Die neue Wegzugsbesteuerung bei Einbringungen

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Die neue Wegzugsbesteuerung bei Einbringungen www.pwc.at Die neue Wegzugsbesteuerung bei Einbringungen IFA 15. März 2017 Dr. Martin Jann

Die Änderungen für Einbringungen im Umgründungssteuergesetz Das neue Ratenzahlungskonzept März 2017

Das neue Ratenzahlungskonzept Allgemein: Nichtfestsetzungskonzept durch Ratenzahlungskonzept ersetzt (ggü EU/EWR) Ausnahme: Nichtfestsetzungskonzept bei natürlichen Personen bzgl Kapitalvermögen (§ 27 (6) Z 1 lit a EStG) Wegzug unentgeltliche Übertragung UmgrStG: generell Ratenzahlungskonzept bei umgründungsbedingter Entstrickung: Anknüpfung an § 6 Z 6 EStG  stpfl Realisierung der stillen Reserven ggü Drittland: Sofortbesteuerung ggü EU/EWR: Ratenzahlung auf Antrag (7 Jahre bei AV, 2 Jahre bei UV) Antrag id StE für den Veranlagungszeitraum des Stichtags  allenfalls korrigierte StE Inkrafttreten: Einbringungen nach 31.12.2015 März 2017

Einbringungsbedingte Entstrickung § 16 (1) UmgrStG volle bzw teilweise Einschränkung des ö Besteuerungsrechts am Vermögen Verweis auf § 6 Z 6 EStG § 16 (1a) UmgrStG Sonderregime Anteilstausch (F-RL), BW-Fortführung trotz Einschränkung des ö Besteuerungsrechts § 16 (2) UmgrStG Einschränkung des Besteuerungsrechts an der Gegenleistung § 16 (2) Z 1 UmgrStG im Verhältnis zu EU/EWR eingeschränkt Verweis auf § 16 (1) UmgrStG § 16 (2) Z 2 UmgrStG im Verhältnis zu Drittstaaten eingeschränkt Sofortbesteuerung ohne Ratenzahlung März 2017

Einschränkung des Besteuerungsrechts am Vermögen § 16 (1) und (1a) UmgrStG März 2017

Bsp 1 – Einbringung inländische Betriebsstätte Betriebsstätte: gem Art 7 (1) DBA Ö-D hat Ö das alleinige BestRecht kein Wegzug im Vermögen BW-Fortführung AT DE M T Einbringung kein Wegzug BS vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 2 – Einbringung ausländische Betriebsstätte gem DBA Ö-D hatte Ö nie das BestRecht an der BS es kommt zu keiner Einschränkung und daher auch zu keiner Entstrickung BW-Fortführung Variante: ungarische Bauausführung < 24 Monate keine BS gem DBA AT-HU Entstrickung AT DE M T Einbringung kein Wegzug BS vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bps 3 – Einbringung ausländische Betriebsstätte (Anrechnungsmethode) BS: gem DBA Ö-IT Anrechnungsmethode Ö verliert durch die Einbringung in die italienische KapGes das BestRecht am Vermögen glA Rz 859 idF WE 2016 obwohl faktisch durch die Anrechnungsmethode nie Steuer in Ö anfiel ( ital. KöSt-Satz 27,5 %) Entstrickung Ratenzahlung Aufteilung in AV (7 Jahre) und UV (2 Jahre)? Verlustvorträge gehen nicht über AT IT M T Einbringung kein Wegzug BS vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 4 – Einbringung Kapitalanteil durch natürliche Person Verlust BestRecht am Vermögen durch Art 13 (6) DBA Ö-D Entstrickung Ratenzahlungskonzept, 7 Jahre glA Rz 933 idF WE 2016 Variante: österr Anteile bestehen an einer Immo-GmbH Ö hat gem Art 13 (2) DBA Ö-D das BestRecht an den Anteilen Steuersatz ändert sich von 27,5 % auf 25 % dies stellt keine Einschränkung iSd § 16 (1) UmgrStG dar (glA Rz 860 e idF WE 2016) BW-Fortführung AT DE D Einbringung Wegzug A vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 5 – Einbringung Kapitalanteil (Sonderregime Anteilstausch) Einschränkung des ö BestRechts am Vermögen § 16 (1a) UmgrStG ist anwendbar BW-Fortführung Entstehen der Steuerschuld: bei Veräußerung durch D od. sonst. Ausscheiden; Ausnahme: vorheriger Verkauf von D Stille Reserven in GL-Anteilen verstrickt / § 20 (7) Z 1 UmgrStG (bis Nacherfassung) Achtung: AbgÄG 2016 neue Voraussetzung: gegen Anteile Variante: Einbringung ins Drittland § 16 (1a) UmgrStG nicht anwendbar § 16 (1) UmgrStG  Sofortbesteuerung AT EU/EWR A D Einbringung Art III Entstrickung Art 13 (5) DBA Ö-D A2 vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 6 – Einbringung Betrieb durch Ausländer Ö hat kein BestRecht an den GL-Anteilen Einschränkung des BestRechts am Vermögen (Reduktion d Steuersatzes von 50 % auf 25 %) tw Entstrickung Besteuerung mit KESt-Satz Entstrickung des Vermögens? unterstellt Wegzug der Beteiligung D-GmbH führt trotzdem BW fort 27,5 % auf ∆ Verkehrswert - BW des Vermögens Variante: Einbringende = KapGes schon vorher nur 25 % AT DE B Einbringung Wegzug in Gegenleistung D vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Einschränkung des Besteuerungsrechts in der Gegenleistung § 16 (2) UmgrStG März 2017

Bsp 7 – “Import”einbringung durch EU-Ansässigen § 16 (2) Z 1 UmgrStG Ö hat kein BestRecht an den GL-Anteilen § 16 (2) Z 1 UmgrStG  Verweis auf § 16 (1) UmgrStG Vermögen alleine entscheidend keine Verdoppelung der stillen Reserven nötig (ggü EU/EWR) BW-Fortführung Variante: übernehmende Gesellschaft = deutsche gleiche Lösung AT EU/EWR BS D Einbringung Art III Wegzug in Gegenleistung A vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 8 – “Import”einbringung durch Drittland-Ansässigen § 16 (2) Z 2 UmgrStG Ö hat kein BestRecht an den GL-Anteilen § 16 (2) Z 2 UmgrStG Verdoppelung der stillen Reserven nötig (ggü Drittland) – nicht erfüllt Entstrickung Sofortbesteuerung keine Verlustvorträge übertragbar, da keine BW-Fortführung AT US BS US Einbringung Art III Wegzug in Gegenleistung A vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Sonderfälle Sonderfälle bei Anteilseinbringungen Einbringungen ohne Gegenleistung vorzeitige Fälligstellung offener Raten März 2017

Bsp 9 –Sonderregime Anteilstausch mit “verkehrtem” DBA Vermögen: Ö hat gem Art 13 (3) lit a DBA Ö-FR das BestRecht am Vermögen (§ 12 (2) UmgrStG: immer ≥ 25 %) Gegenleistung: GL-Anteil < 25 %: BestRecht gem Art 13 (3) lit a DBA nur bei Ö GL-Anteil ≥ 25 %: BestRecht Ö gem Art 13 (3) lit a FR und Ö  Anrechnungsmethode neu: glA Rz 858 Bsp 2 idF WE 2016 BW-Fortführung weil Anwendung § 16 (1a) UmgrStG (?) Nacherfassung geht ins Leere Besteuerungsfolgen systematisch? Anwendbarkeit § 20 (7) Z1 UmgrStG? AT FR kein Wegzug A F Einbringung Art III > 25 %: kein Wegzug gem DBA Ö-FR A2 vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 10 –Sonderregime Anteilstausch mit internationaler Schachtelbeteiligung grds Anteilstausch gem § 16 (1a) UmgrStG Bewertung der Gegenleistung? GL = internat Schachtel (GL ≥ 10 %), keine steuerlichen Folgen (glA Rz 860 i und Rz 1157 idF WE 2016, Rz 1165) entsteht keine Schachtelbeteiligung (GL < 10 %)  keine Nacherfassung gem § 16 (1a) UmgrStG steuerneutrale Aufwertung gem § 20 (7) Z 2 UmgrStG (glA Rz 860 f) Variante: Einbringung ausländische BS nicht steuerlich verstrickte Reserven sollen durch Einbringungen nicht verstrickt werden glA Rz 1157 idF WE 2016 AT DE A D § 10 (2) Einbringung ES E vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 11 – Inlandseinbringung internationale Schachtelbeteiligung Vermögen: keine Einschränkung im BestRecht, da internationale Schachtel steuerbefreit Gegenleistung: kein Wegzug BW-Fortführung Bewertung der Gegenleistung? grds steuerhängige Inlandsanteile Systematik: nicht steuerlich verstrickte Reserven sollen durch Einbringungen nicht verstrickt werden steuerneutraler Step-Up (sinngemäße Anwendung Untergang internationale Schachtelbeteiligung § 20 (7) Z 2 UmgrStG; glA Rz 1166) AT DE M § 10 (2) Einbringung T D vor Einbringung nach Einbringung März 2017

Bsp 12 – Einbringung ohne Gegenleistung Drittstaat Drittstaat M M AT AT T 1 T 2 T 3 T 1 T 2 Einbringung Einbringung Einbringung Betrieb ohne Gegenleistungsanteile Entstrickung? März 2017

Bsp 13 – Keine Gegenleistung – Entstrickung? LU Einbringung AT Einbringung Betrieb up-stream (in Muttergesellschaft) keine Ausgabe von Gegenleistungsanteilen möglich! Entstrickung? GM M T März 2017

Fälligstellung offener Raten bei Einbringungen bei Veräußerung oder sonst Ausscheiden des Vermögens  vorzeitige Fälligstellung der offenen Raten gem § 6 Z 6 lit d EStG Ausnahme: Steuerneutrale Folgeumgründung innerhalb EU/EWR (Vermögen muss erhalten und in EU/EWR steuerhängig bleiben); glA Rz 860 g idF WE 2016 bei Veräußerung der Gegenleistungsanteile  vorzeitige Fälligstellung der offenen Raten gem § 16 (1) Satz 3 UmgrStG tw Einschränkung des Besteuerungsrechts: Fälligstellung der offenen Raten nur bei Veräußerung der GL-Anteile gem § 16 (1) letzter Satz UmgrStG März 2017

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Martin Jann +43 1 501 88 – 3206 martin.jann@at.pwc.com © 2017 PwC Österreich. „PwC“ bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.