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Veröffentlicht von:Emilie Boettner Geändert vor über 9 Jahren
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Gesetzliche Erbfolge Was das Gesetz regelt !
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Gesetzliche Erbfolge Unser Erbrecht basiert grundsätzlich auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Fünftes Buch - § 1922 bis 2385 kfpdlgmbh
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Gesetzliche Erbfolge Rechtsnachfolge Erbrecht Familienrecht
4. Buch BGB Erbrecht 5. Buch BGB Rechtsnachfolge Steuer- recht Gesellschafts- recht Ausländ. Recht IPR
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Gesetzliche Erbfolge Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge Der Erbe tritt mit der Sekunde des Versterbens des Erblassers in alle Passiva und Aktiva des Nachlasses ein.
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Das „Gut“ fließt wie das Blut !
Erbrecht nach Stämmen Erben der 1.Ordnung sind : Kinder , Enkel , Urenkel Wenn keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind wird nach den Vorgängern Ausschau gehalten. = Erben der 2. Ordnung Das „Gut“ fließt wie das Blut ! kfpdlgmbh
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Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt.
Gesetzliche Erbfolge Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt. Wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923) Uneheliche Kinder sind Erben 1.Ordnung und den ehelichen Kindern gleichgestellt.(auch nach Stämmen) Adoptierte Kinder sind Erben 1.Ordnung und den ehelichen Kindern gleichgestellt. (auch nach Stämmen).Es wird nach minderjährigen oder volljährigen Adoption unterschieden.
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Erben der 1.Ordnung sind : Kinder , Enkel , Urenkel
Erbrecht nach Stämmen Erben der 1.Ordnung sind : Kinder , Enkel , Urenkel Wenn keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind wird nach den Vorgängern Ausschau gehalten. = Erben der 2. Ordnung Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt. Wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 BGB) kfpdlgmbh
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Gesetzliche Erbfolge Im Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge – Ausnahme: Ausnahmen sind das Nachfolgerecht bei Personengesellschaften. Hier geht das Gesellschaftsrecht vor dem privaten Erbrecht. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wer in die Erbfolge eintritt.
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Gesetzliche Erbfolge Das Erbrecht basiert auf:
System nach Stämmen (1. Erbenordnung) Erbenordnungen Linien (2. und 3. Erbenordnung) Parentelprinzip Repräsentationsprinzip Eintrittsprinzip
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Erbfolge nach Stämmen Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Grundsätzlich sieht das BGB in der 1. Erbenordnung eine Erbfolge nach Stämmen vor (§1924 Abs.3 BGB)
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
1. Erbrecht nach Stämmen Die Abkömmlinge des Erblassers bilden mit ihren Abkömmlingen einen Stamm. Solange ein Mitglied in diesem Stamm vorhanden ist, erbt er in der gesetzlichen Erbfolge mit den anderen Stämmen. (Auch Pflichtteilsrecht)
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Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen
Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen Erblasser 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung 5. Ordnung 4. Ordnung Kinder Enkel Urenkel u.s.w. Eltern Geschwister Neffen/Nichten Anmerkungen/Notizen: Großeltern Onkel/Tanten Cousin/ Cousine Urgroßeltern Großonkel / -tanten weitere Vorfahren Kubina Finanzplanungs- und Dienstleistungs GmbH kfpdlgmbh 5
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Erbschaftstammbaum Erben der 3.Ordnung Erben der 2.Ordnung
Erben der 2.Ordnung Ebene der Erblasser Erben der 1. Ordnung
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Gesetzliche Erbfolge – Erbenordnungen
Gesetzliche Erbfolge – Erbenordnungen Susanne Stefanie Rainer Martin Sabine Helmut Leander Detlef Vera Thomas Christa Martin Andrea U U U U Rolf Birgit verst. verst. verst. verst. Ingeborg Gisela Dieter U U U U U U U Heinz Gertrud Gerd Christel Heinrich Wilhelmine Adalbert Elisabeth 1/16 1/16 1/8 U 1/8 U Hanne Frank verst. Heinz Angela Arnold Bernd Robert n.N. Martin T. Claudia T. U ½+1/4+2/16 Melanie Christian Simone n.N. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbt der Längstlebende der Ehegatten drei Viertel des Vermögens des versterbenden Partners. Die Angehörigen der 2. oder 3. Erbenordnung erhalten das andere Viertel der Erbmasse. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Die fälligen Lebensversicherungen gehen unabhängig von den gesetzlichen oder der testamentarischen Regelungen gemäß der Bezugsberechtigung der Policen auf den Berechtigten über. kfpdlgmbh 14
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erblasser Kind 1 1/1
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erblasser Kind 1 1/2 Kind 2 1/2
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Erblasser Gesetzliche Erbfolge - Systematik Kind 3 1/3 Kind 1 1/3
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Repräsentationsprinzip Eintrittsprinzip
Gesetzliche Erbfolge - Systematik Das Erbrecht basiert auf: System nach Stämmen (1. Erbenordnung) Erbenordnungen Linien (2. und 3. Erbenordnung) Parentelprinzip Repräsentationsprinzip Eintrittsprinzip
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Repräsentationsprinzip Innerhalb einer Erbenordnung schließen die näheren Angehörigen/Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern) die entfernteren Angehörigen/Verwandten(z.B. Enkel, Geschwister, Onkel,Tanten) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
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Erblasser Gesetzliche Erbfolge - Systematik Enkel 1 Enkel 2 Kind 3 1/2
verstorben Enkel 1 Enkel 2
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Eintrittsprinzip Innerhalb einer Erbenordnung treten die entfernteren Angehörigen/Verwandten(z.B. Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten) an die Stelle der verstorbenen näheren Angehörigen/Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern).
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Erblasser Gesetzliche Erbfolge - Systematik Enkel 1 Enkel 2 Kind 3
verstorben Kind 1 1/2 Kind 2 verstorben Enkel 1 Enkel 2 1/4 1/4
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Der überlebende Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB (Familienrecht), er ist den Erben der 1. Ordnung aber gleichgestellt. Auch bei der Ermittlung des Pflichtteils eines „enterbten“ Ehegatten ergeben sich Besonderheiten.
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Beispiel: Der verwitwete Großvater ist vermögender Privatkunde - er verstirbt. Er hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn ist verstorben und hat seine Witwe mit 2 Kindern, eines davon ist minderjährig, hinterlassen.
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Erblasser Erben 1. Ordnung Erben der 1.Ordnung sind :
Erben 1. Ordnung Erblasser Tochter 50 % Sohn (verstorben) Ehefrau Erben der 1.Ordnung sind : Kinder , Enkel , Urenkel Wenn keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind wird nach den Vorgängern Ausschau gehalten. = Erben der 2. Ordnung Die Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Sohnes = steuerlicher Frei- betrag wie Sohn Enkel 1 minderj. 25 % Enkel 2 25 % kfpdlgmbh
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Kundensituation: Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Sie treffen eine Witwe mit (minderjährigen)Kindern an. Die Großeltern der Kinder leben noch und haben Vermögen.
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Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen
Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnungen Erblasser 1. Ordnung 2. Ordnung 3. Ordnung 5. Ordnung 4. Ordnung Kinder Enkel Urenkel u.s.w. Eltern Geschwister Neffen/Nichten Anmerkungen/Notizen: Großeltern Onkel/Tanten Cousin/ Cousine Urgroßeltern Großonkel / -tanten weitere Vorfahren Kubina Finanzplanungs- und Dienstleistungs GmbH kfpdlgmbh 5
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Parentelprinzip Gesetzliche Erbfolge Das Erbrecht basiert auf:
System nach Stämmen (1. Erbenordnung) Erbenordnungen Linien (2. und 3. Erbenordnung) Parentelprinzip Repräsentationsprinzip Eintrittsprinzip
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Gesetzliche Erbfolge Parentelsystem Solange Erben einer vorhergehenden Ordnung leben, erben die Verwandten aus den nachfolgenden Ordnungen überhaupt nichts.
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Repräsentationsprinzip
Repräsentationsprinzip Der Verstorbene wird als Erblasser bezeichnet. Viele sprechen aber ach vom Erblasser kfpdlgmbh
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Erbrecht nach Linien Ab der 2. Erbenordnung spricht das BGB von der mütterlichen und der väterlichen Linie. Der Verstorbene wird als Erblasser bezeichnet. Viele sprechen aber ach vom Erblasser kfpdlgmbh
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung) Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Vater Mutter
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung) Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern. Sind diese verstorben treten die Geschwister, Neffen, Nichten u.s.w. an die Stelle der verstorbenen Eltern.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Bruder Schwester Vater verstorben Mutter verstorben
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
2. Erbrecht nach Linien (2. und 3.Erbenordnung) Sind keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erben die Angehörigen der 2. Erbenordnung. Das sind i.d.R. die Eltern. Sind diese verstorben und keine Geschwister, Neffen, Nichten u.s.w. vorhanden, teilt sich der Nachlass in eine väterliche und mütterliche Linie auf und es erben die Angehörigen der 3. Ordnung.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erblasser Adoptiertes Kind 1/1
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Nach dem am in Kraft getretenen Adoptionsgesetz ist zu unterscheiden, ob ein Minderjähriger oder ein Volljähriger an Kindes statt angenommen wird. Ein im Zeitpunkt der Adoption minderjähriges Kind wird rechtlich dem ehelichen Kind völlig gleichgestellt. Das hat auch zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt. Stirbt also ein leiblicher Elternteil des minderjährig adoptierten Kindes, hat es keinen Erbanspruch. Gegenüber den Adoptionseltern und den leiblichen ehelichen Kindern der Adoptionseltern wird es absolut gleich behandelt. Es ist somit Erbe 1. Ordnung und im Erbfall gleichberechtigt.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Wenn ein Volljähriger an Kindes statt angenommen wird, gilt folgendes: Im Verhältnis zu den Adoptiveltern wird er eheliches Kind. Im Erbfall ist er also Erbe 1. Ordnung und wird wie ein eheliches Kind behandelt. Die Wirkung der Annahme ist ansonsten aber nicht so weitgehend wie bei Minderjährigen. Die Wirkung der Adoption erstreckt sich hier nämlich nicht auf die Verwandten (Eltern und Geschwister) der Adoptiveltern. Andererseits bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des volljährig adoptierten Kindes mit seinen Eltern und Verwandten grundsätzlich bestehen. Ihnen gegenüber ist er auch weiterhin erbberechtigt. Es ist aber möglich, dass sich ein Volljähriger nach dem minderjährigen Recht adoptieren lässt. Ein besonderer Hinweis auf § 42 AO – Gestaltungsmissbrauch bei Adoption (persönliche Bindung über einen längeren Zeitraum) muss beachtet werden.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Erblasser Uneheliches Kind 1/1
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 heißt es: unehelich – juristisch zwischen Juli 1970 und Juli 1998: nicht ehelich . Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 2011 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Nichteheliche Kinder waren gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt, wenn sie am oder nach dem 1. Juli 1949 geboren sind.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass diese erbrechtliche Benachteiligung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben: Der „unehelichen“ Vater konnte für einen Abfindungsbetrag das Erbrecht von dem „unehelichen“ Kind abkaufen. Wo der Erblasser („unehelicher“ Vater) bereits verstorben ist und das Erbe verteilt wurde, kann nur in ganz engen Grenzen ein Anspruch auf Herausgabe von Erbanteilen gegen die Erben gerichtet werden.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Kundensituation: Eine Witwe hat ihren Lebensgefährten mit in ihr Wohnhaus aufgenommen. Der Mann, der ebenfalls Witwer ist, hat im Lauf der Zeit Geld und Arbeit in die Pflege der Immobilie investiert. Die Witwe verstirbt. Wer erbt in der gesetzliche Erbfolge?
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Kundensituation: Sie treffen eine junges Paar an, die gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft haben und nun das Zusammenleben erst einmal richtig probieren möchten. An eine Eheschließung ist noch nicht gedacht. Auf der Fahrt zur Arbeit verunglückt die junge Frau tödlich. Wer erbt in der gesetzliche Erbfolge?
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Partner
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Kundensituation: Sie treffen ein junges Ehepaar an, das gerade ein eigenes Haus gebaut hat und nun erst einmal richtig leben möchte. Der Kinderwunsch ist erst einmal aufgeschoben. Auf der Fahrt zu einem Fußballspiel verunglückt der Ehemann tödlich.
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Kundensituation: Sie treffen ein junges Ehepaar an, das gerade ein eigenes Haus gebaut hat und nun erst einmal richtig leben möchte. Der Kinderwunsch ist erst einmal aufgeschoben. Auf der Fahrt zu einem Fußballspiel verunglückt der Ehemann tödlich. Die gesetzliche Erbfolge sieht den überlebenden Ehepartner nicht als alleinigen Erben vor.
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Der überlebende Ehegatte zählt nicht zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung. Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht nach § 1931 BGB (Familienrecht), er ist den Erben der 1. Ordnung aber gleichgestellt. Auch bei der Ermittlung des Pflichtteils eines „enterbten“ Ehegatten ergeben sich Besonderheiten.
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
(Gesetzliche) Vermächtnisse, die das Gesetz anordnet Ehegattenvoraus (Haushaltsgegenstände) Dreißig-Tage-Unterhalt
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Der Ehegatte des Erblassers ist ebenfalls gesetzlicher Erbe , es sei denn: die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe sind zu Zeitpunkt des Erbfalles gegeben und der Erblasser hat der Scheidung entweder zugestimmt oder sie selbst beantragt.
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Der Ex-Ehegatte hat einen Anspruch bis zur Höhe eines theoretischen Pflichtteils gegen den Erben, bzw.. die Erbengemeinschaft, wenn der Erblasser verpflichtet war Unterhalt an seinen Ex-Ehegatten zu zahlen.
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
Welche Quote dem Ehegatten zusteht, ist davon abhängig, zu welcher Ordnung die anderen gesetzlichen Erben gehören und welchen Güterstand die Eheleute vereinbart hatten.
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Güterstände
Zugewinn- gemeinschaft Güter- trennung Güter- gemeinschaft Gesetzlich Vertraglich modifizierte Zugewinn- gemeinschaft
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Erbquoten Gütertrennung
Der Ehegatte erbt neben dem Kind/den Kindern zu gleichen Teilen, mindestens aber 1/4.
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
neben gesetzl. Erben der: Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft 1. Ordnung 1/4 1/2 neben 1 Kind oder (zu 1/2 bereits Miteigentümer) +1/4 (als Zugewinn) dessen Abkömmlinge daneben 1/4 = 1/2 (erbr. Lösung) 1/3 neben 2 Kindern 1/4 neben 3 oder mehr K. 2. Ordnung 1/ (zu 1/2 bereits Miteigentümer) +1/4 (als Zugewinn) / daneben 1/2 = 3/4 3. Ordnung neben Großeltern neben Großeltern 1/ /2 + Abk.-Anteil der wegge /2 Abk.-Anteil der weg- fallenen Großeltern gefallenen Großeltern +1/4 (als Zugewinn) = mindestens 1/2 = mind. 3/4 wenn alle Großeltern leben 4. Ordnung wenn keine Großeltern: alles
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Erbquoten Gütertrennung
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Erbquoten Gütertrennung
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Erbquoten Gütertrennung
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Achtung: Vorbehaltsgut
Erbquoten Gütergemeinschaft Der Ehegatte erbt generell ¼, da er bereits grundsätzlich zu ½ Miteigentümer ist. Achtung: Vorbehaltsgut
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
Wenn nicht ausdrücklich Gütergemeinschaft oder Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist !
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Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung generell 1/4.
Erbquoten gesetzl. Güterstand Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung generell 1/4. (1/4 ist der gesetzliche Erbteil.)
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der Ehegatte erbt neben den Erben der zweiten Ordnung und den lebenden Großeltern 1/2.
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der überlebende Ehegatte erhält in der Regel einen Zugewinnausgleich durch eine pauschale Erhöhung seines Erbteils um ein weiteres Viertel des Nachlasses (Erbrechtliche Lösung). Die häufigste Form !
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
Er bekommt also neben den Verwandten der ersten Ordnung damit 1/2 (1/4 + 1/4),
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
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Gesetzliche Erbfolge - Ehegatte
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
Er bekommt also neben den Verwandten der ersten Ordnung damit 1/2 (1/4 + 1/4), neben den Verwandten der zweiten und dritten Ordnung 3/4 (1/2 + 1/4) der Erbschaft.
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
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Erbquoten gesetzl. Güterstand
Der Ehegatte erhält auch die Anteile der verstorbenen Großeltern des Verstorbenen. Hier gibt es kein Eintrittsrecht. Neben den Verwandten der vierten Ordnung bekommt er 1/1, also das gesamte Erbe.
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Erbrecht nach Linien ½ +¼ +
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Erbrecht nach Linien 1/8 1/8 ½ +¼ +
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Erbrecht nach Linien 1/8 1/16 1/16 ½ +¼ +
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Erbrecht nach Linien 1/8 ½ +¼ + 1/16 + 1/16
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(§ 1372 BGB Eheliches Güterrecht)
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Der überlebende Ehegatte kann aber auch den gesonderten Zugewinnausgleich verlangen (Güterrechtliche Lösung). (§ 1372 BGB Eheliches Güterrecht) Er hat dann aber nur noch den (kleinen) Pflichtteil aus dem Nachlass.
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Ehemann verstirbt und hinterlässt Frau (2.Frau) und 2 Kinder aus erster Ehe. Vermögen bei Eheschließung der 2.Ehe: Mann € 0 Frau € 0 Vermögen bei Tod des Mannes € Witwe verlangt den Zugewinnausgleich vorab: Zugewinn während der Ehe € davon 50% vorab an die Ehefrau (Steuerfrei)= € Das Erbe wird nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt: 1/8 die Ehefrau (vom Rest nach Zugewinnausgleich € ) = € , die Kinder den Rest. .
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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
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Gesetzliche Erbfolge – Fall M+F
Die Eheleute M und F haben keine gemeinsamen Kinder. Aus erster Ehe (geschieden) hat M zwei Kinder. M und F haben bei Eingehung der Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Der Vater von M ist verstorben; die Mutter von M lebt noch. Bei F lebt auch noch die Mutter; der Vater von F ist bereits verstorben. M hat einen Bruder und einen Neffen (Sohn des Bruders). F hat eine Schwester und einen Bruder, der bereits verstorben ist. Der Bruder hinterließ einen Sohn und eine Tochter (Neffe und Nichte von F). M bzw. F versterben ohne eine letztwillige Verfügung.
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Ausgleich von Vorempfängen Minderjährige
Die Rechtsstellung der Erben Erbengemeinschaft Verwaltung Auseinandersetzung Ausgleich von Vorempfängen Minderjährige
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Sämtliche Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
Verfügungen innerhalb der Erben- gemeinschaft können nur einstimmig erfolgen.
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Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben,
Erbengemeinschaft Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so kann jeder für sich über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über den Nachlass als ganzes oder einzelne Nachlassgegenstände.
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Erbengemeinschaft
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Erbengemeinschaft
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Figur schlägt mit der Faust auf den Tisch beim Anklicken des Bildes.
Figur schlägt mit der Faust auf den Tisch beim Anklicken des Bildes. kfpdlgmbh
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Erbengemeinschaft
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Haftung (I) Nachlassverbindlichkeiten
Erblasserschulden: vom Erblasser herrührende Schulden, u.a. Steuerschulden, Unterhaltsansprüche Erbfallschulden: Schulden aus Anlass des Erbfalles, u.a. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Beerdigungskosten „Dreißigster“, § 1969 BGB Familienangehörige, im Hausstand mit Erblasser lebend und Unterhalt beziehend (aber vom Erblasser abdingbar): Unterhalt für 30 Tage vom Erben seit Eintritt des Erbfalls Benutzung der Wohnung/ Haushaltsgegenstände für 30 Tage
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Haftung (II) Haftung des Erben „vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar“ Ab Annahme Erbschaft/Ausschlagungsfrist verstrichen Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, wenn: Nachlassverwaltung angeordnet Auf Antrag des Erben anzuordnen Nachlassverwalter wird vom Gericht bestellt Antragsrecht grds. zeitlich unbegrenzt Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet Antragspflicht bei Kenntnis Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gilt gleich Kenntnis
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Haftung (III) Beschränkungsrechte gehen verloren/ Haftung unbeschränkt: Gesetzte Inventarfrist fruchtlos verstrichen, § 1994 I BGB Absichtlich unrichtiges Inventarverzeichnis, § 2005 I BGB Die Haftung des Fiskus als gesetzlicher Erbe ist praktisch immer auf den Nachlass beschränkt. Dies folgt aus § 2011 BGB, wonach dem Fiskus als gesetzlichem Erben keine Inventarfrist bestimmt werden kann.
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Minderjährige als Erben
Gesetzliche Vertretung Gesamtvertretung durch beide Elternteile, § 1629 I BGB Bei Tod eines Ehepartners: der Überlebende, § 1680 I BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1822 BGB) Ausschlagung einer Erbschaft/Vermächtnisses (Ausnahme: § 1643 II BGB) Verzicht auf Pflichtteil Verfügung über einen Miterbenanteil, z.B. Veräußerung, Bestellung eines Nießbrauchs Keine Genehmigung erforderlich: Annahme einer Erbschaft/Vermächtnisse
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Minderjährige als Erben
Wenn Eltern tatsächlich oder rechtlich verhindert, § 1909 I S. 1 BGB z.B. bei Erbauseinandersetzung zwischen Eltern und Kind, Anspruch auf Herausgabe des Pflichtteils Familiengericht entscheidet über Notwendigkeit der Anordnung Bestellung/ Beaufsichtigung des Ergänzungspflegers durch Vormundschaftsgericht Eltern haben kein Benennungsrecht, §§ 1916 i.V.m BGB
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Minderjährige als Erben
§ 1909 Ergänzungspflegschaft (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen. (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
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Minderjährige als Erben
Wenn Erblasser/Zuwendende die Vermögenssorge von Eltern beschränkt, §§ 1638 I, 1909 I S. 2 BGB Benennung durch Erblasser/Zuwendenden, § 1917 Ergänzungspfleger kann durch Anordnung von bestimmten Verpflichtungen befreit werden (z.B. Rechnungslegungspflicht)
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Ausschlagung (I) Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
Keine Teilausschlagung Besonderheit: Mehrere Berufungsgründe/ Mehrere Erbteile Bedingungsfeindlich: z.B. keine Ausschlagung zugunsten Dritter Rückwirkung: Der Ausschlagende wird von Anfang an als Nichterbe behandelt Das Rechtsverhältnis zum Erblasser erlischt Anfall der Erbschaft auf den Nächstberufenen Fiskus als gesetzlicher Erbe darf nicht ausschlagen
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Ausschlagung (II) Grundsatz: Ausschlagungsfrist 6 Wochen, § 1944 BGB
Bei gewillkürter Erbfolge Beginn der Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung 6 Monate, wenn Erblasser nur Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält Fristbeginn: Kenntnis des Anfalls beim Erben Tod des Erblassers, verwandtschaftliche Beziehung Kenntnis des Berufungsgrundes Erbe muss wissen, weshalb Erbschaft ihm zufällt (entsprechendes Testament/ gesetzliche Erbfolge: die Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse)
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Erbunwürdigkeit Gründe für eine Erbunwürdigkeit, § 2339 BGB (abschließend) Vorsätzliche und widerrechtliche (versuchte) Tötung Versetzen des Erblassers in einen Zustand, wonach dieser bis zu seinem Tod unfähig ist zu testieren Drohung / arglistige Täuschung, eine letztwillige Verfügung zu errichten / zu ändern. Straftat nach §§ 267, 271 bis 274 StGB (Urkundendelikte) Geltendmachung durch Anfechtung / Anfechtungsklage binnen Jahresfrist durch Dritten, der vom Wegfall des Erbunwürdigen profitieren würde Anfechtung ausgeschlossen bei Verzeihung Wirkung: Erbanfall gilt als nicht erfolgt
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ErbVerzicht (I) Verwandte und der Ehegatte des Erblassers können auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, §§ 2346 ff. BGB. Der Erbverzicht schließt i.d.R. auch den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche mit ein; kann auch nur auf Pflichtteil beschränkt werden, § 2346 II BGB Bei Verzicht eines Abkömmlings bzw. Seitenverwandten erstreckt sich der Erbverzicht grds. auch auf dessen Abkömmlinge, § 2349 Folgen des Erbverzichts Verzichtende wird so behandelt, als ob zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Gesetzliche Erbfolge wird verändert, mögliche Pflichtteilsansprüche Dritter erhöht.
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ErbVerzicht (II) Rechtliche Struktur des Erbverzichts:
Dem Erbverzicht liegt ein Kausalgeschäft (Verpflichtungsvertrag) zugrunde. Erbverzicht erfolgt i.d.R. gegen Abfindung. Erbverzicht stellt eigenes Verfügungsgeschäft dar, losgelöst von dem Abfindungsanspruch. Bei Nichtgewährung der Abfindung ist folglich der Erbverzicht nicht automatisch unwirksam. Lösung: Der Erbverzicht wird aufschiebend bedingt durch die Leistung der Abfindung vereinbart. Erbverzicht sowie kausales Grundgeschäft müssen notariell beurkundet werden, § 2348 BGB.
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Wer erbt, wenn weder Verwandte noch Ehegatte vorhanden sind ?
Gesetzliche Erbfolge - Systematik Wer erbt, wenn weder Verwandte noch Ehegatte vorhanden sind ?
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Gesetzliche Erbfolge - Systematik
Gesetzlicher Erbe ist der Fiskus desjenigen Bundeslandes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehört.
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