b BGB) Versicherungsschutz der Länder für Ehrenamtliche greift nur nachrangig Haftpflichtversicherung Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, müssen auch Ehrenamtliche praktisch unbegrenzt haften, d. h. sie müssen für die finanziellen Folgen aufkommen. Wer anderen durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Unwissenheit einen Schaden zufügt, muss für die Folgen aufkommen. Gegen die finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen kann man sich durch eine private Haftpflichtversicherung absichern. Es gibt jedoch keine Pflicht, eine solche Versicherung abzuschließen. Hinzu kommt, dass je nachdem mit welchem Versicherungsunternehmen ein Vertrag abgeschlossen wird, die vereinbarten Leistungen unterschiedlich sein können. D. h. es wird für Schäden, die im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit entstehen, von der Versicherung evtl. nur in begrenztem Umfang gezahlt. Ob und ggf. welche ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, lässt sich nur aus den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens entnehmen („Kleingedrucktes“ prüfen). Hinweis: Der gebotene Versicherungsschutz besteht subsidiär (nachrangig), d. h. eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung ist im Schadensfall vorleistungspflichtig. Sofern das Engagement in Anbindung und im Auftrag eines Trägers der Wohlfahrtspflege erfolgt (bspw. Verein, kommunaler Träger, Kirchengemeinde) kann der Ehrenamtliche durch eine Haftpflichtversicherung des Trägers mitversichert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass man einen schriftlichen Nachweis über den Umfang und das Ausmaß der ehrenamtlichen Tätigkeit bei dem Träger hat, bspw. eine Ehrenamtsvereinbarung über einen „regelmäßigen Besuchsdienst im Altenpflegeheim an einem Tag in der Woche für jeweils zwei Std.“. Eine Mustervereinbarung finden Sie im Leitfaden. Da nicht alle Schäden von einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, ist zu klären, wie bspw. mit Sachschäden am persönlichen Eigentum des Ehrenamtlichen umgegangen wird, die ihm in Ausübung des Ehrenamtes entstehen. Präsentationstitel 07.06.2015

Haftpflichtversicherung II/II Beispiel: Brille des Ehrenamtlichen zerbricht. Muss für den Schaden selbst aufkommen Beispiel: Ein Dritter zerbricht die Brille Der Dritte muss für den Schaden aufkommen Haftpflichtversicherung Verursacht der Ehrenamtliche bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Sachschaden an seinem Eigentum, bspw. zerbricht ein Brillenglas, dann kann er keinen Dritten (auch nicht den sozialen Träger) hierfür verantwortlich machen. Er trägt den Schaden selbst. Handelt es sich um eine regelmäßige Abnutzung oder einen Verbrauch bei Ausübung des Ehrenamtes, wird bspw. Kleidung besonders beansprucht, dann kann vielleicht der soziale Träger Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. So tragen bspw. die „Grünen Damen und Herren“ im Krankenhaus einen Kittel. Eine Verpflichtung des Trägers besteht allerdings nicht. Schädigt ein Dritter das Eigentum des Engagierten während dessen Tätigkeit, so gelten die allgemeinen Regeln, d. h. der Dritte haftet dem ehrenamtlich Tätigen für Vorsatz und Fahrlässigkeit wie in allen sonstigen Fällen. Die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit aus dem Arbeitsrecht gelten auch im Bereich des Ehrenamtes. Ist der Verursacher des Schadens eine im Rahmen des Ehrenamtes betreute oder versorgte Person, dann besteht u. U. auch ein Anspruch gegen den Träger aus gefahrgeneigter Arbeit, wenn der Engagierte nicht mit dem schädigenden Verhalten rechnen musste. Besteht bei dem sozialen Träger kein Versicherungsschutz, so sollte möglichst vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit geprüft werden, inwieweit im Schadensfall eine Haftpflichtversicherung des jeweiligen Bundeslandes in Anspruch genommen werden kann. Präsentationstitel 07.06.2015

Unfallversicherung Drei Gruppen: gesetzlich Versicherte Versicherte gemäß Satzung der Kasse freiwillig Versicherte Im Rahmen des Gesetzes sind auch einige ehrenamtlich tätige Personengruppen versichert. Sie müssen nicht individuell (namentlich) zur Versicherung angemeldet werden. Versichert sind u. a. unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Unfälle unverzüglich den Träger melden Unfallversicherung Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist im Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt und der Personenkreis benannt, der gesetzlich unfallversichert sind. Definition: „Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für sozial benachteiligte oder schutzbedürftige Mitmenschen. Hierzu zählen Kinder und Jugendliche sowie pflegebedürftige, kranke, alte und behinderte Menschen.“ (BMAS, 2014) Wichtig ist jedoch, dass sich die Ehrenamtlichen bei einer Organisation der Wohlfahrtspflege, die häufig bei einem Verband angesiedelt ist, regelmäßig engagieren. Dazu gehören die Einrichtungen des Diakonischen Werkes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Roten Kreuzes und der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland. Beispiel: Personen des regelmäßigen Besuchsdienstes im Altenheim oder des Krankenhausbesuchsdienstes „Grüne Damen und Herren“ sind im Rahmen ihres Engagements in der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert. Ehrenamtliche Helfer/innen, die nur einmalig tätig sind, bspw. einen Kuchen backen und beim Sommerfest mithelfen, oder zeitlich eng begrenzte Gefälligkeitsdienste übernehmen, bspw. einen Einkauf für die Nachbarin, die gerade aus dem Krankenhaus entlassen. Bei Verletzungen, die im Rahmen des Engagements geschehen sind, sollten diese umgehend dem Träger angezeigt werden, damit dieser sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden kann. Diese setzt sich dann mit dem Ehrenamtlichen in Verbindung. Wer während seines ehrenamtlichen Engagements im Bereich Pflege einen Unfall erleidet, erhält von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft Leistungen, bspw. bei Unfallschäden, die sich im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- oder Rückweg vom Wohnort zum Einsatzort ereignen. Der Schutz besteht bei einem Wegeunfall in der Regel jedoch nur dann, wenn keine Umwege oder längere Unterbrechungen eingelegt wurden, bspw. um unterwegs einzukaufen oder nach dem Einsatz noch in ein Café einzukehren. Verletzt sich der Ehrenamtliche bspw. erst nach dem Umweg für einen privaten Einkauf, dann ist dies in der Regel nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Ausnahmen sind möglich, bspw. wenn ein Umweg dazu dient, eine Fahrgemeinschaft mit anderen Ehrenamtlichen zu bilden. Präsentationstitel 07.06.2015