Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe

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 Präsentation transkript:

Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe Ehemann Ehefrau Eigengut (vgl. ZGB 225) Eigengut (vgl. ZGB 225) Gesamtgut (ZGB 222 ff.) beide Ehegatten gemeinsam Gesamtgut: Vereinigtes Vermögen und Einkünfte der Ehegatten, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Nur gemeinsames Verfügungsrecht (vgl. Art. 222 ff. ZGB). Eigengut: Persönliche Gegenstände, Genugtuungsansprüche und Zuwendungen Dritter (vgl. Art. 225 ZGB). Durch Ehevertrag kann das Eigengut ergänzt werden (vgl. Art. 223/224 ZGB).

Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Auflösung des Güterstandes bei Versterben eines Ehegatten: Die Beteiligung aus Güterrecht nach Gesetz (vgl. ZGB 241) Ehemann Ehefrau † Eigengut: vgl. ZGB 225 (meist unbe-deutend) Eigengut: vgl. ZGB 225 (meist unbe-deutend) Gesamtgut (ZGB 222 ff.) überlebender Ehegatte Nachlass (daran ist Ehemann erbrechtlich auch beteiligt) Bei Auflösung fällt je die Hälfte des Gesamtgutes auf eine Seite.

Gütergemeinschaft: Beteiligung aus Güterrecht bei ehevertraglicher Gesamtgutszuweisung im Falle des Versterbens eines Ehegatten (vgl. ZGB 241 Abs. 2) Ehemann Ehefrau † Eigengut: vgl. ZGB 225 (meist unbe-deutend) Eigengut: vgl. ZGB 225 (meist unbe-deutend) Gesamtgut Anteil überlebender Ehegatte Nachlass (daran ist Ehemann erbrechtlich auch beteiligt) Bei Auflösung fällt das ganze Gesamtgut an den überlebenden Ehegatten. Achtung: Pflichtteil der Nachkommen bleibt vorbehalten (vgl. ZGB 241 Abs. 3).