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Herzlich Willkommen zum Treffen des Pflegenetzwerkes MK in der Kirschblütenresidenz in Iserlohn am 28. Januar 2016, 15.00 Uhr.

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Präsentation zum Thema: "Herzlich Willkommen zum Treffen des Pflegenetzwerkes MK in der Kirschblütenresidenz in Iserlohn am 28. Januar 2016, 15.00 Uhr."—  Präsentation transkript:

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2 Herzlich Willkommen zum Treffen des Pflegenetzwerkes MK in der Kirschblütenresidenz in Iserlohn am 28. Januar 2016, 15.00 Uhr

3 BGV A3 wird DGUV Vorschrift 3 Werte Teilnehmer des Pflegenetzwerkes Märkischer Kreis, nachfolgend möchte ich Sie kurz zu der obigen Umstellung informieren. Bei uns wurde diese Umstellung ab dem 01.03.2015 wirksam. WARUM? Eine Umstellung der Bezeichnung von BGV A3 auf DGUV V3 war eine notwendige Umstellung die stattgefunden hat um Überschneidungen zu vermeiden und eine Vereinheitlichung zu bewirken. Die beiden Spitzenverbände von BG ETEM1 () und DGUV2 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) haben fusioniert, daher gibt es nun nur noch eine Einteilung in vier Kategorien: DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze. WAS ÄNDERT SICH? Auch im Fall der Unfallverhütungsvorschrift „Elektronische Anlagen und Betriebsmittel“ BGV A3 ändert sich die Nummerierung auf DGUV Vorschrift 3. WAS BEDEUTET DAS? Inhaltlich ergeben sich sowohl für den Paragraphentext als auch für die konkretisierenden Durchführungsanweisungen keine Änderungen. WAS BEDEUTET DAS FÜR SIE? Ab 01.03.2015 wurde die Kennzeichnung der Plaketten von BGV A3 auf DGUV V3 geändert dies gilt auch für die Prüfprotokolle. Am Prüfablauf und den einzuhaltenden Fristen ändert sich nichts und auch die Anforderungen zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes bleibt erhalten. Alle „alten“ Dokumente behalten ihre Gültigkeit. Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Ihr KAMEDTECH –TEAM 1 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse ; 2 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

4 Kurzzusammenfassung Schulung Thema: Medizinprodukte Betreiberverordnung und Medizinprodukte Gesetz 1. Zuständigkeit des MPG 2. Zuständigkeit der MPBetreibV 3. Pflichten der Betreiber 4. Prüfung von MP 5. Dokumentation 6. Einweisung 7. Betreiber und Anwender 1. Zuständigkeit des MPG Entstanden am 14.07.1998. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. Durch dieses Gesetz werden Medizinprodukte eingeteilt in verschiedene Klassen. Medizinprodukte haben primär eine physikalische Wirkung. Keine Medizinprodukte sind: Arzneimittel Kosmetik Menschliches Blut Schutzausrüstung Klasse I: passive MP z. B. mechanische Betten, Pflaster Klasse II: aktive MP z. B. elektrische Betten, Beatmungsgeräte, Ohrthermometer Klasse III: Invasive Produkte die Arzneimittel verabreichen, Implantate mit einer chemische Wirkung auf den Körper, Dauerhafte Implantate Die wichtigste Klasse ist die Klasse II. Die Klasse II unterteilt sich in Klasse IIa und Klasse IIb. Klasse IIa sind Geräte, die Energie an den Körper bringen z. B. Absauggeräte, Betten Klasse IIb sind Geräte, die Energie in den Körper bringen z. B. Defibrillator, Infusionstechnik 2. Zuständigkeit der MPBetreibV Ist am 07.07.1998 in Kraft getreten. Regelt das Einsetzen von Medizinprodukten zur Behandlung der Patienten. Betreiber eines MP ist der, der die Sachherrschaft über ein MP hat ( Geschäftsführer). 3. Pflichten der Betreiber Der Betreiber ist verpflichtet: - laut §8 ein numerisches Bestandsverzeichnis zu erstellen - sich vor Gebrauch vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen - bei Reparaturen hat er sich von der Sach- und Fachkenntnis der beauftragten Person zu überzeugen

5 S. 2 4. Prüfung von Medizinprodukten Medizinprodukte unterliegen verschiedenen Prüfungen. Die wichtigsten Prüfungen sind die: - STK ( Sicherheitstechnische Kontrolle) z.B. an Infusionstechnik - MTK ( Messtechnische Kontrolle) z. B. an Blutdruckmessgeräten - DGUV V3 ( Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3) z. B. an Liftern - Eichung (nur für Geräte, die zur medizinischen Dokumentation genutzt werden) z. B. an Waagen - A0-Wert – Wert für die thermische Desinfektionsleistung - Mikrobiologische Untersuchung – Indikatortest für Desinfektionsleistung STK Sicherheitstechnische Kontrollen sind an allen Geräten der Klasse IIb der Anlage 1 fällig. Das Intervall wird durch den Hersteller vorgegeben und liegt zwischen 6 Monaten bis maximal 2 Jahre. Macht der Hersteller keine Angaben, so sind diese Geräte nach spätestens 2 Jahren zu prüfen. STK pflichtige Geräte sind z. B. Beatmungsgeräte, Defibrillatoren, Infusionstechnik. Als Faustformel gilt: Geräte, die Energie über eine nicht natürliche Öffnung in den Körper bringen, werden in die Klasse IIb Anlage 1 eingeteilt. MTK Messtechnische Kontrollen sind an allen Geräten der Klasse IIb der Anlage 2 fällig. Das Intervall wird durch den Hersteller vorgegeben und ist jährlich, spätestens alle 2 Jahre ist jedoch zu prüfen. MTK pflichtige Geräte sind Thermometer, Blutdruckmessgeräte. Als Faustformel gilt: Geräte, die Körperzustände messen, sind MTK pflichtig.

6 S.3 DGUV V3 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift 3, auch elektrische Sicherheitsprüfung genannt, ist an allen Geräten der Klasse IIa fällig. Das Intervall liegt bei 6 Monaten, kann aber durch den Betreiber auf 1 Jahr verlängert werden. DGUV V3 pflichtige Geräte sind Absauggeräte, Betten, Steckbeckenspülen. Als Faustformel gilt: Geräte, die elektrisch betrieben werden, sind DGUV V3 pflichtig. Eichung Eichpflichtig sind Geräte, die zur medizinischen Dokumentation genutzt werden. Das Intervall richtet sich nach der Eichordnung des Landeseichamtes. Eichen darf nur das Landeseichamt als staatliche Behörde. Eichpflichtig sind z. B. Sitzwaagen, Lifterwaagen. A0-Wert und Mikrobiologische Untersuchung AO-Wert Prüfung gibt den Grad der Desinfektionsleistung an medizinischen Geräten an. Der Wert errechnet sich aus der Temperatur und der Einwirkzeit. Bei der mikrobiologischen Untersuchung werden kontaminierte Teststreifen nach dem Reinigungsvorgang auf ihre Keimfreiheit untersucht. Die Prüfung ist jährlich durchzuführen und wird durch diverse Behörden vorgeschrieben und kontrolliert. Beide Prüfungen beurteilen die Reinigungsleistung von Desinfektionsgeräten wie z.B. Steckbeckenspülen

7 S. 4 5. Dokumentation Alle energetisch betriebenen Medizinprodukte müssen in einem numerischen Bestandsverzeichnis aufgelistet werden. Zusätzlich ist für alle Klasse IIb Geräte ein Gerätebuch anzulegen. Ausnahme sind manuelle Blutdruckmessgeräte. Hier reicht der Nachweis über die letzte Prüfung. Für alle Klasse IIa Geräte gilt, dass nur der Nachweis über die letzte Prüfung als Ergänzung zum Bestandsverzeichnis aufzubewahren ist. Das Medium, das für die Dokumentation dieser Daten genutzt wird, bleibt dem Betreiber überlassen. 6. Einweisung Alle Geräte der Klasse IIb sind einweisungspflichtig. Die Einweisung dieser Geräte wird vom Hersteller oder von einer vom Hersteller benannten Person durchgeführt. Folgeeinweisungen dürfen dann nur von Personen durchgeführt werden, die bei der Ersteinweisung dabei waren ( Benannte Personen). Die Geräte der Klasse IIa sind nicht einweisungspflichtig. Betreiber und Anwender Der Betreiber hat den Rahmen für das ordnungsgemäße Betreiben von Medizinprodukten zu schaffen. Er ist nicht verantwortlich für Fehler, die durch ein nicht einwandfreies Medizinprodukt entstehen. Der Anwender von Medizinprodukten hat sich vor Gebrauch über den ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu informieren. Setzt ein Anwender ein defektes oder nur bedingt einsatzfähiges Medizinprodukt ein, so trägt er die volle Verantwortung dafür. Stellt ein Anwender einen Defekt fest, so ist dieses Medizinprodukt sofort außer Betrieb zu nehmen und durch den Betreiber reparieren zu lassen.

8 Checkliste Seitengitter Neben der Überprüfung anhand der folgenden Punkte ist die volle Funktionsfähigkeit (Einrastungen, Befestigungselemente) des Seitengitters zu prüfen. Festgestellte Mängel müssen beseitigt werden. Einhaltung der Maße der Seitengitterkomponenten gemäß nach-folgender Skizze:

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10 Bezeichnung Maße Anforderung in mm A Das größte Maß in mindestens einer Richtung zwischen Bestandteilen des Seitengitters/Haltegriffs in allen normal verwendeten Positionen. A ≤ 120 B Dicke der normalerweise verwendeten Matratze ohne Kompression wie vom Hersteller angegeben. wie vom Hersteller angegeben C Höhe der Oberkante des Seitengitters über der Matratze ohne Kompression und dem Bettboden in ebener Position wie vom Hersteller angegeben D Abstand zwischen Kopf- / Fußteil / Zubehör und Seitengitter / Haltegriff mit dem Bettboden in ebener Position; gilt auch bei erweitertem Fußteil C ≥ 220 E Abstand zwischen unterteilten Seitengittern mit dem Bettboden in ebender Position D ≤ 60 oder D ≥ 250* F Das größte Maß in mindestens einer Richtung jeder Öffnung unterhalb des Seitengitters E ≤ 60 oder 250 ≤ E ≤ 400 G Länge des / der Seitengitter(s)G ≥ 2/3 H H Abstand zwischen Kopf- und Fußteil ohne Erweiterungen dieser Teile keine Anforde- rungen

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