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§ 197 a SGB V Stelle und Ermittlungsgruppe

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Präsentation zum Thema: "§ 197 a SGB V Stelle und Ermittlungsgruppe"—  Präsentation transkript:

1 Korruption im Gesundheitswesen - Der neue Straftatbestand des §§ 299a u. b StGB
§ 197 a SGB V Stelle und Ermittlungsgruppe 26. April Trierer Medizinsymposium

2 Inhaltsverzeichnis Historie, Motive des Gesetzgebers 3 Erläuterung der Korruptionstatbestände 7 Praxisbeispiele 12 Sichtweise 22

3 Historie und Motive des Gesetzgebers
1. Historie und Motive des Gesetzgebers

4 Historie und Motive des Gesetzgebers
Korruption: beeinträchtigt den Wettbewerb verteuert medizinische Leistungen untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen unterminiert das Vertrauen in das Gesundheitswesen als Institution Korruption im Gesundheitswesen

5 Historie und Motive des Gesetzgebers
BGH-Beschluss vom GSSt 2/11: Vertragsarzt ≠ Amtsträger / Beauftragter Geltendes Korruptionsstrafrecht greift zu kurz unzulässige Zuwendungen konnten korruptionsrechtlich weder als Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) Noch als Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB) erfasst werden Strafrechtliche Bevorzugung freiberuflicher Ärzte gegenüber Klinikärzten wurde als ungerechtfertigt empfunden Korruption im Gesundheitswesen

6 Historie und Motive des Gesetzgebers
Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) bezwecken nur Vermögensschutz griffen häufig nicht bei korruptem Verhalten Beispiel: ein Arzt verletzt durch die Annahme von Zuführungsprämien grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber Krankenkassen. Berufsrecht reichte als Auffanglösung nicht aus. es mangelte an den für eine wirksame Rechtsdurchsetzung erforderliche Eingriffsbefugnisse korrupten Praktiken im Gesundheitswesen konnten nicht mit der nötigen Wirksamkeit begegnet werden Korruption im Gesundheitswesen

7 Erläuterung der Korruptionstatbestände (eingeführt 04.06.2016)
2. Erläuterung der Korruptionstatbestände (eingeführt )

8 Systematik der §§ 299ff. StGB
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) Spiegelbildliche Erfassung (§ 299b StGB) Achtung: § 299 StGB besteht außerdem Bestechung kommt selbst dann in Betracht, wenn kein an der Tat beteiligten Angehöriger eines Heilberufs ist! Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 StGB. Korruption im Gesundheitswesen

9 Rechtsgüterschutz der §§ 299a u. b. StGB
Unterschiedliche Auffassungen: Schutz des Wettbewerbs Schutz des Gesundheitswesens Sicherung eines fairen Wettbewerbs und Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität ärztlicher Entscheidungen Korruption im Gesundheitswesen

10 Voraussetzungen der §§ 299a u. b. StGB
Tauglicher Täter Vorteilsnahme Beachte: Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs Unrechtsvereinbarung Tatvarianten Nr. 1: Verordnen Nr. 2: Bezug von Arzneimitteln Nr. 3: Patientenzuführung Korruption im Gesundheitswesen

11 Rechtsfolgen des Verstoßes
Bisherige Sanktionierung: Wettbewerbsrecht (§ 7 HWG) Berufsrecht (§§ 30 ff. MBO) Sozialrecht (§ 128 SGB V) Verbandsrecht Neu im Strafrecht: § 299a, b StGB Geld-/Freiheitsstrafe, nebst Berufsverbot nach § 70 StGB Verfall nach § 73 StGB Korruption im Gesundheitswesen

12 3. Praxisbeispiele

13 Korruption im Gesundheitswesen
Abgrenzungsfrage Zulässiges Agieren im Wettbewerb oder unlautere Beeinflussung am Beispiel von: Bonuszahlungen Bezug von Produkten und Leistungen Fortbildungsseminaren Sponsoring Rabatten Krankenhäusern Korruption im Gesundheitswesen

14 Praxisbeispiele: Bonuszahlung (§ 84 Abs. 4 SGB V)
grds. keine Unrechtsvereinbarung berufsrechtlich zulässig, solange der Arzt objektiv entscheiden kann (§ 32 Abs. 1 s. 2 MBO) Zielrichtung: wirtschaftliche Verordnungsweise sinnvolle Mitteallokation. Keine inhaltliche Verknüpfung zwischen Vorteil und Verordnungsentscheidung. Beispiel: Unter mehreren in Betracht kommenden Arzneimitteln ist das preisgünstigste auszuwählen. Im Gegenzug erhält die Kassenärztliche Vereinigung bei Erreichen vereinbarter Schwellenwerte eine Bonuszahlung von den Krankenkassen. Korruption im Gesundheitswesen

15 Praxisbeispiele: Bezug von Produkten und Leistungen
Nicht zur Abgabe an Patienten bestimmt: Bei der Ausstattung der Praxisräumlichkeiten darf der Arzt seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen Zur Abgabe an Patienten bestimmt: Vorteile, die dem Patienten zugute kommen sollen (z.B.: Preisnachlässe) sind nicht strafbar, sofern sie an den Patienten weitergegeben werden Eine Unrechtsvereinbarung liegt vor, wenn die Vorteile dem Patienten vorenthalten werden und Gegenleistung für einen Verstoß gegen die heilberuflichen Unabhängigkeit sind Branchenübliche Rabatte und Skonti sind zulässig Werden nicht als Gegenleistung für Bezugsentscheidung gewährt wird, sondern werden jedermann angeboten Korruption im Gesundheitswesen

16 Praxisbeispiele: Fortbildungsseminare
Sind grundsätzlich erlaubt, nicht aber wenn der gewährte Vorteil über Reisekosten und Teilnahmegebühren hinausgeht (dazu auch § 32 Abs. MBO-Ä) Unter Umständen kann schon die Erstattung bzw. Übernahme von Reisekosten und Tagungsgebühren problematisch sein: Der Tagungsort ist z. B. nach seiner verkehrsgünstigen Lage und Eignung für die Fortbildungsveranstaltung auszuwählen und nicht nach seinem Freizeitwert Korruption im Gesundheitswesen

17 Praxisbeispiele: Sponsoring
Ist künftig rechtswidrig oder bedarf einer kritischen Überprüfung vergütete Teilnahme an klinischen Studien (z.B.: Beraterverträge, Referententätigkeit) Zuweisungsprämien von Kliniken oder anderen Ärzten Korruption im Gesundheitswesen

18 Praxisbeispiele: Rabatte
Rabatte an einen Apotheker sind unproblematisch Absatzsteigerungen bei der rabattgebenden Pharmafirma können eine Verletzung der Berufspflicht (neutrale Beratung) des Apothekers bedeuten Problematisch: umsatzgestaffelte Rabatte Unzulässigkeit / Strafbarkeit kann in Betracht kommen: Liegt vor, wenn das Bonussystem den Verkauf bestimmter Produkte durch sachfremde Anreize fördert Unrechtsvereinbarung schwierig nachweisbar: Frage: Ist Preis / Honorar angemessen? Evtl. komplexe kalkulatorische Vorfragen zu beantworten Zu bejahen, wenn Preis den Wert der Leistung signifikant unterschreitet Zu Ungunsten des Abrechnenden von dem abgewichen wird, was üblich ist Korruption im Gesundheitswesen

19 Praxisbeispiele: Krankenhäuser
BSG GesR 2014, 176 (179): Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten, muss sozialrechtlich zugelassen sein ob diese Vorgabe strafrechtlich wirkt, wird zu klären sein. Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Zuweisern und Operateuren nur zulässig, wenn Nicht operativ tätige Ärzte am Gesamtergebnis beteiligt werden Beteiligung dem Wert der erbrachten Leistungen entspricht Beispiel: Augenheilkunde Korruption im Gesundheitswesen

20 Praxisbeispiele: Krankenhäuser
Beurteilung des Verordnungs- und Zuweisungsverhaltens: Betrachte Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung Abgrenzung zulässige Kooperation ↔ unzulässige Beeinflussung: Merkmal: „Angemessenheit der Vergütung“: Sind Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich ausgeglichen? wichtiges Indiz, aber unzureichend Zweistufentheorie Prüfung der Angemessenheit der Vergütung im weiteren Sinne Bewerte ökonomischen und des latenten Nutzen der Leistung für den Auftraggeber Haben sich konkrete Hinweise auf eine Mitvergütung des latenten Nutzens ergeben? Bewerte die wirtschaftlichen Angemessenheit der Vergütung im engeren Sinne z. B. im Form der Zuweisung von Patienten ergeben Korruption im Gesundheitswesen

21 Praxisbeispiele: Krankenhäuser
Unproblematisch: Niedergelassener Vertragsarzt überweist Patienten in eine bestimmte Klinik Erhält hierfür eine Vergütung: Als freiberuflicher Honorarkooperationsarzt oder In Teilzeitanstellung als Operateur Kritisch: Kooperation dient der Bindung eines umsatzstarken „Zuweisers“ an das Klinikum Ein Teil der Vergütung entlohnt die Zuweisungsmacht des Arztes Korruption im Gesundheitswesen

22 Sichtweise einer vdek-Krankenkasse
4. Sichtweise einer vdek-Krankenkasse

23 Sichtweisen einer vdek-Krankenkasse
Korruption ist kein Kavaliersdelikt Gesetz war lange überfällig, stellt einen Fortschritt dar Abschreckung von Tätern verhindert Schäden für die gesetzliche Krankenversicherung Versicherten Korruptionsbekämpfung ist ein Fall für den Staatsanwalt Ermittlungsbehörden können tätig werden, wenn kein Strafantrag vorliegt Wünschenswert: Aufbau gesundheitlich spezialisierter Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizei Korruption im Gesundheitswesen

24 Sichtweisen einer vdek-Krankenkasse
Strafmaß von bis zu 3, in schweren Fällen bis zu 5 Jahren ist angemessen: Ehrliche Vertreter der Gesundheitsberufe (v.a. Ärzte) werden geschützt Nicht nachvollziehbar: Ausnahmen für Apotheker Härtere Strafen würden Versicherte besser schützen Gefahr: Behandlung nach nicht-medizinischen Gesichtspunkten Auswirkung der Neuregelung auf die Praxis ist noch nicht abzusehen Korruption im Gesundheitswesen

25 Sichtweisen einer vdek-Krankenkasse
TK als Kostenträgerin hätte ursprünglichen Regierungsentwurf bevorzugt Effektive umfassende Fehlverhaltensbekämpfung könnte behindert werden durch: Herausnahme der „Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel“ Beschränkung auf einen rein wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Gesetzeszweck Mitteilungen der Kostenträger nach § 197a IV SGB V Bearbeitung durch Ermittlungsbehörden und Gerichte Zukünftige Praxis noch nicht absehbar Korruption im Gesundheitswesen

26 Sichtweisen einer vdek-Krankenkasse
§§ 81a und 197a SGB V sind ergänzt worden durch Institutionalisierung eines Erfahrungsaustausches unter Einbeziehung der Ärztekammern und Staatsanwaltschaften Gesetzlichen Krankenkassen sind hauptsächlich „Falllieferanten“ der Staatsanwaltschaft Bei Schuldsprüchen wegen §§ 299a, b StGB soll die „streng formale Betrachtungsweise“ bei der Schadensregulierung Anwendung finden Auf Korruption beruhende Leistungen sind vertragsarztrechtlich nicht abrechenbar, sofern gleichzeitig ein Verstoß gegen § 73 Abs. 7 oder § 128 SGB V vorliegt (str.) Korruption im Gesundheitswesen

27 Korruption im Gesundheitswesen
FAZIT Alles was heute schon zulässig ist, bleibt zulässig Alles, was heute verboten ist, bleibt verboten: Es drohen lediglich andere strafrechtliche Konsequenzen Notwendige enge Verzahnung der Kompetenzen in Wettbewerbsrecht Medizinrecht Strafrecht Zusammenarbeit ist wichtig Einen wichtigen Beitrag leistet bereits dieses Symposium! Korruption im Gesundheitswesen

28 Falls Sie noch Fragen haben
Dr. Andrea Henke-Klar Techniker Krankenkasse § 197a SGB V-Stelle & Ermittlungsgruppe Tel Falls Sie noch Fragen haben … stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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