Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014

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Das EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz vom 5. Dezember 2014

Wie bereits besprochen ist der grenzüberschreitende Gewaltschutz im Unionsrecht vor allem in zwei Rechtsakten geregelt: Verordnung 606/2013 (Zivilsachen) Richtlinie 2011/99/EU vom 13.12.2011 (Strafsachen)

Die Verordnung 606/2013/EU gilt ab 11. Januar 2015 (Art. 22 Abs Die Verordnung 606/2013/EU gilt ab 11. Januar 2015 (Art. 22 Abs. 2 der VO), Auch die Umsetzungsfrist für die Europäische Gewaltschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/99/EU) lief am 11. Januar 2015 ab, Der Gesetzgeber in Deutschland hat pünktlich reagiert und am 4. Dezember 2014 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahme in Zivilsachen“ erlassen, das am 11. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

„Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren Nach Artikel 1 jenes Gesetzes werden sowohl die Verordnung 606/2013 als auch die Richtlinie 2011/99 in einem Gesetz geregelt, nämlich in dem „Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz – EUGewSchVG“)

§§ 1-12 dieses Gesetzes regeln die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2011/99/EU und sind daher hier nicht von Interesse. Nur so viel: da es in Deutschland keine strafrechtlichen Gewaltschutzmaßnahmen gibt, betreffen diese Vorschriften nur die Entgegennahme und Umsetzung eines Antrags aus einem anderen Mitgliedstaat, Ausschließlich zuständig für die Entgegennahme eines Antrags ist das Familiengericht, in dessen Bezirk sich die geschützt Person aufhält, § 3, Erkennt das Gericht die Schutzanordnung an, so erläßt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des GewaltschutzG, § 9 (notwendige Überführung nach innerstaatlichem Recht = rechtsgebietsübergreifende Anpassung!)

§§ 13-23 dieses Gesetzes regeln die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen nach der Verordnung 606/2013/EU. Im einzelnen: § 13 Abs. 1 des Gesetzes stellt klar, dass Mitgliedstaat im Sinne des Gesetzes jeder Mitgliedstaat der EU ist mit Ausnahme Dänemarks

§ 14-16 regeln das für Ersuchen an andere Mitgliedstaaten zu beachtende Verfahren: Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der VO 606/2013 „sind die Gerichte, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt“, also das Familiengericht, § 14. Die gefährdende Person ist vor Ausstellung der Bescheinigung nicht anzuhören, § 15 Satz 1. Die Bescheinigung ist der gefährdenden Person entsprechenden den in Art. 8 der VO 606/2013 aufgestellten Regeln zuzustellen, § 15 Satz 2. Für eine Berichtigung bzw. Aufhebung der Bescheinigung nach Art. 9 der VO 606/2013 verweist § 16 auf § 42 Abs. 2 und 3 des FamVG, also Anfechtbarkeit nur im Fall der Berichtigung bzw. Aufhebung.

§ 17-23 regeln das für die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland zu beachtende Verfahren: Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, § 17. Die Bescheinigung ist übersetzt in die deutsche Sprache vorzulegen, § 18. Örtlich ausschließlich zuständig für die Zwangsvollstreckung ist gem. § 19 das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk Sich die gefährdende Person aufhält oder Die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

§ 17-23 regeln das für die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland zu beachtende Verfahren: Das Gericht kann den ausländischen Titel nach Art. 11 der VO 606/2013 anpassen, soweit erforderlich, § 20. Die Anpassung kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person erfolgen Der Beschluss, durch den die Anpassung vorgenommen wird, ist Vollstreckungstitel, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf Der Beschluss, durch den die Anpassung vorgenommen wird, ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen, wobei sich die Zustellung an die gefährdende Person nach Art. 11 Abs. 4 der VO 606/2013 richtet Der Beschluss, durch den die Anpassung vorgenommen wird, kann mit der Beschwerde angefochten werden.

§ 17-23 regeln das für die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland zu beachtende Verfahren: Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung nach Art. 13 Abs. 1 der VO 606/2013 ist das in § 19 bestimmte (Familien-)Gericht zuständig, § 21 Abs. 1. Über den Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung entscheidet das Gericht durch Beschluss, der zu begründen ist, § 21 Abs. 3. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, die geschützte Person ist aber vor der Entscheidung zu hören, § 21 Abs. 3. Der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, § 21 Abs. 4.

§ 17-23 regeln das für die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland zu beachtende Verfahren: Wenn die geschätzte oder die gefährdende Person eine Bescheinigung nach Art. 14 Abs. 1 der VO 606/2013 vorlegt (Aussetzung oder Aufhebung der Schutzmaßnahme oder Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit), ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, § 22 . Die gefährdende Person kann jederzeit einen Vollstreckungsabwehrantrag stellen, für den das in § 19 bestimmte (Familien-)Gericht zuständig ist, § 23.