Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen

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Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen Der neue Straftatbestand des § 299a StGB

§ 299a StGB – Sichtweise der KV Friedrich Wilhelm III. von Preussen (*1770 - †1840) „Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen tun kund und fügen hiermit zu wissen, welcher Gestalt Wir ungern vernommen haben, dass der in Deutschland bestehende Gebrauch, nach welchem die Apotheke den praktizierenden Ärzten ihres Orts mit Zucker, Kaffee, Gewürzen und andere dergleichen Materialwaren sogenannte Weihnachtsgeschenke machen, auch in Unseren Staaten hergebracht ist. Es fällt in die Augen, dass diese Observanz, so alt sie auch immer sein mag, mit den Grundsätzen einer guten Staatsverwaltung unverträglich ist. Wir schaffen sie daher nicht allein ganz ab, indem wir ernstlich verbieten, dass die Apotheker weder zur Weihnachts- noch zu einer anderen Zeit den Ärzten ihres Orts dergleichen Geschenke anbieten sollen, sondern…….“ (es folgen besondere Pönalen) RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV Ein jeder Apotheker, und jeder Arzt des Orts, welcher überwiesen werden kann, dass er Geschenke der obigen Art entweder angeboten oder angenommen habe, soll für jeden Fall in zwanzig Taler fiskalischer Strafe zu dem gewöhnlichen Straf- Fond unseres Ober-Collegii Medici verfallen sein. Ist der Arzt, der das Geschenk genommen hat, der Physicus des Ortes, so verliert er dadurch neben der Verwirkung der ad I. bestimmten Strafe die Oberaufsicht über einen solchen Apotheker, und das Recht , die Apotheke des Geschenkgebers alle drei Jahre zu visitieren, mit allem davon abhängigen Emolumenten und Vorteilen. Ein Apotheker aber, der es gewagt hat, dem ihm vorgesetzten Physico solche Geschenke anzubieten, wird dem nächsten Physico des Ortes seines Etablissements unterworfen, auch soll dessen Apotheke sogleich außerordentlich visitiert werden, indem er sich durch das Geschenk den Verdacht zugezogen hat, dass er schlechte Medizinalwaren debitieren müsse (…..) RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV Damit indes den Apothekern alle Motive zu dergleichen Geschäften ganz genommen werden, bringen Wir den ausübenden Ärzten unserer Medicinal- Ordnung, nach welcher ihnen untersagt ist, einen Apotheker für den anderen vorzuschlagen oder zu empfehlen, hiermit in ernstliche Erinnerung, nur bei seltenen oder mit vorzüglicher Geschicklichkeit zuzubereitenden Arzneimitteln wollen wir den Ärzten überlassen, dem Patienten die Apotheke, worin ein solches Medikament zu haben ist, zu benennen, auch bei gewöhnlichen Arzneimitteln, welche bei ihrer Zubereitung schon eine mehr als gemeine Geschicklichkeit der Pharmazie erfordern, wollen wir den ausübenden Arzt nicht beschränken, falls er nach seiner Sachkenntnis glaubt, dass solche in dieser oder jener Apotheke des Orts nicht gleich gut verfertigt werden, dem Patienten die Apotheke nachzuweisen, worin das verschriebene Arzneimittel zubereitet werden kann.“ Gegeben Berlin, den 17. November 1798 Friedrich Wilhelm RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 299a StGB Warum ? Vorschrift schafft keine neuen Verbotstatbestände Was bisher erlaubt war, bleibt erlaubt Was bisher verboten war, ist schon in der Berufsordnung enthalten Aber: Seit 4. Juni 2016 - Risiko der Strafverfolgung ! RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 299a StGB Warum ? „Berufs- und sozialrechtliche Zuwendungsverbote und Sanktionen sowie brancheninterne Initiativen zur Prävention und Bekämpfung korruptiven Verhaltens machen eine strafrechtliche Regelung nicht entbehrlich. Denn sozial- und berufsrechtliche Regelungen tragen dem Unwert von korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen nicht ausreichend Rechnung. Die darin vorgesehenen Sanktionen bleiben mit ihrem Unwerturteil hinter strafrechtlichen Verurteilungen zurück und vermögen nicht in gleicher Weise wie eine Kriminalstrafe die sozialethische Verwerflichkeit von Korruption zu erfassen und zu kompensieren.“ (BT-Drucksache 18/6446) RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten § 31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt § 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen § 33 Ärzteschaft und Industrie § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln § 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt Verbot jeglicher Vorteilsgewährung in direktem Zusammenhang mit der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen Verbot der Beeinflussung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen durch Annahme von Geschenken/anderen Vorteilen keine Beeinflussung wenn Wert des Geschenks/Vorteils geringfügig RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 33 Ärzteschaft und Industrie Verbot von Leistungen von Ärzten für Hersteller von Arznei-/Heil- /Hilfsmitteln/Medizinprodukten gegen Vergütung (z.B. bei Entwicklung, Erprobung, Begutachtung) gegen eine Vergütung, die der erbrachten Leistung nicht entspricht Verbot der Annahme von Werbegaben, wenn Wert nicht geringfügig Verbot des Forderns von Geschenken/Vorteilen für Bezug von Arznei-/ Heil-/Hilfsmitteln RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 33 Ärzteschaft und Industrie Verbot der Annahme von unangemessenen geldwerten Vorteilen für wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen sowie berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern Unangemessen: Vorteil übersteigt notwendige Teilnahmekosten (Reisekosten, Tagungsgebühren) oder Zweck der Fortbildung steht nicht im Vordergrund RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln Verbot Vergütung für Verordnung von Arznei-/Heil-/Hilfsmittel/Medizinprodukte Verbot der Abgabe von Ärztemustern gegen Entgelt Verbot von Werbevorträgen über Arznei-/Heil-/Hilfs-/Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Verbot zur Werbung bestimmte Gutachten zu erstellen Verbot Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte, Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu verweisen RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring Verbot der Annahme von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten, wenn unangemessener Umfang Beziehung zum Sponsor bei Ankündigung und Durchführung sind offen darzulegen RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 73 Abs. 7 SGB V: Verbot von Patientenzuweisungen gegen Entgelt gegen sonstige wirtschaftliche Vorteile: unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten/Materialien Durchführung von Schulungsmaßnahmen Gestellung von Räumlichkeiten/Personal bzw. Kostenbeteiligung hierfür Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Ärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 128 SGB V: Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten Depotverbot Entgeltverbot unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten/Materialien Durchführung von Schulungsmaßnahmen Gestellung von Räumlichkeiten/Personal bzw. Kostenbeteiligung hieran Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Ärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 81a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Organisatorische Einheit der KV Fälle, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder auf zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der KV hindeuten RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

§ 299a StGB – Sichtweise der KV § 81 a SGB V Zusammenarbeit mit Krankenkassen (§ 197a SGB V-Stellen) Berichtspflicht Unterrichtung der Staatsanwaltschaft Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen nicht nur geringfügige Bedeutung für GKV Unterrichtungspflicht der StA auch bei Verdacht auf § 299a StGB ? RA Frhr. Droste zu Senden, KV RLP 26. April 2017

Vielen dank für Ihre Aufmerksamkeit!