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VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.

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1 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Die Union hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Gemäß diesem Prinzip, der gegenseitigen Anerkennung, solltendie Schutzmaßnahmen im Herkunftsland auch in dem von dem Opfer ausgewählten EU Staat; in unserem Fall, gemäß folgender Verordnung – Tampere Europäischer Rat

2 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Die Familie ist die Basis der Gesellschaft; sie zu schützen und unterstützen ist eins der wichtigsten öffentlichen Gesundheitsprobleme. Die Maßnahmen zur Vermeidung der häuslichen Gewalt und der Gewalt in der Familie sind Teil der integrierten Politik jedes Staates, der dazu verpflicht ist mithilfe der zuständigen Behörden, politische Maßnahmen und Programme für die Vermeidung der häuslichen Gewalt und der Gewalt in der Familie und den Schutz solcher Opfer einzugreifen.

3 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Im Gegensatz dazu, bringt in Rumänien das Gesetz Nr. 217/2003 ein rechtliches Instrument zur Vermeidung der Gewalt in der Familie mit, und zwar das Unterlassungsgebot, das von Gerichten für eine Zeitfrist von maximal 6 Monaten ausgestellt werden darf und durch das kann der Gewalttäter aus dem Familienhaus evakuiert werden, das Opfer und ggf. die Minderjährigen werden ins Familienhaus eingegliedert, der Gewalttäter muss einen Minimalabstand gegenüber dem Opfer, seinen Kindern oder seinen Verwandten oder seinem Wohnsitz oder Arbeitsplatz oder seiner Schuleinrichtung halten, das Kontakt nehmen einschließlich telefonisch oder schriftlich wird nicht zugelassen usw. Das heißt, dass, nachdem dieses Unterlassungsgebot ausgestellt wurde, die anderen EU-Mitglieder es anerkennen müssen, falls das Opfer aus dem Herkunftsland auszieht.

4 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Die vorliegende Verordnung nimmt sich vor ein einheitliches Muster für eine entsprechende Bescheinigung festzulegen und ein mehrsprachiges Standardformular für diesen Zweck bereitzustellen. Die Ausstellungsbehörde sollte die Bescheinigung auf Ersuchen der geschützten Person ausstellen, unter Berücksichtigung der Tat, dass der Gewalttäter darüber informiert werden muss und das gilt auch bei jeglicher Anpassung der faktischen Elemente einer Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat.

5 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Die ausstellende Behörde im Ursprungsmitgliedstaat sollte der geschützten Person auf Ersuchen dabei behilflich sein, Informationen über die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats zu erhalten, bei denen die Schutzmaßnahme geltend zu machen oder die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zu beantragen ist.

6 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Das heißt, dass eine geschützte Person tatsächlich Zugang zu den Gerichten anderer EU-Mitglieder erhalten sollte. Die vorliegende Verordnung nimmt sich vor, die von der EU Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte und Prinzipien zu respektieren, vor allem das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein unparteiisches Gericht. Sie sollte ein einfacher und schneller Mechanismus zur Anerkennung der in einem EU-Mitglied beschlossenen Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sein. Eine Sache gilt als grenzüberschreitende, wenn die in einem EU-Staat beschlossene Maßnahme in einem anderen ergriffen sollte, ohne weitere Sonderverfahren und ohne einen Beschluss zur Anerkennung der Maßnahme.

7 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Das Hauptziel der vorliegenden ist einen zügigeren und kostengünstigeren Umlauf von Schutzmaßnahmen innerhalb der Union zu gewährleisten und hilft den Personen in Schwierigkeiten, die sich in einer Risikosituation befinden, derer Leben, körperliche oder psychische Unversehrtheit oder Freiheit durch die Gewalttäter eines Familienmitglieds bedroht ist.

8 VERORDNUNG (EU) Nr. 606/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen Die Bescheinigung wird von der Ausstellungsbehörde im Herkunftsland auf Basis des vom Anfang an erwähnten Standardformular ausgestellt.

9 Schwerpunkte Die EU Verordnung Nr.606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 hinsichtlich der gegeseitigen Anerkennung der Schutzmaßnahmen in Zivilsachen hat am 11. Januar 2015 in Kraft getreten. Die vorliegende Verordnung hat als Zweck Schutzmaßnahmen in Zivilsachen in anderen EU-Staaten zu anerkennen und ggf. schnell und einfach Schutzmaßnahmen in Zivilsachen in anderen EU-Staaten zu ergreifen. Die vorliegende Verordnung gilt für alle Staaten außerhalb Dänemark und hat als Gegenstand Unterlassungsgebote, die nach 11. Januar 2015, ausgestellt wurden, egal wann das Verfahren begonnen hat.

10 Schwerpunkte De ausstellende Staat gilt als Herkunftsland und der anerkennende Staat gilt als ersuchter Staat. Die Anerkennung/ Vollstreckung wird durch die vom Artikel 5 erwähnten Bescheinigung. Das rumänische Gesetz gemäß dem die Unterlassungsgebote ausgestellt werden ist Gesetz Nr. 217/2003 für die Vermeidung und Bekämpfung der Gewalt in der Familie

11 Was sind Schutzmaßnahmen?
Die Verordnung verweist klar daraufhin, dass Schutzmaßnahmen weit definiert werden müssen.

12 Was sind Schutzmaßnahmen?
Deshalb erläutert der dritte Grund der Verordnung, dass Schutzmaßnahmen Privatpersonen helfen. In einem gemeinsamen Rechtsraum ohne Binnengrenzen sind Bestimmungen, die eine zügige und einfache Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat sicherstellen, unerlässlich damit gewährleistet ist,  dass der einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in den diese Person reist oder umzieht, aufrechterhalten und fortgesetzt wird. Es muss sichergestellt werden, dass die legitime Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für die Unionsbürger nicht zum Verlust dieses Schutzes führt.

13 Was sind Schutzmaßnahmen?
Laut dem sechsten Grund, sollten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Leben, die  körperliche oder psychische Unversehrtheit , Die persönliche Freiheit und Sicherheit oder die sexuelle Integrität in Gefahr ist beispielsweise zur Verhütung jeder Form von geschlechtsbezogener Gewalt oder Gewalt in engen Beziehungen wie körperliche Gewalt, Belästigung, sexuelle Übergriffe, Stalking, Einschüchterung oder andere Formen der indirekten Nötigung.   Es ist hervorzuheben, dass diese Verordnung für alle Opfer gilt, und zwar unabhängig davon, ob sie Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt sind oder nicht.

14 Der dritte Artikel definiert Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahme“ jede von der Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß ihrem innerstaatlichen Recht angeordnete Entscheidung — ungeachtet ihrer Bezeichnung —, mit der der gefährdenden Person eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen auferlegt werden, die dem Schutz einer anderen Person dienen, wenn deren körperliche oder seelische Unversehrtheit gefährdet sein könnte: a) das Verbot oder die Regelung des Betretens bestimmter Orte, an denen die geschützte Person wohnt, an denen sie arbeitet oder die sie regelmäßig aufsucht oder an denen sie sich regelmäßig aufhält, b) das Verbot oder die Regelung jeglicher Form des Kontakts mit der geschützten Person, auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln, c) das Verbot oder die Regelung, sich der geschützten Person mehr als bis auf eine vorgeschriebene Entfernung zu nähern,

15 Ausnahmen Es ist wichtig zu wissen, dass Verordnung Nr. 606/2013 nicht für die im rumänischen ZGB erläuterten Fällen hinsichtlich der Schutzmaßnahmen während des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder während des Pflegeverhältnisses in Notsituationen, was unter Verordnung Brüssel II bis Brüssel – Verordnung 2201/2003. Diese Verordnung gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen.– vgl. Art. 2, Abs. 3

16 Ausnahmen Darüber hinaus, erklärt Grund 9, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung unter die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 81 AEUV fällt. Diese Verordnung gilt nur für Schutzmaßnahmen, die in Zivilsachen angeordnet werden. Schutzmaßnahmen, die in Strafsachen angeordnet werden sind von der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (4) erfasst.

17 Was sind Zivilsachen?! Grund 10 erläutert den Begriff Zivilsachen. Der Begriff Zivilsachen sollte im Einklang mit den Grundsätzen des Unionsrechts autonom ausgelegt werden. Für die Beurteilung des zivilrechtlichen Charakters einer Schutzmaßnahme sollte nicht entscheidend sein, ob eine zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Behörde die Schutzmaßnahme anordnet.

18 Was sind Zivilsachen?! Man sollte trotzdem nicht hinterlassen, dass sowohl in Rumänien, als auch in anderen EU-Ländern, Strafgerichte Zivilaspekte einer Sache verhandeln können und dass sie Schutz- oder Versicherungsmaßnahmen auch im Fall eines Freispruchs. Die Grenze zwischen Zivil- und Strafsachen bleibt ein umstrittenes Thema im EU-Recht – mögliche Probleme im ersuchten Land.

19 Was sind Zivilsachen?! Eine mögliche Erklärung darauf ergibt sich aus der Tat dass, an demselben Tag – 11. Januar 2015 – auch die Richtlinie 2011/99/EU, die die Europäische Schutzanordnung in Strafsachen einleitet, von EU-Ländern in ihren innerstaatlichen Recht umgesetzt werden sollte.

20 Die Bescheinigung gemäß Art. 5
ANLAGE I ANLAGE II Die Bescheinigung ist sehr ausführlich und richtig vorbereitet, so dass unter ihr einschließlich verschiedene Arten von Verträgen fallen – wie z. B. zur Vereinfachung des Zugangs von Minderjährigen zu Kindesunterhalt Es geht um eine mehrsprachige Bescheinigung, das heißt, dass man sollte sie nicht mehr übersetzen, sondern unter herunterladen.

21 Die Bescheinigung gemäß Art. 5
Wenn es troztdem eine Übersetzung nötig ist, sollte dies gemäß Art. 16 stattfinden: (1)    Eine Transkription oder Übersetzung, die im Rahmen dieser Verordnung verlangt wird, erfolgt in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine andere Amtssprache der Organe der Union, die dieser Mitgliedstaat angegeben hat zu akzeptieren. (2)     Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 3 ist eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung von einer Person vorzunehmen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

22 Die Bescheinigung gemäß Art. 5
Die Bescheinigung muss von dem Gericht im Herkunftsland ausgefüllt werden und dies sollte während des Verfahrens passieren

23 Die Bescheinigung gemäß Art. 5
Artikel 6 hat folgende Vorschriften: (1)   Die Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die gefährdende Person gemäß dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats von der Schutzmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist. (2)    Wurde die Schutzmaßnahme bei Nichteinlassung auf das Verfahren angeordnet, kann die Bescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn der gefährdenden Person das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt wurde oder wenn sie gegebenenfalls auf anderem Wege gemäß dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats rechtzeitig und in einer Weise über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, die es ihr erlaubt hat, Vorkehrungen für ihre Verteidigung zu treffen. (3)    Wenn eine Schutzmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens angeordnet wurde, in dem nicht vorgesehen ist, dass die gefährdende Person zuvor unterrichtet wird (Ex-parte-Verfahren), so kann die Bescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn diese Person das Recht hatte, gegen die betreffende Schutzmaßnahme nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

24 Einschränkungen hinsichtlich des Zeitraums der Vollstreckung
Laut Art. 4, ungeachtet dessen, ob die Schutzmaßnahme eine längere Gültigkeitsdauer hat, ist die Wirkung der Anerkennung gemäß Absatz 1 auf 12 Monate, gerechnet ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung, befristet. Das heißt, dass die Verordnung befristet ist und deshalb, wenn eine Person in einem anderen EU-Land auszieht, sollte sie eine neue Bescheinigung ersuchen.

25 Zustellung, Kommunikation und Vertraulichkeit
Art. 8 enthält Regeln für die Zustellung an die gefährdende Person, für die Austellung einer neuen Bescheinigung und für die Wirkung der Bescheinigung. Das Herkunftsland ist vor allem verpflicht und wenn die gefährdende Person dort wohnhaft ist, dann erfolgt die Zustellung gemäß der Prozessordnung des Herkunftslandes.

26 Zustellung, Kommunikation und Vertraulichkeit
Sollte die gefährdende Person in einem anderen Staat den Wohnsitz haben, kann sie durch Briefsendung mit bevorzugter Zustellung und Empfangsbestätigung informiert werden, was dank der Einfachheit und geringeren Kosten, aber auch der Tat, dass die Mehrheit der Staaten diese Zustellungs-, Vorladungs-, Vermittlungsart anerkennt, nützlich ist. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die Zustellung der Bescheinigung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat oder in einem Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. Fälle, in denen die Anschrift der gefährdenden Person nicht bekannt ist oder in denen die gefährdende Person sich weigert, den Erhalt der Zustellung zu bestätigen, unterliegen dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

27 Zustellung, Kommunikation und Vertraulichkeit
Art. 8, Abs. 3 erläutert Vertraulichkeitsaspekte. Angaben über den Aufenthaltsort und andere Kontaktdaten der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht mitgeteilt, es sei denn, die Mitteilung dieser Angaben ist für die Einhaltung oder die Vollstreckung der Schutzmaßnahme erforderlich.

28 Verfahren unter Nichteinlassung
Sollte die Anschrift der gefährdenden Person unbekannt sein oder sollte diese Person irgendwelche Kommunikationsart verweigen, fällt das unter Art. 8 Abs. 2 , das heißt Fälle, in denen die Anschrift der gefährdenden Person nicht bekannt ist oder in denen die gefährdende Person sich weigert, den Erhalt der Zustellung zu bestätigen, unterliegen dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

29 Scheinbare Widersprüche hinsichtlich der Kommunikation
Diese Vorschrift widerspricht einigermaßen Art. 11 Abs. 4: hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt die Mitteilung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, so erfolgt die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg.

30 Variationen der Schutzmaßnahmanen
Genauso wie andere EU Instrumente für rechtliche Zusammenarbeit, nimmt sich die Verordnung 606/2013 vor, grenzüberschreitende Verfahren zu beschleunigen und die Änderung der Verordnung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als dem Herkunftsstaat zu vermeiden. Deshalb enthält Art. 4, Abs. 1, dass eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird , ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und ist dort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

31 Änderungsverbot Artikel 12 beharrt zusätzlich, dass Eine in dem Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf .

32 Die Vereinfachung des Verfahrens
Darüber hinaus, enthält Art. 15, dass im Rahmen dieser Verordnung es hinsichtlich der Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit bedarf.

33 Vollstreckungsprobleme in Rumänien !?
Der Beschluss des Verfassungsgerichts vom 2016 hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Art. 666 der neuen Zivilprozessordnung Aber laut Art. 636 der neuen Zivilprozessordnung sind die europäischen vollstreckbaren Titel für die das EU-Recht keine vorhandene Anerkennung bedürft, de jure vollstreckbar, ohne keine andere vorhandene Prozedur

34 Die einzigen Ausnahmen erscheinen in Art. 11 und 13
Veränderung – Art. 11 Versagung der Anerkennung oder derVolstreckung – Art. 13

35 Veränderungen Artikel 11 hat folgende Vorschriften
(1)   Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats passt, sofern und soweit erforderlich, die faktischen Elemente der Schutzmaßnahme an, um der Schutzmaßnahme in diesem Mitgliedstaat Wirkung zu verleihen. (2)   Das Verfahren für die Anpassung der Schutzmaßnahme unterliegt dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats. (3)   Die Anpassung der Schutzmaßnahme wird der gefährdenden Person mitgeteilt. (4)   Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt die Mitteilung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, so erfolgt die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. Fälle, in denen die Anschrift der gefährdenden Person nicht bekannt ist oder in denen die gefährdende Person sich weigert, den Erhalt der Mitteilung zu bestätigen, unterliegen dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats. (5)   Die geschützte und die gefährdende Person können einen Rechtsbehelf gegen die Anpassung der Schutzmaßnahme einlegen. Das Rechtsbehelfsverfahren unterliegt dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

36 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 13 (1)   Auf Antrag der gefährdenden Person wird die Anerkennung und gegebenenfalls die Vollstreckung der Schutzmaßnahme versagt, soweit diese Anerkennung (a) der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde oder b) | mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die im ersuchten Mitgliedstaat ergangen oder anerkannt worden ist. (2)   Der Antrag auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung wird bei dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats eingereicht, das dieser Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv mitgeteilt hat. (3)   Die Anerkennung der Schutzmaßnahme darf nicht mit der Begründung versagt werden, dass im Recht des ersuchten Mitgliedstaats eine solche Maßnahme für denselben Sachverhalt nicht vorgesehen ist.

37 Veränderung - Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
In diesen besonderen Fällen, darf die Anerkennung nicht versagt werden, aus dem Grund, dass das innerstaatliche Recht vom ersuchten Staat es nicht erlaubt Schutzmaßnahmen auf Basis vom Status Quo, das zu der vom Herkunftsland ausgestellten Bescheinung führte, zu ergreifen

38 Was passiert wenn die Bescheinigung überschritten wird?
Grund 18 und Art. 4 Abs. 5 erläutern einerseits, dass die vorliegende Verordnung nur die durch die Schutzmaßnahme durchgesetzte Anerkennung enthälten sollte

39 Was passiert wenn die Bescheinigung überschritten wird?
Das sollte nicht die Verfahren zur Vollstreckung beeinträchtigen und auch nicht beschließen welche Sanktionen durchgesetzt werden könnten, wenn die Bescheinigung in dem gewünschten EU-Mitgliedsstaat überschritten wird. Diese Aspekte sind Teil des nationalen Rechts des bestimmten Mitgliedsstaates. Trotzdem, gemäß den allgemeinen EU-Vorschriften und vor allem dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, werden die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Schutzmaßnahmen, die auf Basis der vorliegenden Verordnung Wirkungen in ersuchtem Mitgliedsstaat haben können.

40 Was passiert wenn die Bescheinigung überschritten wird?
Andererseits ist die Vollstreckungsprozedur durch das nationale Recht des ersuchten Mitgliedsstaates beschlossen. Bemerkung: - Diese Regeln können unvorsehbare Wirkungen haben, vor allem wenn der Staat eine solche Überschreitung nicht sanktioniert, wie z. B. die Tat, dass die gefährdende Person zu dem Wohnsitz des Opfers kommt oder sich neben den Wohnsitz des Opfers einzieht.

41 The end VIELEN DANK Cristian Pup


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