Wiederholungsprüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Allgemeine Anforderungen Dokumentation Qualifikation des Personals Prüfungen Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen Ständige Überwachung durch fachkundiges Personal Anforderungen an die Wartung und Instandsetzung 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Rechtliche Vorschriften Für die Sicherheit elektrischer Anlagen sorgen zwingende gesetzliche Vorschriften. Diese sind verankert im: Energiewirtschaftsgesetz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Gerätesicherheitsgesetz Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften der Gemeindeunfallversicher-ungsverbände 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl In allen diesen Gesetzen und Verordnungen wird gefordert, dass hinsichtlich der Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die anerkannten Regeln der Technik, also DIN VDE-Bestimmungen zu beachten sind. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) sind: Ortsfeste elektrische Betriebsmittel ( z.B. Waschmaschine, E-Herd, Industriemaschinen ) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ( z.B. Bohrmaschine, Winkelschleifer, Staubsauger ) Stationäre Anlagen ( z.B. Installationen von Gebäuden ) Nicht stationäre Anlagen ( z.B. Karusselle, Baustellen ) 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Prüffristen und Art der Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind in der UVV BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ § 5 Prüfungen geregelt. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Auszug aus der BGV A3 § 5 „Prüfungen“ Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Durchführung von Wiederholungsprüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Voraussetzung zur Durchführung der Prüfung ist es, dass die verantwortliche Elektrofachkraft die anzuwendenden elektrotechnischen Regeln, insbesondere DIN VDE 0105, „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und DIN VDE 0701/0702, „Instandsetzung, Änderung und Prüfung elektrischer Geräte“ und „Wiederholungsprüfungen an elektrischen Geräten“ zur Verfügung hat, diese kennt und anwenden kann. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Wer darf Prüfen? Befähigte Person Elektrofachkraft Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Elektrotechnisch unterwiesene Person 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Befähigte Person Eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmitteln verfügt. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Elektrofachkraft Als Elektrofachkraft im Sinne der UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (im Regelfall z.B. Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur). 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Als Fachkraft für festgelegte Tätigkeiten gilt, wer in Bezug auf die Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln in gleichartige, sich wiederholende Arbeiten ausgebildet ist, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. Zur Instandhaltung zählt auch die Durchführung wiederkehrender Prüfungen. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Elektrotechnisch unterwiesene Person Eine elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragene Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Hierfür kommen z.B. betriebseigene Handwerker bzw. Facharbeiter, Gerätewarte oder Hausmeister in Frage. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Prüffristen und Art der Prüfung elektrischer Betriebsmittel nach der BGV A3 § 5 „Prüfungen“ 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Wiederholungsprüfung ortsfester elektrischer Anlagen u. Betriebsmittel Anlagen/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre Auf ordnungsgemäßen Zustand (DIN VDE 0105-100) Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen 1 Monat Auf Wirksamkeit (Messung der Fehler- spannung und des Auslösestromes, Erdungswiderstands-messung) Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess-und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom-Schutzschalter in stationären Anlagen 6 Monate arbeitstäglich Auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
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Wiederholungsprüfung orts-veränderlicher elektrischer Betriebsmittel Anlagen/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Orts-veränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Anschlussleitungen mit Stecker Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote <2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre. Auf ordnungsgemäßen Zustand (Inaugenscheinnahme-Prüfung auf mechanische Beschädigung-, Prüfung der angewendeten Schutzmaßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren und Isolationswiderstandsmessung, im Einzelnen wie in der DIN VDE 0701/ 0702) gefordert. Elektrofachkraft bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
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Erstellt von Klaus Heinl Wiederkehrende Prüfungen Elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in EX-Bereichen 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Elektrische Wiederholungsprüfungen in EX-Bereichen sind geregelt in der Betriebssicherheitsverordnung §15 DIN EN 60079-17 VDE 0165 Teil 1-10 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Wer darf Prüfen ? Eine amtlich anerkannte Befähigte Person Grad A, auch ( einfache Befähigte Person genannt ). 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Wer ist eine anerkannte Befähigte Person Grad A ? Voraussetzung ist eine Ausbildung als Elektriker, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und aktuelle Berufstätigkeit. Hinreichende Kenntnisse im Explosionsschutz sind nachzuweisen und durch Fortbildung zu erweitern. Hierfür werden Seminare vom TÜV/DEKRA und einigen freien Sachverständigen angeboten. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Wann muss geprüft werden ? Nach §15 der BetrSichV muss alle 3 Jahre eine Wiederholungsprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Betriebsmittel erfolgen. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Erstellt von Klaus Heinl Bestandschutz allgemein Eine bestehende Anlage, die nach früher geltendem Recht errichtet wurde, dem heutigen Recht aber nicht mehr entspricht, darf weiter genutzt werden, wenn die Nutzung der Anlage erhalten bleibt keine Mängel bestehen, die eine Gefahr für Gesundheit, Leben oder Sachen bedeuten eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik in der Folgenorm nicht gefordert wird. Es liegt in der Verantwortung des Nutzers über die Anpassung der Anlage an heutige Nutzungs-gewohnheiten oder an den Stand der Technik nachzudenken. 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Klaus Heinl 20.02.2018 Erstellt von Klaus Heinl