Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG

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Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Gernot Acko & Martina Jungert Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben (Tarifvielfalt) § 9 ArbVG (1) ??? U B B KV Jeweiliger dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende KV Wechselt der AN den Betrieb, gilt kein Günstigkeitsvergleich. Kollision von KVs ist möglich wenn eine mehrfache KV-Angehörigkeit des AG besteht: Dies ist möglich durch: fachlich verschiedenen Arbeitsbereiche oder freiwillige Mitgliedschaft mehrerer Arbeitgeberorganisationen § 9 regelt nur jene Fälle, in denen eine fachlich gesteuerte Tätigkeit des AG und damit auch mehrere fachlich abgrenzbare Wirtschaftsbereiche vorliegen. AG verfügt über mehrere Betriebe (Eigentümer, Pächter, …) Tarifvielfalt: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des AG fachlich und organisatorisch abgrenzen, kommt der Grundsatz der Tarifvielfalt zur Anwendung. Auf die organisatorisch abgegrenzten Betriebe findet der entspr. KV Anwendung. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben § 9 ArbVG (2) Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. Nebenbetriebe sowie fachlich u. organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen eines Hauptbetriebes, deren wirtschaftliche Richtung vom Hauptbetrieb abweicht, unterliegen nicht dem KV des Hauptbetriebes, sondern dem KV ihrer eigenen Tätigkeit. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Gernot Acko & Martina Jungert Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben (Tarifeinheit) § 9 ArbVG (3) Liegt keine organisatorische Trennung vor, so findet jener KV Anwendung, welcher für den maßgeblichen Wirtschaftsbereich gilt. Mit freiwilliger BV kann, wenn sie für die AN günstiger ist, die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung festgestellt werden. Die Gewerbeberechtigungen des Betriebsinhabers lassen sich nicht auf einzelnen Betriebe, Haupt- od. Nebenbetriebe oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen aufteilen. Beispiel: Tankstelle / Lebensmittelhandel Angestellter einer Tankstelle mit Lebensmittelgeschäft. OGH stellte fest, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung bei der Tankstelle liegt. Hätte jeder der beiden Wirtschaftsbereiche einen ANG-KV kämme jener für die Tankstelle zur Anwendung. Da es aber keinen ANG – KV für Tanksstelle gibt kommt in diesem Fall der KV für Handelsang. zu tragen. Da kein kv-freier Raum angenommen werden kann. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben § 9 ArbVG (4) Liegt auch keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vor, zählt der Branchen-KV der mehr ArbeitnehmerInnen betrifft. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Persönlicher Geltungsbereich § 10 ArbVG (1) Es gilt jener KV, in dem die über-wiegende Beschäftigung liegt. (Grundsatz der Tarifeinheit) Für AN günstigere Sondervereinbarungen sind nach Maßgabe § 3 gültig. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Persönlicher Geltungsbereich § 10 ArbVG (2) Liegt keine überwiegende Beschäftigung vor, gilt jener KV der branchenmäßig mehr AN umfasst. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Gernot Acko & Martina Jungert Normwirkung § 11 ArbVG (1) Rechtsbeziehungen regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Bestimmungen innerhalb eines Geltungsbereichs sind für alle AN und AG rechtsverbindlich. BR & Gewerkschaft: Feststellungsklage AN: Leistungsklage Stufenbau der Rechtsordnung: Der normative Teil des KV ist wie ein Gesetz auszulegen. Normwirkung und Unabdingbarkeit des KVs bewirken zusammen die Garantie eines Mindeststandards an Rechten des AN. Jeder AN kann kann Ansprüche beim ASG einklagen. BR kann „nur“ Feststellungsklage machen, wenn mind. 3 AN des Betriebes betroffen sind. Gew. kann beim OGH eine Festellungsklage einbringen. Die „festgestellten“ Ansprüche können nur vom jeweiligen AN durch eine Leistungsklage eingefordert werden. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Gernot Acko & Martina Jungert Normwirkung § 11 ArbVG (2) Die Wirksamkeit wird meist vereinbart KV kann auch rückwirkend gelten Wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart: ab einem Tag nach der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wr. Zeitung“ 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Außenseiterwirkung §12 ArbVG Der KV gilt auch für AN die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Einheitliche Gestaltung der Mindest-arbeitsbedingungen Die Außenseiterwirkung tritt kraft Gesetz ein. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Gernot Acko & Martina Jungert Nachwirkung § 13 ArbVG Wirksam bis neuer KV abgeschlossen wird, oder Einzelvereinbarung (kann aber schlechter als erloschener KV sein) Arbeitsverhältnisse die nach dem Erlöschen begründet wurden → keine Normwirkung! Neuer KV ersetzt alten KV (egal ob besser oder schlechter!) Erlöchen: Kündigung, Zeitablauf, ausscheiden aus dem Geltungsbereich 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Hinterlegung u. Kundmachung d. KV‘s § 14 ArbVG Hinterlegung durch Gewerkschaft beim BM Wirtschaft und Arbeit Ministerium → Kundmachung im „Amtsblatt zur Wr. Zeitung“ Jeder KV ist unverzüglich zu hinterlegen Beim ASG kann jede/r Einsicht in die KVs nehmen Hinterlegung u. Kundmachung ist die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Auflegung des KV‘s im Betrieb § 15 ArbVG AG ist verpflichtet den KV binnen 3 Tage nach Kundmachung im Betrieb für alle AN zugänglich aufzulegen. BR muss darauf achten! KV ist gültig, auch wenn er im Betrieb nicht „veröffentlicht“ wurde. KV 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Verlängerung u. Abänderung von KV‘s § 16 ArbVG Die Vereinbarung über eine Verlängerung od. Abänderung eines KVs ist ein KV. Hinterlegung beim Ministerium Kundmachung durch das Ministerium Kundmachung im Betrieb 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Geltungsdauer des Kollektivvertrages § 17 ArbVG Geltungsdauer nach Vereinbarung der KV-parteien Wenn keine Vereinbarung: Kündigung nach einem Jahr möglich 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsletzten Schriftlich und eingeschrieben Einvernehmliche Aufhebung möglich Abschluss und Kundmachung eines neuen KVs 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert

Geltungsdauer des Kollektivvertrages § 17 ArbVG Bei Kündigung Anzeigepflicht innerhalb 3 Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist beim BM Wirtschaft und Arbeit KV ist ungültig ab rechtswirksamer Kündigung KV der von AK verhandelt wurde, verliert Gültigkeit, wenn ÖGB KV in Kraft tritt. 19.02.2007 Gernot Acko & Martina Jungert