Überblick über das österreichische Erbrecht

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 Präsentation transkript:

Überblick über das österreichische Erbrecht Dr. Jürgen Brandstätter

Geschichte Das österreichische Erbrecht stammt Großteils aus dem Jahr 1811. Im Juli 2015 wurde das Erbrechts-Änderungsgesetz beschlossen. Mit 01.01.2017 wird der überwiegende Teil dieses Gesetzes in Kraft treten. Die neuen Regelungen sind bei Todesfällen ab 01.01.2017 anzuwenden.

3 Berufungsgründe Es bedarf eines gesetzlich anerkannten Berufungsgrundes, um erben zu können: Erbvertrag: Derzeit nur zwischen Ehegatten zulässig. Ab 01.01.2017 können Erbverträge zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Testament: Eigenhändiges, fremdhändiges, gerichtliches und notarielles Testament. Gesetz: Wenn der Erblasser weder einen Erbvertrag noch ein Testament errichtet hat, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Prinzip der Testierfreiheit und Pflichtteilsrecht In Österreich wird das Prinzip der Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt: Der Erblasser muss seine nächsten Angehörigen bedenken. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Derzeit sind folgende Personen pflichtteilsberechtigt: Nachkommen, Ehegatte, Eltern und weitere Vorfahren des Erblassers (ab 01.01.2017 nur Nachkommen, Ehegatte oder eingetragener Partner).

Parentelsystem I Nach dem Parentelsystem erben die Verwandten entsprechend ihrer Abstammung vom Verstorbenen (gesetzliche Erbfolge). Eine Parentel wird von einem Stammhaupt und seinen Nachkommen oder einem Stammelternpaar und seinen Nachkommen gebildet. Die Parentelen kommen nacheinander zum Zuge, sodass die zweite Parentel nur dann erben kann, wenn aus der ersten Parentel niemand zur Erbschaft gelangt.

Parentelsystem II Die erste Parentel besteht aus den Kindern und Enkelkindern des Erblassers (seit 01.01.1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt). Die Erbschaft wird unter den Kindern nach Köpfen aufgeteilt. Neben den Kindern erbt nach dem Gesetz nur der Ehegatte. Die zweite Parentel bilden die Eltern des Erblassers und seine Geschwister. Die dritte Parentel wird von den Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen gebildet. Die vierte Parentel bilden die Urgroßeltern.

Erbrecht des Ehegatten Der Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tod in aufrechter Ehe lebt, hat ein gesetzliches Erbrecht: Neben der ersten Parentel erbt der Ehegatte 1/3 der Verlassenschaft; neben der zweiten oder dritten Parentel erbt der Ehegatte 2/3 der Verlassenschaft. Ab 01.01.2017 wird das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners dadurch gestärkt, dass es auch das Erbrecht von Geschwistern und Großeltern verdrängt. Dem Ehegatten steht daher die gesamte Verlassenschaft zu, wenn es keine Geschwister oder Großeltern des Erblassers gibt.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten Ab 01.01.2017 kommt Lebensgefährten unter folgenden Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu: Es gibt keine durch Testament eingesetzten oder gesetzlichen Erben. Der/die Lebensgefährte/in hat mit dem Erblasser zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Erblasser war im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch hat in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt.

Falllösung: Wenn der Ehemann stirbt, hinterlässt er 3 Kinder und die Ehefrau. Neben den Kindern des Erblassers erbt seine Ehefrau 1/3 der Verlassenschaft. Die Kinder erben nach Köpfen. Die gleiche Erbfolge tritt ein, wenn die Ehefrau stirbt, weil sie auch 3 Kinder und den Ehemann hinterlässt. Wenn der Ehemann ein Testament errichtet und seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, haben alle 3 Kinder des Erblassers Pflichtteilsansprüche und bekommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

Nachlass Die vermögenswerten Rechte und Pflichten des Erblassers bilden den Nachlass (Eigentumsrecht, Besitz, Forderungen, Verbindlichkeiten, Urheberrecht). Ab 01.01.2017 wird der Begriff „Nachlass“ durch den Begriff „Verlassenschaft“ ersetzt. Auch ein Unternehmen kann zum Nachlass gehören, wenn es nicht höchstpersönlicher Art ist, wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei. Es gibt aber kein Sondererbrecht für Unternehmen. Wichtig: Entsprechend der Rechtsform sollten Regelungen für die Nachfolge vorgesehen werden, etwa im Gesellschaftsvertrag. Die Mitgliedschaftsrechte an einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) sind vererblich.

Gemeinsame „Ehewohnung“ I Bei der Vererbung der gemeinsamen „Ehewohnung“ ist zwischen Einfamilienhaus und Ehegattenwohnungseigentum zu unterscheiden: Die Vererbung eines gemeinsamen Einfamilienhauses richtet sich nach dem allgemeinen Erbrecht. Nach Ableben des Ehegatten, der mit dem überlebenden Ehegatten Miteigentümer der Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus war, entsteht regelmäßig eine schlichte Miteigentümergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den anderen Erben hinsichtlich dieser Liegenschaft. Dabei werden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Teilhaber untereinander (§§ 825 ff ABGB) und das gesetzliche Wohnrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 758 ABGB nicht berührt.

Gemeinsame „Ehewohnung“ II Das Wohnungseigentumsgesetz enthält besondere Vorschriften für die Vererbung vom Ehegattenwohnungseigentum: Gemäß § 14 Abs. 1 WEG geht der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. Dabei handelt es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung. Der überlebende Wohnungseigentumspartner muss gemäß § 14 Abs. 2 WEG einen Übernahmspreis für den Hälfteanteil in die Verlassenschaft zahlen, weil durch die Anwachsung die anderen Erben und die Gläubiger des verstorbenen Eigentümerpartners nicht benachteiligt werden sollen. Der Übernahmspreis beträgt die Hälfte des Verkehrswertes des Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums.

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